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Hartz 4: Rechtlicher Überblick

Letzte Aktualisierung am 2018-06-11 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Hartz 4 oder Arbeitslosengeld II?

Hartz 4 (oder auch Hartz IV genannt) ist ein fest eingebürgerter Begriff für das Arbeitslosengeld II. Es hat streng genommen aber nichts mit Arbeitslosengeld zu tun. Das Arbeitslosengeld gehört zu den Leistungen der Sozialversicherung. Anspruch auf diese Leistungen haben nur Bürger, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Hartz 4 / Arbeitslosengeld II dagegen wird aus der Staatskasse, also aus Steuermitteln, finanziert. Es ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe, die bis 2004 über die Arbeitsagentur von Menschen in Anspruch genommen werden konnte, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatten.

Hartz IV – die Anspruchsvoraussetzungen

Im juristischen Klartext ist Hartz IV eigentlich das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". Es soll der Grundsicherung dienen und soziale Härten abfedern: Wer, aus welchen Gründen auch immer, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) hat, darf nicht völlig mittellos dastehen. Schließlich soll er ja künftig wieder in Lohn und Brot kommen, also wieder selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich sein können. In diesem Sinne ist Hartz IV als Starthilfe gedacht. Anspruch auf Hartz IV hat demnach nur, wer:
  • älter als 15 Jahre ist
  • hilfebedürftig ist (sich in einer finanziellen Notlage befindet)
  • erwerbsfähig ist
  • seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" (Wohnsitz) in Deutschland hat.
Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat als Einzelperson (theoretisch) Anspruch auf den Hartz IV-Regelsatz von 409 EUR (ab 2017) monatlich. Die Höhe dieses Satzes orientiert sich an den Verbraucherpreisen und an am Niveau der Löhne. Hartz IV soll den Bedarf für Nahrung, Bekleidung, Hausrat, Körperpflege usw. decken und auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Ob das tatsächlich über diese Beträge möglich ist, ist diskutabel. Kaum ein Gesetz ist intensiver diskutiert und häufiger angepasst worden als Hartz IV.

Verpflichtungen für Leistungsbezieher

Das ursprüngliche Ziel von Hartz IV war die Wiedereingliederung (Langzeit-)Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt und das Senken der Arbeitslosigkeit. Eingeführt unter den Schlagworten „Fördern und Fordern“ gab (und gibt) es unter der Regie der ALG II verwaltenden Jobcenter durchaus auch Förderungsangebote. Letztlich hat diese Tatsache aber nichts an einem festen Grundsockel dauerhaft Arbeitsloser verändert: Ca. eine Million Menschen beziehen andauernd seit 10 Jahren Hartz IV - ununterbrochen. Sie werden über die Jobcenter verwaltet; ein hoher Überwachungs- und Kontrollaufwand ist die Folge. Ob der Dauerbezug und die damit verbundenen Verpflichtungen den Zustand Langzeitarbeitsloser nicht noch zementiert, wird politisch diskutiert. ALG II Bezieher sind umfassenden Verpflichtungen unterworfen (z. B. Verhaltenspflichten und Meldepflichten), deren Nichtbeachtung umgehend mit Leistungskürzungen sanktioniert werden kann und wird. Nach Pressemeldungen werden pro Jahr nahezu 1 Million Sanktionen verhängt. Sanktioniert wird nach Schwere des Verstoßes.

Sanktionen gegen Leistungsbezieher

Zu den Verpflichtungen von ALG II-Leistungsbeziehern zählen beispielsweise die aktive Teilnahme an Weiterbildung und Wiedereingliederungsmaßnahmen, der Nachweis eigener Bemühungen bei der Jobsuche, die Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen usw. Verstöße können mit einer 30prozentigen Kürzung der Regelbezüge geahndet werden. Die ARGE (das „Jobcenter“) besitzt einen Ermessensspielraum bei der Verhängung solcher Sanktionen. Jeder Sanktion muss eine schriftliche Belehrung vorangehen, die für jeden Einzelfall verständlich formuliert und begründet sein muss. Geschieht das nicht, ist die Sanktion nichtig. Jeder Leistungsbezieher kann Widerspruch gegen Sanktionen einlegen. In der Folge ist der weitere Rechtsweg bis hin zur Klage vor dem Sozialgericht möglich. Statistisch gesehen sind übrigens etwa vier von zehn Klagen gegen Hartz IV-Sanktionen erfolgreich.

Rechte trotz Hartz IV

Wer einen Antrag auf Leistungen nach ALG II stellen muss, tut dies sicherlich weder gerne noch freiwillig. Andererseits hat man in dieser Notlage trotzdem ein Recht auf sein Recht. Es hat sich gezeigt, dass viele ALG II Bewilligungsbescheide, die nach der Antragstellung ergehen, fehlerhaft sind, den individuellen Mehrbedarf außer Acht lassen, o.Ä. Wenn Sie diese Vermutung haben, wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht, der Sie in Ihrem Rechten unterstützen kann. Hier finden Sie direkt einen Anwalt – per einfachem Klick.
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