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Verbraucherinsolvenz: die Möglichkeit, seine Schulden loszuwerden

Letzte Aktualisierung am 2015-12-02 / Lesedauer ca. 3 Minuten
Mehr als 100.000 Privatpersonen / Privathaushalte werden pro Jahr in Deutschland zahlungsunfähig. Es muss sich dabei nicht immer um überzogenes Kaufverhalten handeln: Shopping Queens und Shopping Kings verursachen nur den minderen Teil der Privatpleiten. Tatsächlich stehen am Beginn einer Haushaltsnot oft Ereignisse wie der Verlust eines Arbeitsplatzes, der Tod des Haushaltsvorstandes, eine Scheidung, die Kündigung einer günstigen Mietwohnung, für die es keinen entsprechenden Ersatz gibt. Trotz aller Vorkehrungen in guten Zeiten kann ein solches Schicksal jeden treffen.

Oft besteht keine Chance auf Schuldenfreiheit

Bei einem zwar geregelten (aber doch geringen) Einkommen hat man oft kaum eine Chance, bestehende Schulden oder einen Kredit jemals zurückzuzahlen. Im Gegenteil, die Verbindlichkeiten steigen weiter an, und die Schuldenfalle ist endgültig zugeschnappt. Man lebt von der Hand in den Mund, der Gerichtsvollzieher kommt ins Haus, man leidet unter der Scham. Während man nach dem alten Konkursrecht (vor 1999) kaum eine Chance hatte, seine Schulden je wieder loszuwerden, gilt nach dem neuen Recht (neben der nach wie vor wichtigen Befriedigung der Gläubigeransprüche), auch die so genannte Restschuldbefreiung als Ziel des Verfahrens. Am Ende einer Verbraucherinsolvenz kann ein privater Schuldner wieder völlig schuldenfrei sein; frischen Zukunftsperspektiven steht dann nichts mehr im Wege. Doch ist der Weg in die Schuldenfreiheit ist nicht mit Rosen gepflastert.

Die Verbraucherinsolvenz gilt nicht für jeden

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht Personen offen, die keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit haben. Für alle anderen Personen (also z.B. für Freiberufler, Unternehmer, Gewerbetreibende) gilt das Regelinsolvenzverfahren bzw. die Verbraucherinsolvenz nur dann, wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

So können Verbraucher schuldenfrei werden

Eine Verbraucherinsolvenz kann für den Schuldner wesentliche Vorteile haben. Willigt er in das Verfahren ein, sind seine Schulden danach "weg" - gelöscht. Für viele Schuldner eine befreiende Vorstellung. Im Verfahren der Verbraucherinsolvenz müssen die beteiligten Parteien (Schuldner und Gläubiger) allerdings nicht nur guten Willen zeigen sondern auch eng zusammenarbeiten. Pflichtteil ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Der Schuldner muss mit seinen Gläubigern zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Das klingt kompliziert; der Schuldner kann dafür aber Unterstützung durch Fachleute an seine Seite holen. Ergebnis dieses Prozesses ist der Schuldenbereinigungsplan. Hier ist niedergelegt, wie der Schuldner die Forderungen seiner Gläubiger befriedigen will, z.B. durch Stundung oder Teilverzicht. Diese außergerichtliche Einigung kann nur dann zustande kommen, wenn alle Gläubiger zustimmen.

Wenn das Verfahren scheitert ....

Sollte das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren scheitern (zum Beispiel durch die Weigerung eines Gläubigers), bleibt die Möglichkeit, dem Gericht einen Schuldenbereinigungsplan ("gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan") vorzulegen. Das Gericht wird dann versuchen, die Zustimmung der Gläubiger zu diesem Plan zu erlangen. Erst wenn dieses Mittel scheitert, wird das Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anordnen. Damit ist der Weg zur Verbraucherinsolvenz frei.

Weg mit den Schulden - allerdings dauert das ein Weile ....

Nach dem Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kann der Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt werden. Das Gericht wird nun nach einer Frist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen. Es bestimmt einen Treuhänder (Insolvenzverwalter), in dessen Händen das Verfahren jetzt liegt. Wie in einem Regelinsolvenzverfahren besteht seine Aufgabe darin, Verbindlichkeiten und Vermögen zu sondieren und zu verwerten. Das bedeutet: Alles, was pfändbar ist, kann zur Befriedigung der Gläubigeransprüche herangezogen werden. Ein Schuldner muss jetzt nur den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abführen. Ihm sollte damit so viel übrig bleiben, dass er (samt Familie) genügend zum Leben hat. Mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens beginnt die so genannte Wohlverhaltensperiode. Kommt der Schuldner allen seinen Verpflichtungen nach, kann spätestens 6 Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens über einen kompletten Erlass der Restschulden ("Restschuldbefreiung") entschieden werden. Gelingt ihm eine Rückzahlung von 35% seiner Außenstände und der Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren, so kann er bereits innerhalb von drei Jahren schuldenfrei sein.

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