Nießbrauch ist im BGB § 1030 geregelt. Als beschränkt dingliches Recht ist er weder weitervererbbar noch übertragbar. Nießbrauch erlischt, ohne ergänzende Regelungen, in aller Regel mit dem Tod des Begünstigten (oder durch Löschungsantrag und -bewilligung notariell beurkundet). Er regelt die Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts, oder eines Vermögens. Der Eigentümer überträgt durch den Nießbrauch einen Teil seiner Rechte am Eigentum. Hier beschrieben wird dies am Grundstücksnießbrauch, denn möchte man als Wohnungseigentümer bereits zu Lebzeiten, seine Immobilie an die Nachkommen weitergeben so geschieht dies meist durch eine Schenkung mit der Eintragung von Nießbrauch oder Wohnrecht. Anlass ist in der Regel das Geringhalten der Erbschaftssteuer.
Wohnrecht oder Nießbrauch
Wegen ihrer weitreichenden Entscheidung und der notwendigen Änderung im Grundbuch, bedürfen Schenkungen der notariellen Beurkundung. Spätestens beim Notar sollte man daran denken, zur eigenen Absicherung ein Wohnrecht oder sogar einen Nießbrauch an der Immobilie eintragen zu lassen. Beide Möglichkeiten, so sie richtig formuliert wurden, notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen, bieten dem Schenkenden die Sicherheit, das Eigenheim weiterhin bewohnen zu können, auch über einen möglichen späteren Verkauf durch den neuen Eigentümer hinaus. Denn sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauch werden mitübertragen. Ein Rechtsanwalt kann im Interesse beider Parteien über Vor- und Nachteile beraten.
Lebenslanges Wohnrecht
Entscheidet man sich für das Wohnrecht, so hat man als Schenkender ein lebenslanges Wohnrecht an dieser Immobilie ist aber nicht mehr Eigentümer. Dieses Wohnrecht bezieht sich nur auf den Begünstigten selbst. Das heißt, die Wohnung an andere Personen vermieten darf man als Begünstigter nicht.
Nießbrauch bietet höhere Flexibilität
Mehr Möglichkeiten und größere Flexibilität für den Begünstigten bietet der Nießbrauch. Hier kommt zum lebenslangen Wohnrecht noch das Recht der Nutznießung hinzu. Dadurch kann der Begünstigte die Immobilie auch wirtschaftlich, z.B. durch Vermietung, nutzen. Daran ist jedoch auch die Verpflichtung geknüpft, dass der Nießbraucher die Immobilie erhält indem er sie pflegt und notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchführt. Auch die dafür anfallenden Kosten hat er lt § 1041 BGB selbst zu tragen. Jedoch nur im Rahmen einer gewöhnlichen Erhaltung der Immobilie. Größere Investitionen, wie eine neue Heizung o.ä. Sind, soweit nicht vertraglich anders geregelt, vom Eigentümer zu tragen, da diese dem Erhalt des Kapitalwertes dienen.
Anwalt für Erbrecht berät kompetent
Schenkungen von Grundstücken bzw. Immobilien haben eine immense Tragweite, sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten. Trägt man sich zusätzlich mit den Gedanken an eine mögliche Ergänzung durch lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch, sollte man über Rechte und Pflichten genau Bescheid wissen bevor man unterschreibt. Evtl. möchte man mit dem Anwalt Ergänzungen im Vertrag ausarbeiten, damit beide Parteien bei Vertragsabschluss genau wissen, was sie unterschreiben.