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Infos über Anwälte für Reiserecht in Mannheim
ein glückliches Paar vor einem Propellerflugzeug
ein glückliches Paar vor einem Propellerflugzeug ©freepik-mko

Reisen und das Gesetz

junges Paar an der Rezeption im Hoteljunges Paar an der Rezeption im Hotel Das Reiserecht ist verankert im BGB und anwendbar bei Pauschalreisen. Pauschalreisen beinhalten viele einzelne Verträge. Anreise, Hotel, die Verpflegung vor Ort und auch Freizeitaktivitäten können dadurch in einem gebucht werden. Man schließt also nicht einen Beförderungsvertrag und einen Beherbergungsvertrag gesondert, sondern nur einen Reisevertrag für beides gem. § 651 a BGB „Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag„. Ansprechpartner bei Unzufriedenheit ist immer der Reiseveranstalter, nicht das Hotel oder die Fluggesellschaft. Die Flugverspätung von mehr als drei Stunden ist ein veritabler Streitgrund. Übernimmt man hingegen die Planung und Buchung in Eigenregie, so hat man für jeden Vertrag einen gesonderten Ansprechpartner. In diesem Fall greift nicht das Reiserecht sondern diverse andere Rechtsgebiete.

Kann ich von meinem Reisevertrag zurücktreten

hölzerne Löffel mit bunten Tablettenhölzerne Löffel mit bunten Tabletten Es ist kein Problem von einer Reise zurückzutreten. In der Regel hat man jedoch Stornogebühren zu zahlen. Manchmal hilft eine Reiserücktrittsversicherung diese Kosten zu minimieren. Sie tritt jedoch meist nur dann in Kraft, wenn eine ernste Lebenssituation oder Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen den Reiseantritt verhindert. Auch ein Infekt durch das Sars-Cov-2 kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Nachweisen muss man die Reiseunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest. Nicht versicherbar ist ein Reiserücktritt, weil man sich in Quarantäne begeben muss wegen eines Risikokontaktes. Zu beachten ist auch, dass manche Versicherungen Pandemiefälle explizit ausschließen.

Reiserecht und Corona

junge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Kofferjunge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Koffer Auch ein Reiseveranstalter hat unter gewissen Voraussetzungen lt. § 651 h BGB die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Laut Gesetz tritt ein solcher Fall ein, wenn sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise unmöglich machen oder sie erheblich erschweren. Mitentscheidend ist vor allem auch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Tritt der Reiseveranstalter von der Reise zurück, so hat er die Reise ohne Gebühren für seine Kunden zu stornieren. Hierzu gibt es bereits auch einige richterliche Urteile. Leider können sich durch die aktuelle Covid-19 Pandemie jederzeit Änderungen zu dem in diesem Artikel behandelten Thema ergeben. Bei Fragen das Reiserecht betreffend, oder bei speziellen Fragen, holen Sie sich Rat bei einem Anwalt für Reiserecht.

Hilfreich: Reisevollmacht

Formular Reisevollmacht
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