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Rechtsinfos Schleudertrauma

Letzte Aktualisierung am 2016-05-10 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Zu einem Schleudertrauma kommt es kommt häufig bei einem Verkehrsunfall. Ein Fahrzeug prallt auf ein zweites auf; durch den Aufprall wird der Kopf eines Insassen ruckartig und plötzlich bewegt. Die Aufprallrichtung ist nicht entscheidend; die schnelle Bewegung verursacht eine möglicherweise massive (Über-) Beanspruchung von Wirbeln, Muskulatur, Sehnen, Bändern und Nerven der Halswirbelsäule (Distorsion, HWS-Syndrom). Im Extremfall sind schwerste Verletzungen die Folge. Die Symptom-Palette eines Schleudertraumas ist vielfältig. Sie reicht von einer einfachen vorübergehenden Nackensteifigkeit bis hin zur bleibenden schmerzhaften Schädigung.

Schleudertraumen können sich spät bemerkbar machen

Unfallbeteiligte, die einem Unfall gerade ohne besondere Blessuren entronnen sind, finden sich bisweilen in seltsamen Zuständen wieder, von Schock über Erleichterung bis hin zu Euphorie. Sie spüren keine Schmerzen; vermeintlich leichte Verletzungen werden ignoriert. Typisch bei einem Schleudertrauma: Symptome können erst weit nach dem eigentlichen Ereignis auftreten. Oft werden sie zunächst ignoriert oder nicht mit dem Unfall in Verbindung gebracht. Erster guter Rat: Suchen Sie nach einem (solchen) Unfall einen Arzt auf, der Sie gründlich unter die Lupe nimmt.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Streit mit den gegnerischen Versicherern

Zweiter guter Rat: Suchen Sie anwaltliche Unterstützung. Bei Schmerzensgeldansprüchen ist die häufigste Übung beteiligter Versicherungsunternehmen, ein Schleudertrauma als Bagatellverletzung anzusehen, das - wenn überhaupt - mit einem geringen Schmerzensgeld abgegolten ist. Bei zahlreichen Schleudertraumen ist auch durch moderne bildgebende Verfahren keine direkte Ursache auszumachen. Wird ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht, argumentieren Versicherer daher gerne, es handele sich um alltägliche Beschwerden oder um bereits vor dem Unfall vorhandene, chronische oder degenerative Leiden.

Das Thema Harmlosigkeitsgrenze

Häufig wird auf der Seite der Versicherer auch mit der so genannten "Harmlosigkeitsgrenze" argumentiert. Hinter diesem Begriff verbirgt sich der Versuch, das Unfallgeschehen bei einem Schleudertrauma zu objektivieren. Nach (inzwischen überholten) wissenschaftlichen Untersuchungen sollen Beschleunigungsverletzungen wie das Schleudertrauma nur bei einer Aufprallgeschwindigkeit(sdifferenz) von mindestens 10 km/h überhaupt auftreten können. Bei niedrigeren Aufprallgeschwindigkeiten ("War ja nur ein Schubser"!) seien Schleudertraumen schlicht nicht möglich. Diese Meinung ist inzwischen nicht nur wissenschaftlich überholt sondern auch durch eine Rechtsprechung des BGH relativiert. Der BGH lehnt eine pauschale, schematische Beurteilung der Harmlosigkeitsgrenze ab und billigt der Einzelfallbeurteilung einen höheren Stellenwert zu.

Vorsicht, kurze Verjährungszeit!

Leichte Schleudertraumen heilen gut aus. Allerdings wissen Mediziner von Fällen zu berichten, bei denen sich chronische Verläufe einstellen bzw. Folgeschäden zu verzeichnen sind. Etwaige Entschädigungsansprüche verjähren bereits nach drei Jahren. Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, einen versierten Anwalt an seiner Seite zu haben. Er sorgt dafür, dass sie erhalten bleiben und dem Geschädigten auch dauerhaft entsprechende Kompensationen zur Verfügung stehen. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe!
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