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Erste Rechtsinfos zum Unfall

Letzte Aktualisierung am 2020-12-04 / Lesedauer ca. 7 Minuten

Erste Rechtsinfos zum Unfall

Manchmal geht es ganz schnell und schon ist es passiert. Man hat einen Unfall verursacht oder wurde durch einen unachtsamen Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt. Hat man Glück ist es nur ein Auffahrunfall mit Blechschaden. Meistens wird einem durch solche Geschehnisse dann wieder bewusst, wie gefährlich Autofahren und Straßenverkehr sein können. Hat der Unfall größeren Schaden angerichtet, oder gibt es einen Personenschaden, so sind nun für Geschädigte und Verursacher wichtige Rechtsaspekte zu beachten. Egal ob man den Unfall selbst verschuldet hat, mitverschuldet oder unverschuldet ist, es gibt vieles zu beachten. Protokolle müssen geschrieben, Zeugenaussagen gemacht werden. Die Versicherung muss informiert werden und eventuell braucht es auch einen Gutachter. Was sind Ihre Rechte und Pflichten? Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann in jedem Fall unterstützen und dafür sorgen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Bleiben Sie am Unfallort!

Ist man an einem Autounfall beteiligt, darf man den Unfallort keinesfalls verlassen. Dies gilt auch bei einem einfachen Blechschaden. Ebenso hat man die Verpflichtung, Unfallbeteiligten oder der Polizei seine Personalien mitzuteilen. Bei größeren Unfällen ist zuallererst natürlich das Wichtigste die Sicherung der Unfallstelle zu gewährleisten und eventuell erste Hilfe bei verletzten Personen zu leisten. Um die Unfallstelle zu sichern, sind andere Verkehrsteilnehmer, durch das Einschalten der Warnblinkanlage, auf die Gefahrensituation hinzuweisen. Außerdem ist es Pflicht, die mitgeführte Warnweste anzuziehen um gut gesehen zu werden und sich dadurch nicht selbst in Gefahr zu bringen. Die Unfallstelle wird dann durch das Aufstellen eines Warndreiecks, etwa 100 m von der Unfallstelle entfernt, gesichert. Sind Personen durch den Unfall verletzt worden, muss Erste Hilfe geleistet und ein Notruf abgesetzt werden mit Schilderung der Unfallsituation.

Verständigung der Polizei?

Grundsätzlich muss bei einem Verkehrsunfall nicht zwingend die Polizei hinzugerufen werden. Sind beide Parteien vor Ort, können sie die von den Versicherungen geforderten, notwendigen Feststellungen auch ohne Polizei selbst treffen. Es lohnt sich, den Vordruck eines Unfallbogens der eigenen Versicherung immer vorsorglich im Handschuhfach zu deponieren. So kann vermieden werden, dass später durch die Aufregung wichtige Angaben fehlen. Diese Unfallberichte sind keine Schuldeingeständnisse der Streitpartner, vielmehr fragen sie Fakten ab wie die Personendaten der Unfallparteien, den Ort des Unfalles usw. Wichtig ist auch eine Unfallskizze. Auf ihr wird die Unfallsituation festgehalten und notiert aus welcher Richtung die jeweiligen Unfallgegner kamen. Die Polizei zu informieren wird nötig, wenn nicht beide betroffene Parteien vor Ort sind. Klassisches Beispiel ist der Auffahrunfall auf ein parkendes Auto. In diesem Fall hat der Unfallverursacher auf den Geschädigten zu warten, auch wenn er selbst keinen Schaden erkennen kann. Kommt der Geschädigte auch nach einer angemessenen Wartezeit nicht, so muss man die Polizei hinzurufen. Auch bei einem Unfall mit Personenschaden sollte nicht auf die Polizei verzichtet werden, da die verletzte Person vermutlich nicht alle nötigen Feststellungen treffen kann. Ist die Polizei am Unfallort, können Sie es auch den Beamten überlassen, ein Unfallprotokoll zu erstellen. Auch aus Haftungsgründen ist ein polizeilich angefertigter Verkehrsunfallbericht unbedingt ratsam. Sind durch die Fahrzeuge öffentliche Gegenstände beschädigt worden; z.B. Verkehrsschilder, Begrenzungspfosten, Brückenpfeiler o.ä., muss in jedem Fall unverzüglich die Polizei verständigt und auf deren Eintreffen am Unfallort gewartet werden. Dies ist auch dann nötig, wenn kein anderes Fahrzeug oder andere Personen zu Schaden gekommen sind. Verabsäumt man dies, so wird das als Fahrerflucht gewertet und Fahrerflucht ist eine strafbare Handlung. So erging es auch einer Autofahrerin, die mehrmals mit der Leitplanke kollidierte und im Anschluss weiterfuhr. Lediglich ein Bagatellschaden könne ein Weiterfahren rechtfertigen, urteilte das zuständige Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 12 U 205/06). Hat man nicht die Gelegenheit, weil etwa der Verkehr ein Anhalten nicht zuließ, strömender Regen, oder Kinder abzuholen waren, so sollte man die Information der Sachbeschädigung so schnell wie möglich nachholen. Rufen Sie dazu möglichst sofort bei der zuständigen Polizeidienststelle oder der Autobahnmeisterei an oder fahren Sie dort persönlich vorbei. Erklären Sie die Umstände, die Sie zum Weiterfahren animiert haben. Gerne können Sie auch einen Anwalt zu Rate ziehen. Grundsätzlich wirken sich erklärende Umstände in einem Verfahren zumeist strafmildernd aus.

