Anwalt Kündigungsschutz
Eine Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer das schlimmste Horroszenario. Doch die Chancen stehen gut, sich erfolgreich dagegen zu wehren: Oftmals machen Arbeitgeber bei einer Kündigung viel falsch. Auch der gesetzlich geregelte Kündigungsschutz und die Kündigungsschutzklage stärken vor willkürlichen oder persönlich motivierten Kündigungen des Arbeitgebers.
Juristisch wird hier zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden. Liegen die Voraussetzungen des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes vor, ist der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber zwar nicht unmöglich, sie wird ihm aber schwerer gemacht.
Der Kündigungsschutz für einen Mitarbeiter setzt ein, wenn die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sein und der Arbeitgeber muss in dem Betrieb oder Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz vor "sozial ungerechtfertigten Kündigungen" des Arbeitgebers geschützt.
Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ordentlich nur noch aus drei ganz bestimmten Gründen kündigen kann, nämlich nur noch aus Gründen, die entweder im Verhalten des Arbeitnehmers oder in seiner Person liegen oder, wenn dringende betriebliche Gründe einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz genießen besonders schutzbedürftige Personengruppen zusätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. <
Besonders schutzbedürftig sind nach dem Gesetz:
- schwerbehinderte Menschen
- Schwangere
- Eltern in Elternzeit
- Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Wehr- und Ersatzdienstleistende
Dennoch sind auch Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz genießen, Kündigungen des Arbeitgebers nicht schutzlos ausgeliefert. Ihr Kündigungsschutz ist zwar erheblich eingeschränkt, denn grundsätzlich braucht der Arbeitgeber nur einen irgendwie einleuchtenden Grund, um den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen. Gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung kann sich der Arbeitnehmer effektiv nur mit einer Kündigungsschutzklage wehren.
Ganz wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist muss der Arbeitnehmer einhalten, wenn er eine Abfindung erstreiten oder sich in den Betrieb zurück klagen will. Eine Verlängerung dieser Frist ist in der Regel nicht möglich.
Natürlich kann man einfach zum zuständigen Arbeitsgericht gehen und dort mündlich die Klage zu Protokoll geben. Wegen der Komplexität der Materie ist jedoch eine rechtliche Beratung durchaus sinnvoll.
Deshalb sollte hier nichts auf eigene Faust veranlasst werden. Ansonsten könnten Fehler begangen werden, die erhebliche Konsequenzen haben können. Damit Sie in Ihrem Fall die besten Chancen auf Erfolg haben, lassen Sie sich am besten möglichst frühzeitig juristisch beraten.
Damit Sie in Ihrem Fall die besten Chancen auf Erfolg haben, lassen Sie sich am besten möglichst frühzeitig juristisch beraten.
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Diese Auskünfte sind - wie gesagt - kostenfrei und verpflichten Sie nicht zur Beauftragung des Rechtsanwalts.
Bedenken Sie jedoch: Eine juristische Beratung kann Ihnen bei einer komplizierten Rechtslage Zeit, Nerven und oftmals auch hohe Folgekosten sparen, die deutlich über den Beratungskosten liegen können.
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