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Rentenrecht: Es gibt nicht nur eine Rente

Letzte Aktualisierung am 2020-10-01 / Lesedauer ca. 9 Minuten

Das Rentenrecht – Die gesetzliche Rentenversicherung

Die durch das Sozialrecht bzw. dem Sozialversicherungsrecht geregelte gesetzliche Rentenversicherung ist eine der wesentlichen Säulen unseres Sozialsystems. Als Pflichtversicherung dient sie der sozialen Absicherung. Die entsprechenden Gesetzestexte finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB). Wer von Rente spricht, meint meist die Altersrente. Sie ist die Grundabsicherung des Staates für die Zeit nach dem Erwerbsleben und wird aus den Beiträgen aller sozialversicherungspflichtigen Beitragszahler bestritten. Es gibt jedoch viele Formen der Rentenversicherung. Zu dem Begriff "Rentenrecht" kann man auch das private Versicherungsrecht mit Rentenleistungen aus privaten Versicherungsverträgen zählen.

Die gesetzliche Altersrente

Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente haben nur Menschen, die auch Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer sozialversicherungspflichtig ist, zahlt sein ganzes Arbeitsleben lang in die Rentenkasse ein. Und zwar seine Hälfte des Beitrages. Die andere Hälfte wird vom jeweiligen Arbeitgeber übernommen. Die gesetzliche Rentenversicherung fußt auf dem Generationenvertrag. Die ausbezahlte Altersrente wird dabei jeweils aus den Beiträgen der aktuellen Einzahler finanziert. Schwankungen im Gefüge können sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken (wirtschaftliche Täler, Unregelmäßigkeiten in der Altersstruktur usw.). Aktuell haben solche Schwankungen eine Erhöhung des Renteneintrittalters, also des Rentenbeginns, zur Folge. Die so genannte Regelaltersgrenze wird stufenweise von 65 auf 67 Lebensjahre angehoben. Beitragszahler müssen also länger arbeiten und dadurch auch länger einzahlen, bis sie eine Rente bekommen. Genaue Voraussagen über zukünftige Rentenbezüge sind nicht möglich. Denn die Rentenhöhe ist unter anderem auch abhängig von der künftigen Gehaltsentwicklung (nicht nur von der eigenen sondern auch von der Entwicklung des Durchschnittseinkommens aller Versicherten). Einfluss können auch eventuelle künftige gesetzliche Änderungen haben. Eine möglichst exakte Hochrechnung seiner künftigen Altersrente kann man bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern erfragen.

Was ist zu tun wenn das Rentenalter erreicht ist?

Hat man das Rentenalter erreicht, muss man seine Rente bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger oder der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen. Ein Rentenantrag ist nur dann möglich, wenn man die Mindestvoraussetzungen für den Bezug von Altersrente erfüllt hat. Es muss also die Regelaltersgrenze erreicht sein und man muss mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben um Anspruch auf Regelaltersrente zu haben.

Was ist der Hinzuverdienst – Worauf muss man achten?

Die Höhe der jeweiligen Altersrente wird in einem komplexen Verfahren ermittelt. Pflichtbeitragszeiten, Entgeltpunkte und Kindererziehungszeiten werden zur Berechnung der monatlichen Bezüge herangezogen. Man sollte sich, wegen einer gewissen Bearbeitungszeit, um eine rechtzeitige Antragstellung kümmern. Meist beträgt die Wartezeit etwa drei Monate). Nur wenige erreichen die Traumgrenze von 45 Beitragsjahren. Entsprechend wenig Bürger erhalten damit auch die volle abschlagsfreie Altersrente. Bei einer gering ausfallenden Rente, oder auch wenn man aus anderen Gründen nicht in Altersvollrente gehen möchte, kann man berufstätig bleiben. Das Gesetz besagt, dass jeder Bürger, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen darf. Das nennt man dann Hinzuverdienst. Allerdings gibt es eine Einschränkung. Denn wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und bereits eine Altersrente bezieht, wie die Frührente oder Altersteilzeit, kann nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Hier bestehen Hinzuverdienstgrenzen; es drohen evtl. Kürzungen der Altersrente. Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bereits Rente bezieht, muss deshalb vor einem möglichen Zuverdienst unbedingt mit seinem Rentenversicherungsträger reden.

