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Das WEG macht den Kauf von Eigentumswohnungen erst möglich

Letzte Aktualisierung am 2016-01-04 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Wohnungseigentumsgesetz für die Teilrechtsfähigkeit

Gebäude sind rechtlich unwiederbringlich mit einem Grundstück verbunden und Grundstücke haben im Zivilrecht vom Grundsatz her immer nur einen Besitzer. Somit kann der Besitzer eines Grundstücks eigentlich nicht ein darauf befindliches Haus oder Teile davon an eine andere Person veräußern. Eigentlich. Denn eine Ausnahme von dieser Regel bildet der Erwerb bzw. die Veräußerung einer Eigentumswohnung. Dies möglich macht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Kernstück des Wohnungseigentumsrechts. Das WEG schafft mit der konkret benannten Teilrechtsfähigkeit die Voraussetzung für den Erwerb von Eigentumswohnungen. Eine Eigentumswohnung ist ein Sondereigentum, das der Käufer nur in Verbindung mit dem Kauf von Gemeinschaftseigentum (Flur, Dach, Zuwege usw.) erwerben kann. Im Grundbuch bzw. mit Hilfe der so genannten Teilungserklärung wird also festgeschrieben, welche Wohnung (Wohnungseigentum), welche sonstigen Gebäudeteile (Teileigentum ohne Wohnzweck; etwa das eigene Kellerabteil) erworben wird. Außerdem wird der Anteil am Gemeinschaftseigentum dokumentiert, welchen der Käufer nunmehr besitzt. Übrigens ist neben dem Erwerb einer klassischen Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus auch der Erwerb von anderen Gebäudeteilen möglich, etwa dem Dachgeschoss in einem Doppelhaus.

Stichwort: Gemeinschaftseigentum

Wenn ein Mehrfamilienhaus mehrere Besitzer hat, bedarf es expliziter gesetzlichen Regelungen. Auch bezüglich der gemeinschaftlichen Verwaltung von Gebäude und Grundstück gibt es deshalb Vorgaben im WEG. Das reicht vom Ablauf der Eigentümerversammlung, über den Kauf von Dingen, die die Hausgemeinschaft benötigt (z.B. Rasenmäher) und die Bildung von Rücklagen für die Instandhaltung bis hin zu gerichtlichen Verfahren, die Wohnungseigentumsdinge zum Gegenstand haben. Wobei wir beim Thema wären.

Rechtliche Fragen

Rechtsprobleme ergeben sich häufig dann, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen Meinungen und Hintergründen aufeinander treffen. Das geschieht bei Eigentümer eines Mehrfamilienhauses natürlicherweise sehr schnell. Häufige Themen sind dabei: Wie viel und konkret welche Zurückhaltung muss ich in meinen eigenen vier Wänden üben? Darf ich etwa Tiere in meiner Wohnung halten oder gilt die gemeinschaftlich verabschiedete Hausordnung ? Welchen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft bin ich verpflichtet zuzustimmen und wann habe ich das Recht, einen Sonderweg zu gehen oder mich zumindest zu enthalten? Welche Konsequenzen entstehen daraus und welche Alternativen bestehend eventuell sonst noch? Welche Möglichkeit habe ich als Eigentümer, gegen eine gemeinschaftlich beauftragte Hausverwaltung vorzugehen und wie kann ich meiner Stimme Nachdruck verleihen? Welche besonderen Regelungen gibt es, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht (die gibt es übrigens tatsächlich, in Form der so genannten werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft)?

Hilfe vom Anwalt

Anlass des Wohnungseigentumsgesetzes war und ist hauptsächlich möglichst viele verbindliche Regelungen zu schaffen, um rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen. Beim Durchsetzen individueller Rechtsprobleme kann ein Laie auch unter Zuhilfenahme des WEG dennoch meist wenig ausrichten. Das liegt zum einen an der Komplexität des Wohnungseigentumsrechts und der Vielzahl unterschiedlichster Gerichtsurteile, die geschickt zum eigenen Vorteil eingesetzt werden müssen. Zum anderen hat das Schreiben eines Anwalts gegenüber einer Eigentümergemeinschaft oder beteiligten Drittfirmen, wie etwa einer externen Hausverwaltung, traditionell mehr Gewicht als selbst professionell erstellte eigene Schreiben. Unser Tipp: Bevor Sie auf ein für Sie vorteilhaftes Ergebnis in Ihrem Fall verzichten, wenden Sie sich lieber an einen Anwalt und lassen sich ausführlich beraten. Anwälte für WEG-Recht finden Sie auch in Ihrer Nähe gleich hier bei anwaltssuche.de.
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