Grundlage für das Kündigungsschutzrecht ist das Kündigungsschutzgesetz. Es gibt zum Beispiel vor, dass ein Arbeitsverhältnis nur gekündigt werden kann, wenn dies sozial gerechtfertigt ist. Darüber hinau gelten noch weitere Einschränkungen, die die Kündigungsfreiheit beschneiden.
Rechtliche Prüfung der Kündigungsgründe
Bei der Definition gerechtfertigter Kündigungsgründe ist das Gesetz einigermaßen präzise: Es kennt betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungsgründe.
Rechtliche Prüfung der Kündigungsart
Betriebsbedingte Kündigungen können vom Arbeitgeber dann ausgesprochen werden, wenn sie betrieblich erforderlich sind: Das Unternehmen schließt einen Standort, die Auftragslage ist eingebrochen, etc. Personenbedingte Kündigungsgründe haben allein mit dem Arbeitnehmer zu tun: Ein Bäcker kann (z.B. wegen einer Mehlallergie) seinen Beruf nicht mehr ausüben; ein Arbeitnehmer ist so häufig krank, so dass er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber dann aussprechen, wenn der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (meist fahrlässig oder vorsätzlich) verstößt. Kommt es zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, fragen die Gerichte in aller Regel genau nach, ob eine Kündigung tatsächlich das letzte Mittel ist - ob also alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Arbeitsverhältnis zu erhalten: Kann ein Arbeitnehmer an einer anderen Stelle oder in einem anderen Unternehmensteil weiterbeschäftigt werden? Bestehen Weiterbildungs- oder Umschulungsmöglichkeiten (bei betriebsbedingten Kündigungen)? Hintergrund: Arbeitsplätze sollen bestenfalls erhalten und soziale Härtefälle vermieden werden.
Prüfung des besonderen Kündigungsschutzes für bestimmte Personen
Prinzipiell findet das Kündigungsschutzrecht nur dann Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits mehr als 6 Monate besteht. Und es wird von sozialen Gedanken getragen: Sein besonderer Schutz gilt Personen, die schutzbedürftig sind. Dazu zählen z.B. Azubis, Mitglieder des Betriebsrates, Mitarbeiter im Erziehungsurlaub oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtliche Prüfung des Kündigungsschutzes für kleinere Betriebe
Der Schutz nachdem Kündigungsschutzgesetz gilt nicht in allen Betrieben in der beschriebenen Form. Für kleinere Betriebe gelten abweichende Bestimmungen. Hier greift der gesetzliche Kündigungsschutz erst dann, wenn ein Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das bedeutet natürlich nicht, dass Mitarbeiter kleinerer Unternehmen, die den Schwellenwert von 10 Beschäftigten nicht erreichen, völlig schutzlos sind. Auch hier gelten Mindestvorschriften für den Arbeitnehmerschutz.
Professionelle Hilfe für das bestmögliche Ergebnis
Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses kann einschneidende Folgen für Sie (und Ihre Familie) haben. Nehmen Sie daher auf jeden Fall Ihre Rechte wahr. Professionelle Unterstützung finden Sie bei einem Anwalt. Der sagt Ihnen z.B. auch, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat oder ob Sie eine Abfindung erstreiten können. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe!
Beleidigungen in privaten WhatsApp-Chats kein Kündigungsgrund
Das Arbeitsgericht Mainz (Az: 4 Ca 1240/17 bis 1243/17) hat kürzlich über mehrere Kündigungsschutzklagen von Mitarbeitern des Wormser Ordnungsamts entschieden, die sich in einer WhatsApp-Gruppe fremdenfeindlich geäußert haben. Mehr zu diesem Fall hier auf n-tv
Rechtsanwalt Peter Blaumoser
Rechtsanwalt
· Fachanwalt für Arbeitsrecht
· Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Waldstraße 1a,
82205 Gilching