„Ich verweigere die Aussage“

Vorsicht ist geboten mit Angaben zum Unfallhergang. Da sich die meisten vor Ort getätigten Aussagen höchst negativ auf die Schadensregulierung auswirken, ist es angeraten selbst der Polizei gegenüber die Aussage zu verweigern. Denn Angaben zum Unfallhergang - auch im Affekt, oder unter Schock getätigt, können später nur sehr schwer relativiert werden. Aus rechtlicher Sicht muss nicht ausgesagt werden! Auf keinen Fall sollte ein Schuldanerkenntnis unterschrieben werden! Sogar der eigene Versicherungsschutz kann damit verloren gehen! Was in einen Unfallbericht gehört Hat man auf die Polizei verzichtet, so muss man selbst einen Unfallbericht erstellen. Dieser sollte folgende Fragen beantworten:
  • Was ist genau passiert?
  • Wer war beteiligt? (wichtig: inklusive vollständigem Namen, Adresse, Tel.-Nr., Kfz-Kennzeichen)
  • Wann ist es passiert?
  • Wo ist es passiert?
  • Wie ist es passiert?
  • Warum ist der Unfall passiert? (sofern die Beantwortung zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist)
  • und mit welchen Folgen? (Verletzungen, Sachschäden)
Der Unfallbericht sollte sachlich und neutral formuliert sein, möglichst von allen Beteiligten unterschrieben und an alle in identischer Form übergeben werden. Auch empfehlenswert ist es, Handyfotos von Unfallort, den Führerscheinen und Fahrzeugpapieren zu machen. Natürlich können für einen Unfallbericht entsprechende Vordrucke verwendet werden, die oft als Serviceleistung dem Scheckheft beiliegen.

Wie sich Geschädigte verhalten sollten

  • Gutachten: Als Geschädigter sollte man grundsätzlich einen eigenen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung eines unabhängigen Gutachtens beauftragen, der den tatsächlichen Umfang und die Höhe des Schadens ermittelt. Grundsätzlich hat man außerdem Anspruch auf Wertminderung, da das Fahrzeug nunmehr ein Unfallwagen ist und bei einem Verkauf einen geringeren Wert erzielen wird. Ein Gutachten ist auch bei einem Verkauf des Unfallwagens hilfreich, denn Fotos und eine schriftliche Beschreibung zeigen potenziellen Käufern genau, was passiert ist.
  • Reparatur: Dem Geschädigten steht es frei, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug reparieren lassen möchte. Während der Reparaturzeit und mit dem Nachweis, dass man beruflich ein Fahrzeug benötigt, steht dem Geschädigten auch ein Mietwagen zu. Oder man verlangt eine Nutzungsausfallentschädigung stattdessen.
  • Abwicklung: Wichtig ist, die Regulierung von Unfallfolgen bzw. Schadensabwicklung immer in eigenen Händen zu behalten. Die Abwicklung der gegnerischen Versicherung zu überlassen ist nicht ratsam. Es sollte nichts vorschnell unterschrieben werden.
  • Anwalt: Wurde man schuldlos in einen Unfall verwickelt, so hat man Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Die Kosten muss die Versicherung des Unfallgegners tragen.