Die Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente, auch als Witwenrente oder Waisenrente bekannt, ist ein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Stirbt der versicherte Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner, gehen seine Ansprüche teilweise auf die hinterbliebene Person über. Eigene Renten oder eigenes Einkommen des/der Hinterbliebenen werden auf diese Ansprüche angerechnet. Die Zahlung einer Hinterbliebenenrente ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, z.B. muss die Ehe / Lebenspartnerschaft beim Tod des Partners noch bestanden haben und Rentenwartezeiten müssen erfüllt sein.

Die Erwerbsminderungsrente

Teil der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die so genannte Erwerbsminderungsrente. Wer vor Eintritt des gesetzlichen Rentenbeginns, etwa aus Krankheitsgründen oder einer Behinderung, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, der kann Erwerbsminderungsrente beantragen. Der Rentenversicherungsträger wird hierfür einen medizinischen Gutachter stellen, der über den Anspruch auf EM-Rente entscheidet. Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente hat man, wenn man seiner Beschäftigung nur noch weniger als drei Stunden nachkommen kann. Sind zwischen drei und sechs Stunden Arbeit möglich, wird die Erwerbsminderungsrente anteilsmäßig gezahlt. Für zwei oder drei Jahre wird dann die EM-Rente bewilligt, dann werden die Voraussetzungen erneut überprüft. Soll die EM-Rente weiter bezahlt werden, so ist erneut und rechtzeitig (etwa vier Monate im voraus) ein Antrag zu stellen. Nach neun Jahren ununterbrochen gewährter EM-Rente wird sie dann als Dauerrente bewillgt. Bedingung für die Gewährung der EM-Rente ist, dass wenigstens 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden, auch Kindererziehungszeiten werden angerechnet. Es müssen in dieser Zeit jedoch wenigstens 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt worden sein. Eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es heute nicht mehr. In früheren Zeiten hatten gesetzlich Rentenversicherte, die nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten konnten, Anspruch auf diese Rentenform, zum Beispiel im klassischen Fall eines Bäckers mit Mehlallergie.

Die Unfallrente

Träger der gesetzliche Unfallversicherung sind meist Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften und nicht die Rentenversicherung. Sie tritt ein, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers oder Angestellten aufgrund eines Versicherungsfalles (Unfalles) auch nach 26 Wochen noch um wenigstens 20 % gemindert ist. Je nach Art und Schwere des Unfalles und seiner Folgen werden Operationen, Rehabilitation Arzneimittel oder auch eine Hinterbliebenenrente gezahlt.

Die private Rentenversicherung

Unter den Begriff "Rentenrecht" fällt auch das private Versicherungsrecht mit Rentenleistungen aus privaten Versicherungsverträgen (Unfallrente, Altersvorsorge aus privaten Lebens- / Rentenversicherungen, EU und BU-Renten usw.) und das Betriebsrentenrecht. Hat man keinen Anspruch auf die gesetzliche Rentenversicherung so kann man sich, für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit, privat versichern. Die private Rentenversicherung versteht sich auch als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der privaten Vorsorge z.B. Betriebsrenten, die Riester-Rente oder auch die Rürup-Rente. In der Regel handelt es sich um Zusatzversicherungen zur privaten Rentenversicherung über private Versicherer. Diesen Verträgen liegen andere Gesetze zugrunde, etwa das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei der klassischen Form der privaten Rentenversicherung wird ein Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, der zahlreiche individuelle Gestaltungsmöglichkeiten aufweist. Der Standard-Fall: Man zahlt über eine festgelegte Zeit hinweg einen regelmäßigen meist monatlichen Beitrag an den Versicherer, der über viele Jahre hinweg verzinst wird und aus dem später zu einem festgelegten Rentenbeginn eine monatliche Rente bis zum Lebensende gezahlt wird.

Die Betriebsrente

Einige Betriebe bieten ihren Angestellten zusätzlich zu den gesetzlichen Sozialleistungen eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Betriebsrente an. Dies ist meist eine Direktversicherung, seltener auch eine direkte Pensionszusage. Eine Direktversicherung schließt die Firma für alle Angestellten ab. Die Konditionen sind dadurch meist sehr günstig. Seit Januar 2020 gibt es, durch das vom Bundestag verabschiedete neue GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, einen neuen Freibetrag. Betriebsrentner zahlen demnach bis 159,25 Euro keine Krankenkassenbeiträge mehr. Bisher waren Betriebsrenten immer mit den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abgabepflichtig.

