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Wann liegt Fahrerflucht vor und was sollten Sie nun tun?

Letzte Aktualisierung am 2016-05-17 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Fahrerflucht = unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der juristisch korrekte Vorwurf lautet: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, was landläufig meist als Fahrerflucht oder auch Unfallflucht bezeichnet wird. Was ist damit gemeint? Nach einem Unfall im Straßenverkehr muss der Verursacher eine angemessene Zeit warten, damit der Geschädigte alle Informationen und Daten aufnehmen kann. Manchmal ist der Betroffene nicht am Unfallort oder erreichbar oder es gibt keinen direkten Geschädigten, warten müssen Sie aber dennoch. Beispiel: Wer eine Leitplanke kaputt fährt, sieht sich keinem Geschädigten gegenüber. Richtigerweise müsste die Polizei verständigt und solange gewartet werden, bis diese am Unfallort eintritt. Da eine Leitplanke keine Person ist und vielerorts auch nur als Bagatelle angesehen wird, fahren viele Verursacher weiter – vermutlich auch, weil ihnen die strafrechtlichen Folgen der Fahrerflucht nicht klar sind.

Strafrechtliche Konsequenzen

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat, die mit einer Geldstrafe, einer Gefängnisstrafe und / oder Punkte Flensburg, einem Fahrverbot (ca. 1 bis 3 Monate) oder gar mit dem Entzug der Fahrerlaubnis inklusive möglicher Sperrfrist belegt werden kann. Dabei ist es egal, ob Sie gar nicht oder nicht lange genug gewartet haben. Auch wenn Sie sich nur mehr als 200 m oder in ein nahegelegenes Café gesetzt haben oder den berühmte Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen haben, bleiben eine oder mehrere der oben genannten Strafen und Sanktionen nicht aus. Als weitere Konsequenz kann der Versicherer im Innenverhältnis bis zu 5000 Euro vom Verursacher zurückfordern. Und auch eine Verkehrsrechtschutzversicherung deckt die Kosten für einen Anwalt nur dann, wenn der Beteiligte nicht wegen Fahrerflucht verurteilt wird.

Wie spürt die Polizei den Verursacher auf?

Meist haben Zeugen oder der Geschädigte sich das Auto des Verursachers gemerkt. Über das Kennzeichen ermittelt die Polizei den Fahrzeughalter und versuchen den möglichen Unfallwagen persönlich zu begutachten. Ist der Halter nicht zu erreichen, wird versucht schriftlich oder telefonisch eine Aussage zu erhalten. Oder es wird versucht, einen Besuch des Halters inklusive Unfallwagen auf der Polizeistation zu erwirken.

Vorwurf Fahrerflucht: So sollten Sie sich jetzt verhalten

Es gibt nur eine Reaktion: Schweigen! Und zwar gegenüber der Polizei sowie gegenüber allen Beteiligten oder Augenzeugen. Auch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung sollten keine Angaben getätigt werden. Die schlechteste Äußerung wäre "Ich habe gar keinen Unfall / Aufprall / Stoß / Schlag bemerkt." Denn damit räumen Sie ein, dass Sie gefahren sind und Halter und Fahrer müssen nicht notwendigerweise identisch sein. Außerdem schenken die Gerichte einer solchen Aussage in der Regel keinen Glauben. Wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Anwalt für Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht in Ihrer Nähe und bereiten Sie gemeinsam mit ihm Ihre Aussage vor. Dazu haben Sie allemal Zeit.

Tätige Reue: Möglichkeit, die in der Praxis selten greift

Die so genannte tätige Reue wird oftmals als Möglichkeit genannt, sich relativ einfach vom Verdacht der Fahrerflucht zu befreien. Die tätige Reue kann man mit der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht vergleichen. Dazu muss man sich innerhalb 24 Stunden bei der Polizei stellen. In der Praxis findet die tätige Reue eher selten Anwendung, denn der Unfall darf nicht im fließenden Verkehr passiert und es darf zudem auch nur ein eher bedeutungsloser Schaden entstanden sein. Nun könnte man versucht sein, sich mit oder ohne tätige Reue im Nachgang einfach der Polizei zu stellen. Allerdings erkennen die Gerichte solche nachträglichen Eingeständnisse in der Regel nicht strafmildernd an.

Mit einem Anwalt haben Sie beste Chancen

Nochmals: Bevor Sie tätig werden, sprechen Sie mit einem erfahrenen Anwalt! Er wird alle Register ziehen, die Sie vom Vorwurf der Fahrerflucht befreien können, vom lauten Radio, über einen Unfallschock bis hin zu einer überzeugenden Argumentation, wenn Sie bislang noch nicht strafrechtlich oder verkehrsrechtlich aufgefallen sind. Im besten Fall ist nicht nachweisbar, dass Sie hinterm Steuer saßen und das Verfahren wird eingestellt. Oder Sie können guten Gewissens auf eine mildere Bestrafung ohne Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis hoffen. Legen Sie Ihren Fall jetzt einem erfahrenen Anwalt vor.
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