Wie sich Verursacher nach dem Unfall verhalten sollten

  • Verschulden und Gefährdungshaftung: Als Führer eines Kraftfahrzeugs haftet man grundsätzlich für Fremdschäden. Diese Gefährdungshaftung entfällt nur dann, wenn man besonders umsichtig und gewissenhaft gefahren ist, z.B. ordnungsgemäßes Halten an einer roten Ampel und der nachfolgende Fahrer fährt auf. Ob dies der Fall war, wird zu klären sein. Geht es um die Schadensregulierung muss man grundsätzlich unterscheiden zwischen eigenen Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen des Unfallgegners.
  • Haftpflichtversicherung: Normalerweise übernimmt die Versicherung die Kosten, die vom Unfallgegner rechtmäßig an einen herangetragen werden. Wichtig ist deshalb, dass man seiner Versicherung den Unfall unverzüglich meldet. Handelt es sich um einen größeren Unfall, sollte man mit einem zusätzlich beauftragten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht auf Nummer sicher gehen. Die anfallenden Anwaltskosten muss man allerdings selbst tragen.
  • Kosten des Geschädigten: Der Geschädigte hat in aller Regel Anspruch auf Reparaturleistungen, Wertminderung, Mietwagen, evtl. Schmerzensgeld sowie Anspruch auf einen Anwalt. Diese Kosten übernimmt in der Regel die Versicherung des Unfallverursachers. Der Geschädigte muss sein Fahrzeug nicht reparieren lassen. Er kann sich den von einem Gutachter ermittelten Schadensbetrag überweisen lassen und das Fahrzeug so belassen wie es ist.
  • Erhöhung Versicherungsbeitrag: Übernimmt die Versicherung die finanziellen Folgen des Unfalls, kann sie die Versicherungsbeiträge des Unfallverschulders erhöhen. Sollte die Höherstufung jedoch erheblich sein, kann man sie evtl. von einem Anwalt prüfen lassen. Er kann auch über einen eventuell möglichen Versicherungswechsel informieren.

Verkehrsunfall im Ausland

Verkehrsunfälle im europäischen Ausland sind durch EU-Regelungen relativ einfach zu klären. Denn jede europäische Autoversicherung hat einen deutschen Regulierungsbeauftragten zu stellen. Schadensersatzansprüche können so an diesen Regulierungsbeauftragten gerichtet werden. Dieser leitet die Ansprüche an die äusländische Versicherung weiter. Damit umgeht man eventuelle Sprachbarrieren mit ausländischen Versicherungen. Außerdem bieten viele Kfz-Versicherungen Schutzbriefe an, die Unfallhilfe, Mietwagenorganisation, Bergen etc. beinhalten. Auch einen Auslandsschadenschutz haben viele Autoversicherungen in ihrem Programm, durch den die Differenz der Schadensansprüche deutscher Verkehrsunfallopfer gedeckelt wird, wenn die ausländische Versicherung zu gering ausfällt. Prinzipiell richtet sich die Schadensregulierung nach dem Recht des jeweiligen Landes, in welchem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Es gibt auch Vordrucke für europäische Unfallberichte, die man sich herunterladen kann.

Anwalt für Verkehrsrecht einschalten

Im Falle eines Unfalles ist es oftmals besser die Polizei zu rufen. Denn durch das polizeiliche Protokoll wird die Beweissicherung gewährleistet. Außerdem sollte man nach einem Autounfall einen Anwalt einschalten, selbst dann, wenn man den Unfall nicht selbst verschuldet hat. Denn nach einem Unfall muss man sich mit Gutachtern, Autowerkstätten, Abschleppunternehmen, Mietwagenfirmen, der eigenen Versicherung auseinandersetzen. Oft fühlt man sich überfordert, kennt sich nicht aus und hat obendrein nicht die nötige Zeit dafür. Auch über mögliche Leistungen, die einem zuständen und geltend gemacht werden könnten, wie etwa ein Verdienstausfall, Erwerbsschäden, Rentenansprüche oder auch Heilungskosten, weiß man nicht Bescheid. Ein Anwalt hilft bei der Schadensregulierung, bewahrt den Überblick aller Details, kennt die gesetzlichen Bestimmungen und aktuellen Rechtsprechungen. Hat der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet, so trägt er bzw. seine Versicherung auch die Anwaltskosten des Geschädigten. Auch als Verursacher sollte man sich bestmöglich anwaltlich beraten lassen. Nicht zuletzt um nicht auch noch Kosten tragen zu müssen, für die man nicht verantwortlich ist. Trotz anfallender Anwaltskosten, die man vermutlich selbst zu begleichen hat, rentiert sich der Gang zum Anwalt meistens. In Auseinandersetzungen mit der Versicherung werden regelmäßig vorteilhaftere Ergebnisse erzielt, wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde. Dies gilt auch für Unfallgeschädigte! Ein Rechtsanwalt kann Ihnen ggf. auch dann noch helfen, wenn Sie vorschnell eine Unterschrift geleistet haben. Lassen Sie nichts unversucht. Selbst wenn Sie sich schuldig fühlen, kontaktieren Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt für Verkehrsrecht der die Lage überblickt und in Ihrem Sinne handelt.

Vorsicht vor unberechtigter Rechtsberatung

Kfz-Werkstätten, Versicherungen, Unfallhelfer sind häufig beruflich mit Verkehrsunfällen konfrontiert. Viele davon kümmern sich auch um die rechtliche Abwicklung des Schadens. Dazu sind sie grundsätzlich nicht berechtigt!

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Formular Unfallbericht

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Hier können Sie den europäischen Standard-Unfallbericht als PDF-Datei herunterladen. Tipp: Legen Sie zwei Kopien immer griffbereit ins Handschuhfach.
Quelle: anwaltssuche.de, 14.12.2016 Downloads: 522
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