Die Flexirente

Die Flexirente (geregelt im Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) gibt es erst seit dem 01. 01. 2017. Dadurch sind nun individuelle Modelle für Menschen möglich, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze (mit 63 Lebensjahren und ab 35 Beitragsjahren) ihre Arbeit reduzieren und Altersteilrente beantragen wollen. Wer sich fit fühlt kann jedoch auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters weiter arbeiten und erhält mit der Möglichkeit, Teilrentenbezug und Teilzeitarbeit zu kombinieren, eine größere Gestaltungsfreiheit und obendrein die Gelegenheit seinen Renteanspruch zu erhöhen. Das Flexirentenmodell kann jedoch immer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers funktionieren. Für Arbeitnehmer bietet das Fleximodell folgende Vorteile:
  • Sie können nach dem Flexirenten-Gesetz anrechnungsfrei bis zu 6.300,00 EUR jährlich hinzuverdienen. Ist der Hinzuverdienst höher, werden 40 % davon auf die Rente angerechnet.
  • Wer trotz vorgezogener Vollrente weiter arbeitet, zahlt auch weiter Beiträge in die Rentenkasse und erhöht dadurch seinen Rentenanspruch.
  • Wer Rentenabschläge zu befürchten hat, kann diese nach der neuen Regelung jetzt früher und flexibler durch Sonderzahlungen in die Rentenkasse ausgleichen.
Arbeitgeber, die häufig unter Fachkräftemangel leiden und zusätzlich das Ausscheiden erfahrener, geburtenstarker Jahrgänge verkraften müssen, können mit Hilfe der Flexirente das Wissen der Kollegen länger im Betrieb halten. Mit dem Flexirentenmodell erließ man den Arbeitgebern auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Angestellten, die das Modell der Flexirente gewählt haben. Auch wenn noch nicht viele Erfahrungen vorliegen, könnte sich die Flexirente zu einem jener Gesetzeswerke entwickeln, das Vorteile für alle Betroffenen mit sich bringt. Sowohl für Arbeitnehmer, die ihren Eintritt in die Rentenphase flexibler gestalten möchten, als auch für Arbeitgeber und die Sozialversicherungsträger. Letztlich ist die Flexirente vor allem ein politisches Instrument um das Problem des Arbeitskräftemangels als Folge des demographischen Wandels zu lösen.

Die Frührente

Für alle Möglichkeiten der vorgezogenen Altersrenten, benutzt man auch den Begriff Frührente. Alle Frührenten sind gekürzte Renten. Es wird ein sogenannter Abschlag von der Bruttorente abgezogen. Dieser beträgt pro Monat vor dem offiziell errechneten Renteneintritt 0,3 Prozent und kann bis zu maximal 18 Prozent, bei 5 Jahre vorzeitigem Renteneintritt, steigen. Die Rente bleibt dann auch nach Erreichen des regulären Rentenalters um diese Prozent gekürzt, es sei denn man leistet Sonderzahlungen oder zahlt Rentenbeiträge rückwirkend ein. Dies ist aber nur begrenzt möglich. Zur Zeit liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Lebensjahren. Für alle Arbeitnehmer, die ab 1947 geboren wurden, wird das gesetzliche Renteneintrittsalter schrittweise angehoben. Die Jahrgänge ab 1964 können erst mit 67 Lebensjahren in Rente gehen. Frührente beziehen können Frauen ab 60, langjährig Versicherte, nach Arbeitslosigkeit sowie nach Erwerbsminderung und Schwerbehinderung. Daneben gibt es bei bestimmten Berufsgruppen, wie etwa Polizisten, Piloten, Feuerwehrmänner und Bergbauarbeiter, die Möglichkeit Frührente in Anspruch zu nehmen. Frauen ab 60 Lebensjahren, die Frührente beantragen wollen, müssen vor 1952 geboren worden sein. Sie müssen mindestens 15 Jahre Versicherungszeit belegen können – dazu gehören auch Zeiten der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie nach dem 40. Lebensjahr zehn Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Für langjährige Versicherte gibt es die Frührente ab dem 63. Lebensjahr, vorausgesetzt der Arbeitnehmer wurde vor 1953 geboren und hat mindestens 45 Versicherungsjahre vorzuweisen. Hierzu zählen auch Zeiten des Wehrdienstes, der Kindererziehung, Angehörigenpflege und Krankengeldbezug. Nach Arbeitslosigkeit kann mit dem 63. Lebensjahr auch Frührente beansprucht werden, wenn der Arbeitnehmer vor 1952 geboren wurde und 15 Jahre Versicherungszeit nachweisen kann. Innerhalb der letzten zehn Jahre muss er acht Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Des Weiteren muss er eine bestimmte Zeit arbeitslos, bzw. zwei Jahre in Altersteilzeit, gewesen sein. Frührente wegen Erwerbsunfähigkeit können Arbeitnehmer jeden Alters beantragen, wenn sie ihren Beruf aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr ausüben können. Voraussetzung ist der medizinische Nachweis der Berufsunfähigkeit sowie eine Beitragszahlung von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Sind die Eltern rentenversichert, dann haben die Kinder im Todesfall von einem oder beiden Eltern einen Anspruch auf Halbwaisen- bzw. Waisenrente. Voraussetzung ist, dass die Eltern die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben. Das bedeutet, sie müssen in der Regel fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Der Anspruch auf Waisenrente umfasst eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Auch Stiefkinder, Pflegekinder oder Enkel haben einen Anspruch auf Waisenrente, wenn sie im Haushalt des verstorbenen Elternteils leben. Nichteheliche Kinder haben gegenüber dem Vater allerdings nur dann einen Anspruch auf Waisenrente, wenn er der leibliche Vater war. Grundsätzlich erhalten Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr Waisenrente. Danach haben volljährige Kinder weiterhin einen Anspruch auf Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in der Ausbildung befinden, ein freiwilliges soziales oder ökonomisches Jahr leisten, aufgrund einer Behinderung eine bestimmte Einkommensgrenze nicht erreicht haben oder sich im Studium befinden.

