Deinen Anwalt für Schenkung findest Du hier
Rechtsanwältin · Fachanwältin für Familienrecht · Fachanwältin für Erbrecht
Wolfratshauser Straße 240, 81479 München
Rechtsanwältin · Fachanwältin für Familienrecht
Rauher Kamp 50, 44339 Dortmund
Prinzipiell kann jede Person mit einer Schenkung bedacht werden
- Wer soll beschenkt werden?
- Beschenken können Sie grundsätzlich jeden
- Vorsicht: Schenkungssteuererklärung
- Schenkung rückgängig machen?
- Kann man eine Schenkung rückgängig machen?
- Muss eine Schenkung immer der Schriftform genügen?
- Zählt eine Schenkung zu Lebzeiten zum Erbe?
- Was passiert, wenn der Beschenkte die Schenkung nicht annehmen will?
- Können auch Unternehmen oder Vereine beschenkt werden?
- Was gilt bei einer Schenkung „auf den Todesfall“?
- Kann man auch Schulden verschenken?
- Beratung im Vorfeld
Wer soll beschenkt werden?
Eine Schenkung lässt sich dadurch unterscheiden, je nachdem welcher Personenkreis diese erhalten soll. Wenn Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten etwas schenken, ist dies eine so genannte vorweggenommene Erbfolge bzw. vorweggenommenes Erbe. Durch eine solche Schenkung kann die Höhe der Steuerzahlung gedrückt werden, die auf die Erben eventuell zukommen wird. Das heißt: Eine Schenkung macht in jedem Fall immer dann Sinn, wenn viele Wertgegenstände vorhanden sind, durch die im Erbfall die Grenze der Steuerfreibeträge überschritten werden würde.
Beschenken können Sie grundsätzlich jeden
Sie können aber nicht nur Ihre Familie beschenken. Ihre Eltern, Ihre Kinder und Ihr Partner erben ja entweder per gesetzliche Erbfolge oder zumindest den Pflichtteil, wenn Sie in einem Testament etwas anders verfügt haben. Den Inhalt der Schenkung können Sie vielmehr in voller Höhe einer Person Ihrer Wahl überlassen - quasi ohne Einschränkungen oder Abzug. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie den Sachwert selbst nicht mehr benötigen.
Vorsicht: Schenkungssteuererklärung
Eine Schenkung bereiten Sie am besten durch einen Anwalt vor. Er kann Sie auch hinsichtlich der Steuer bzw. Schenkungssteuer und der Schenkungssteuererklärung beraten. Beim Notar wird die Schenkung dann beglaubigt.
Schenkung rückgängig machen?
Das Leben birgt vor allem eins: ständige Veränderung. So kann es passieren, dass sich die Beziehung derart ändert, dass der Schenker seine Schenkung wieder rückgängig machen möchte. Der Gesetzgeber hat hierfür den Begriff Rückforderung der Schenkung "wegen groben Undanks" vorgesehen. Allerdings sind diesem Rückgängig-Machen enge Grenzen gesetzt: Denn der Schenker muss den Undank seiner Kinder oder seines (Ex-)Partners vor Gericht beweisen. Dazu ein wichtiger Tipp im Vorfeld: Dokumentieren Sie alle Absprachen zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen schriftlich. Denn in der Praxis sehr häufig kann sich so mancher Verwandter im entscheidenden Moment nicht mehr an ein versprochenes Wohnrecht oder Nutzrecht erinnern...
Kann man eine Schenkung rückgängig machen?
Nur in bestimmten Fällen – etwa bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder wenn sich der Schenker später den Lebensunterhalt sonst nicht mehr leisten kann (§ 528 BGB).
Muss eine Schenkung immer der Schriftform genügen?
Nein, nur Schenkungsversprechen müssen notariell beurkundet sein (§ 518 BGB). Wird die Schenkung aber tatsächlich vollzogen (z. B. Geld übergeben), reicht das auch ohne Schriftform.
Zählt eine Schenkung zu Lebzeiten zum Erbe?
Ja, sie kann bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden (§ 2325 BGB). Entscheidend ist, wie lange die Schenkung vor dem Tod erfolgt ist (maximal 10 Jahre).
Was passiert, wenn der Beschenkte die Schenkung nicht annehmen will?
Dann kommt kein wirksamer Schenkungsvertrag zustande. Eine Schenkung braucht Angebot und Annahme (§ 516 BGB). Anders ausgedrückt: Niemandem kann eine Schenkung aufgezwungen werden.
Können auch Unternehmen oder Vereine beschenkt werden?
Ja, auch juristische Personen können Beschenkte sein – oft mit steuerlichen Besonderheiten oder Spendenregelungen.
Was gilt bei einer Schenkung „auf den Todesfall“?
Eine solche Zuwendung wird erst mit dem Tod wirksam und muss daher notariell beurkundet werden (§ 2301 BGB). Fehlt die notarielle Beurkundung ist sie unwirksam.
Kann man auch Schulden verschenken?
Ja, z.B. durch einen Erlassvertrag (§ 397 BGB). Der Schenker verzichtet dabei auf eine Forderung, wodurch der Schuldner defacto „beschenkt“ wird.
Beratung im Vorfeld
Eine ausführliche Beratung zum Thema Schenkung in Ihrem speziellen Fall erhalten Sie hier, beim Anwalt für Erbrecht mit Schwerpunkt Schenkung.

