Deinen Anwalt für Nießbrauch findest Du hier
Rechtsanwältin · Fachanwältin für Familienrecht · Fachanwältin für Erbrecht
Wolfratshauser Straße 240, 81479 München
Rechtsanwältin · Fachanwältin für Familienrecht
Rauher Kamp 50, 44339 Dortmund
Das Nießbrauch: Genießen und Gebrauchen
- Wo wird der Nießbrauch geregelt
- Wohnrecht oder Nießbrauch
- Lebenslanges Wohnrecht
- Nießbrauch bietet höhere Flexibilität
- Kann man einen Nießbrauch auch an beweglichen Sachen oder Rechten einräumen?
- Kann ein Nießbrauch zeitlich befristet werden?
- Darf der Nießbraucher die Sache vermieten oder verpachten?
- Kann der Eigentümer den Nießbrauch vorzeitig beenden?
- Muss der Nießbraucher die laufenden Kosten tragen?
- Kann ein Nießbrauch vererbt oder übertragen werden?
- Was passiert, wenn die belastete Sache verkauft wird?
- Kann man einen Nießbrauch löschen lassen?
- Gibt es steuerliche Folgen beim Nießbrauch?
- Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
- Anwalt für Erbrecht berät kompetent
Wo wird der Nießbrauch geregelt
Nießbrauch ist im BGB § 1030 geregelt. Als beschränkt dingliches Recht ist er weder weitervererbbar noch übertragbar. Nießbrauch erlischt, ohne ergänzende Regelungen, in aller Regel mit dem Tod des Begünstigten (oder durch Löschungsantrag und -bewilligung notariell beurkundet). Er regelt die Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts, oder eines Vermögens. Der Eigentümer überträgt durch den Nießbrauch einen Teil seiner Rechte am Eigentum. Hier beschrieben wird dies am Grundstücksnießbrauch, denn möchte man als Wohnungseigentümer bereits zu Lebzeiten, seine Immobilie an die Nachkommen weitergeben so geschieht dies meist durch eine Schenkung mit der Eintragung von Nießbrauch oder Wohnrecht. Anlass ist in der Regel das Geringhalten der Erbschaftssteuer.
Wohnrecht oder Nießbrauch
Wegen ihrer weitreichenden Entscheidung und der notwendigen Änderung im Grundbuch, bedürfen Schenkungen der notariellen Beurkundung. Spätestens beim Notar sollte man daran denken, zur eigenen Absicherung ein Wohnrecht oder sogar einen Nießbrauch an der Immobilie eintragen zu lassen. Beide Möglichkeiten, so sie richtig formuliert wurden, notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen, bieten dem Schenkenden die Sicherheit, das Eigenheim weiterhin bewohnen zu können, auch über einen möglichen späteren Verkauf durch den neuen Eigentümer hinaus. Denn sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauch werden mitübertragen. Ein Rechtsanwalt kann im Interesse beider Parteien über Vor- und Nachteile beraten.
Lebenslanges Wohnrecht
Entscheidet man sich für das Wohnrecht, so hat man als Schenkender ein lebenslanges Wohnrecht an dieser Immobilie ist aber nicht mehr Eigentümer. Dieses Wohnrecht bezieht sich nur auf den Begünstigten selbst. Das heißt, die Wohnung an andere Personen vermieten darf man als Begünstigter nicht.
Nießbrauch bietet höhere Flexibilität
Mehr Möglichkeiten und größere Flexibilität für den Begünstigten bietet der Nießbrauch. Hier kommt zum lebenslangen Wohnrecht noch das Recht der Nutznießung hinzu. Dadurch kann der Begünstigte die Immobilie auch wirtschaftlich, z.B. durch Vermietung, nutzen. Daran ist jedoch auch die Verpflichtung geknüpft, dass der Nießbraucher die Immobilie erhält indem er sie pflegt und notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchführt. Auch die dafür anfallenden Kosten hat er lt § 1041 BGB selbst zu tragen. Jedoch nur im Rahmen einer gewöhnlichen Erhaltung der Immobilie. Größere Investitionen, wie eine neue Heizung o.ä. Sind, soweit nicht vertraglich anders geregelt, vom Eigentümer zu tragen, da diese dem Erhalt des Kapitalwertes dienen.
Kann man einen Nießbrauch auch an beweglichen Sachen oder Rechten einräumen?
Ja. Nießbrauch ist nicht nur an Immobilien möglich, sondern auch an beweglichen Sachen (z. B. Autos) oder Rechten wie Aktien, Patenten oder Konten (§§ 1030 ff. BGB).
Kann ein Nießbrauch zeitlich befristet werden?
Ja. Der Nießbrauch kann auf bestimmte Jahre beschränkt oder an eine Bedingung geknüpft werden. Endet aber spätestens mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB).
Darf der Nießbraucher die Sache vermieten oder verpachten?
In der Regel ja. Er darf den wirtschaftlichen Nutzen ziehen, also auch vermieten, solange er den wirtschaftlichen Wert erhält (§ 1036 BGB).
Kann der Eigentümer den Nießbrauch vorzeitig beenden?
Nein, grundsätzlich nicht einseitig. Nur bei schwerem Missbrauch des Rechts (§ 1061 BGB analog) oder durch einvernehmliche Aufhebung kann der Nießbrauch enden.
Muss der Nießbraucher die laufenden Kosten tragen?
Ja, der Nießbraucher trägt gewöhnliche Erhaltungs- und Betriebskosten (§ 1041 BGB). Größere Instandsetzungen bleiben Sache des Eigentümers.
Kann ein Nießbrauch vererbt oder übertragen werden?
Nein, der Nießbrauch ist nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 1059 BGB). Er ist ein höchstpersönliches Recht.
Was passiert, wenn die belastete Sache verkauft wird?
Der Nießbrauch bleibt bestehen. Der Käufer tritt in die Eigentümerstellung ein, muss den Nießbrauch aber respektieren (§ 1059a BGB).
Kann man einen Nießbrauch löschen lassen?
Ja, wenn er freiwillig aufgegeben oder verzichtet wird. Bei einem auf eine Immobilie eingetragenen Nießbrauch erfolgt die Löschung durch notarielle Erklärung und Grundbuchänderung (§ 875 BGB).
Gibt es steuerliche Folgen beim Nießbrauch?
Ja. Der Nießbrauch kann Schenkungs- oder Erbschaftsteuer auslösen, und die Erträge (z. B. Mieteinnahmen) sind beim Nießbraucher steuerpflichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Das Wohnrecht erlaubt nur das Wohnen in der Immobilie (§ 1093 BGB), während der Nießbraucher alle Nutzungen und Erträge ziehen darf – also z. B. auch vermieten kann.
Anwalt für Erbrecht berät kompetent
Schenkungen von Grundstücken bzw. Immobilien haben eine immense Tragweite, sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten. Trägt man sich zusätzlich mit den Gedanken an eine mögliche Ergänzung durch lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch, sollte man über Rechte und Pflichten genau Bescheid wissen bevor man unterschreibt. Evtl. möchte man mit dem Anwalt Ergänzungen im Vertrag ausarbeiten, damit beide Parteien bei Vertragsabschluss genau wissen, was sie unterschreiben.