Wie hoch ist die Waisenrente und wo wird sie beantragt?

Kinder, die beide Elternteile verloren haben, erhalten 20 Prozent der Versichertenrente der verstorbenen Eltern. Bemessungsgrundlage ist dabei der höhere Betrag der Versichertenrente eines Elternteils. Halbwaisen erhalten 10 Prozent der Versichertenrente. Tritt der Todesfall bei den Eltern ein bevor sie das 63. Lebensjahr erreicht haben, erhalten die Waisen einen Rentenabschlag. Seit Anfang Juli 2015 gibt es keine Einkommensanrechnung bei Waisenrenten mehr. Die Waisenrente wird an die Erziehungsberechtigten des Kindes ausgezahlt und ist zum Unterhalt bestimmt – also nicht zur freien Verfügung. Die Waisenrente muss versteuert werden! Die Waisenrente wird beim jeweiligen Rententräger beantragt. Dies kann die Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft oder auch die Unfallversicherung sein. Die Waisenrente sollte unmittelbar nach Kenntnis des Todes eines Elternteils oder beider Eltern erfolgen, da sie nur für ein Jahr rückwirkend gezahlt wird. Für ein hinterbliebenes Kind ist die eigene finanzielle Zukunft existenziell. Der Bezug von Waisenrente kann bei der Lebensgestaltung des Kindes sehr hilfreich sein. Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Waisenrente gegeben sind und welche Anforderungen noch zu erfüllen sind, kann am besten ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Sozialrecht einschätzen.

Bei Fragen oder Unklarheiten hilft der Anwalt

Arbeitnehmern, die den Wunsch haben in Frührente zu gehen, stellen sich viele rechtliche Fragen: Habe ich einen Anspruch auf Frührente? Erfülle ich die Voraussetzungen? Mit welchen Abschlägen bei der Rente muss ich konkret rechnen? Zu allen Fragen des Rentenrechts ist der Anwalt für Sozialrecht / Sozialversicherungsrecht ein guter Ansprechpartner und hilft wenn es um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten oder um Freibeträge und Einkommensanrechnung geht. Auch alle anderen Fragen im Rentenrecht, etwa die Voraussetzungen für Erziehungsrente, Verletztenrente oder auch Witwenrente kann er fachlich sicher beantworten oder Ihnen schon bei der Antragstellung zur Seite stehen. Auf dem Rentenbescheid sind die Rentenhöhe und die Berechnungsgrundlage vermerkt. Wurden alle anrechnungsfähigen Einkünfte berücksichtig? Sind die Beitragszeiten richtig erfasst, ist die richtige Krankenkasse angegeben? Lehrzeit? Ausbildungsjahre? Evtl. Pflegezeiten? Ein Anwalt kann nicht nur Ihren Rentenbescheid kompetent überprüfen sondern Ihnen auch helfen, wenn Sie dem Rentenbescheid widersprechen wollen, denn Ihr Widerspruch braucht eine Begründung und muss schriftlich und fristgerecht erfolgen. Wird der Widerspruch abgelehnt bleibt als weiteres Rechtsmittel der Gang zum Sozialgericht. Einen versierten Rechtsberater zur Seite zu haben, ist spätestens in diesen Fällen sehr ratsam.
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