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Immatrikulation: Rechtlicher Überblick

Letzte Aktualisierung am 2016-08-08 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Immatrikulation - jetzt sind Sie Student!

Wer studieren möchte, braucht einen Studienplatz. Erst wenn man eine Studienplatzzusage von der Universität bekommen hat, kann man sich dort auch immatrikulieren. Unter Immatrikulation ist der Vorgang des Einschreibens für einen bestimmten Studiengang zu verstehen. Dieser Vorgang kann sich von Universität zu Universität unterscheiden, z.B.:
  • danach, in welchem Bundesland die Universität liegt. Die Universitäten handeln in weiten Teilen autonom und können sich eigene (Verwaltungs-)Regeln geben.
  • immer danach, ob es sich um einen zulassungsfreien oder um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt. Für zulassungsfreie Studiengänge ist in der Regel keine Bewerbung notwendig. Wer einen zulassungsbeschränkten Studiengang studieren möchte, muss sich zunächst zentral über hochschulstart.de bewerben (abgesehen von lokalen Zulassungsbeschränkungen).
  • kann man sich bei machen Universitäten ausschließlich online bewerben, bei anderen dagegen muss die Immatrikulation persönlich erfolgen,
usw. Immer wichtig: Auch die Fristen für Bewerbungsverfahren und Immatrikulation können sich von Universität zu Universität unterscheiden. Wer Einschreibefristen verpennt, guckt in die Röhre. Bei zulassungsfreien Studiengängen kann man sich direkt an der Universität immatrikulieren. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen kann eine Immatrikulation erst dann erfolgen, wenn man die Studienplatzzusage in Händen hält.

Immatrikulation und Exmatrikulation

Natürlich braucht jeder Studienwillige zur Immatrikulation bestimmte Nachweise. Das können z.B. sein: Nachweise über Krankenversicherungsschutz, das Abiturzeugnis, den Zulassungsbescheid, Quittung über bezahlte Studiengebühren, usw. Wer die notwendigen Nachweise erbringt, kann sich immatrikulieren und erhält einen Studentenausweis. Ein ordentlich Immatrikulierter erhält den Status und die Rechte und Pflichten eines Studenten. Wer sich exmatrikuliert, "schreibt sich aus". Er wird nach der Exmatrikulation von der Universität nicht weiter als ordentlich Studierender geführt. Wenn es gut läuft, exmatrikuliert man sich nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium selbst. Läuft es weniger gut, erledigt das die Universität ("Zwangsexmatrikulation"), z.B. wenn man das Studium nicht in der dafür vorgeschriebenen Zeit ableisten konnte oder die dafür notwendigen Prüfungen nicht bestanden hat. Es gibt weitere Anlässe zur Exmatrikulation: Die Landeshochschulgesetze können bestimmen, dass die Immatrikulation Studierender wiederrufen wird, zum Beispiel bei Gewalthandlungen, Verstößen gegen den ordentlichen Studienbetrieb, die Prüfungsordnung usw.

Immatrikulation per Klage

Ohne Studienplatz keine Immatrikulation - doch nicht jeder erhält einen Studienplatz, obwohl das Grundgesetz einem Bürger das Recht auf freie Bildung zusichert (Art. 12 Grundgesetz). Viele Studenten in spe versuchen, sich auf dem Weg der Studienplatzklage ("Immatrikulation im Gerichtssaal") doch noch den begehrten Studienplatz zu erkämpfen. Hochschulen sind laut Verfassungsgericht verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten zu nutzen und sie Studienwilligen zur Verfügung zu stellen. Im Hochschulrecht bewanderte Anwälte überprüfen dann im Auftrag der Studienplatzkläger, die Kapazitätsberechnungen der Universitäten in im Sinne ihrer Mandanten in Zweifel zu ziehen. Kann ein Anwalt einen Berechnungsfehler entdecken, gelingt es ihm in der Regel, seinem Mandanten doch noch eine Immatrikulation in seinem Wunsch-Studienfach zu ermöglichen.

Anwalt für Hochschulrecht

Wenn Sie Beratungsbedarf oder rechtliche Fragen zum Thema Immatrikulation haben, sind Sie bei einem Anwalt für Hochschulrecht an der richtigen Adresse. Der hilft Ihnen kompetent weiter. Bei uns finden Sie einen Anwalt für Hochschulrecht per Klick - gleich in Ihrer Nähe.
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