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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 10.04.2024 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 5494 mal gelesen)

Spielplatz und Freizeitpark- Wer haftet bei Unfällen?

Spielplatz und Freizeitpark- Wer haftet bei Unfällen? © sem - topopt

Rutschen, klettern, Karussell oder Achterbahn fahren: Spielplätze, Indoor-Spielhallen und Freizeitparks sind für Groß und Klein ein schönes Freizeitvergnügen. Die Freude wird leider immer wieder getrübt, wenn es auf öffentlichen Spielplätzen oder Freizeitparks zu Unfällen mit teilweise erheblichen gesundheitlichen Schäden kommt. Doch wer haftet für die Sicherheit auf Spielplätzen, Indoor-Spielhallen oder Freizeitparks? Und wann scheidet eine Haftung des Spielplatzbetreibers aufgrund des Besucher-Verhaltens aus?

Wer haftet für die Sicherheit auf Spielplätzen, Indoor-Spielhallen oder in Freizeitparks?


Grundsätzlich muss der Betreiber eines Freizeitparks, eines Spielplatzes oder einer Indoor-Spielhalle für Sicherheit der Besucher sorgen. Betreiber eines Spielplatzes oder Freizeitpark kann ein privates Unternehmen oder bei öffentlichen Spielplätzen die Kommune sein. Dem Betreiber obliegt die sog. Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Besuchern. Das bedeutet, er muss alles ihm notwendige und zumutbare Maßnahmen unternehmen, um Unfälle und Schäden bei den Besuchern zu vermeiden. Welche Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen auf Spielplätzen, Indoor-Spielhallen und in Freizeitparks notwendig sind und wann eine Haftung des Betreibers eintritt, muss in vielen Fällen letztlich gerichtlich entschieden werden.

Wann haftet der Betreiber einer Indoor-Spielhalle oder eines Freizeitparks für Unfälle?


Ein Besucher einer Indoor-Spielhalle hatte auf einem Trampolin einen riskanten und für ihn ungeübten Saltosprung versucht, stürzte dabei schwer und brach sich das Genick. Der Mann ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Trampolinanlage war frei von technischen Mängeln. Trotzdem verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 20 U 175/06) den Betreiber der Indoor-Spielhalle zu einem hohen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Begründung: Es gab keine deutlichen Hinweis in der Spielhalle, die die Besucher auf die Gefahr von Saltosprüngen aufmerksam machten.

Der Betreiber eines Fahrgeschäfts in einem Freizeitpark muss vor dem Start des Fahrgeschäfts darauf achten, dass Kinder ordnungsgemäß im Sitz fixiert sind. Das OLG Oldenburg (Az. 1 U 110/13) verurteilt einen Freizeitparkbetreiber zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld an ein geistig behindertes Kind, dass bei der Fahrt aus dem Sicherungsbügel rutschte und sich dabei schwer verletzte. Der Betreiber hatte vor Fahrtbeginn nicht mehr durch sein Personal prüfen lassen, ob alle Fahrgeschäftsbesucher ordnungsgemäß gesichert waren. Allerdings erhielten auch die Eltern eine Mitschuld, denn auch sie hatten die Fixierung des Sicherheitsbügels nicht überprüft.

Wann trifft den Betreiber eines Freizeitparks keine Haftung für Unfälle?


Eingang mit Ausgang beim Karussell verwechselt


Verwechselt ein Karussellbesucher beim Verlassen des Fahrgeschäfts den Ausgang mit dem Eingang und stürzt auf diesem Grund, kann er den Karussellbetreiber nicht für den Unfall haftbar machen. Dies entschied das Landgericht (LG) Koblenz (Az. 3 O 126/19) und stellte klar, wenn Ausgang und Eingang des Karussells ausreichend beschildert sind, so dass der Betreiber nicht davon ausgehen musste, dass ein Erwachsener die beiden Zugänge nicht verwechselt, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Boot auf Wasserbahn gerät außer Kontrolle


Eine Besucherin eines Freizeitparks konnte sich auf einer Wasserbahn aufgrund der großen Krafteinwirkung nicht mehr am Boot festhalten, sie wurde hin und her geschleudert und zog sich Frakturen und Prellungen zu. Die Boote der Wasserbahn waren mit aufgeblasenen Gummiringen umgeben, enthielten Haltegriffe, aber keine Anschnallmöglichkeiten. An zwei Stellen rasten die Boote auf der Wasserbahn steile Abhänge hinunter, weshalb die Freizeitparkbesucherin, trotz Festhalten, die Kontrolle über das Boot verlor und mit anderen Besuchern durcheinander geschmissen wurde.

Nach Ansicht des LG Köln (Az. 2 O 209/18) haftet der Freizeitparkbetreiber für diesen Unfall nicht. Die Besucherin sei auf die rasante Fahrweise der Wasserbahn hingewiesen worden. Ebenso, dass die Teilnahme eine bestimmte körperliche Verfasstheit erfordert. Zudem habe der TÜV das Sicherheitskonzept der Wasserbahn im Freizeitpark abgenommen. Anschnallgurte durften nicht montiert werden, da in diesem Fall die Gefahr des Ertrinkens zu groß wäre.

Zu wenig Luft in der Hüpfburg?


Die Luftfüllung einer Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss vom Betreiber regelmäßig überprüft werden. Das ist wichtig, damit Besucher beim Betreten, Hüpfen oder aussteigen aus der Hüpfburg nicht auf dem Boden landen. Dabei müssen Kinderhüpfburgen auch dem Gewicht eines Erwachsenen standhalten. Eine Frau, die ihre Kinder beim Hüpfen fotografieren wollte und dabei stürzte, hat aber keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Betreiber. Sie konnte nicht nachweisen, dass die Hüpfburg im Freizeitpark zum Zeitpunkt ihres Unfalls mit zu wenig Luft gefüllt war, entschied das OLG Koblenz (Az. 5 U 1054/12).

Wann haftet die Kommune bei Unfällen auf öffentlichen Spielplätzen?


Bei öffentlichen Spielplätzen haftet die Kommune als Betreiberin für Unfälle, wenn diese sich aufgrund einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ereignet haben. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört, dass die Kommune Spielplatzbesucher vor Gefahren schützt, die über das übliche Risiko einer Nutzung der Spielgeräte hinausgeht und für den Besucher nicht ohne weiteres selbst zu erkennen ist. Besonders zu berücksichtigen ist bei öffentlichen Spielplätzen, dass hier die Spielgeräte in der Regel von Kindern genutzt werden, die mögliche Gefahren unter Umständen schwerer abschätzen können. Für die Anforderungen an die Sicherheit der Spielgeräte ist daher die Einsichtsfähigkeit des jüngsten Kindes anzunehmen, dass das Spielgerät benutzt.
Zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht muss die Kommune u.a. die Spielgeräte auf den Spielplätzen regelmäßig auf Schäden und Standfestigkeit kontrollieren.

Sturz von einer Balanciergerät


Setzen sich Besucher eines Spielplatzes bei der Nutzung eines Spielgeräts eigenverantwortlich einem gewissen Risiko aus und kommt es dann zu einem Unfall, ist das kein Haftungsfall für den Betreiber. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 21 U 7/08) im Fall einer Frau, die auf eine Balancierscheibe stieg und dabei stürzte. Laut Gericht hätte der Frau bewusst sein müssen, dass ein gewisses Maß an Gleichgewichtssinn für diese Betätigung notwendig war. Darüber hinaus war die Balancierscheibe ordnungsgemäß befestigt und aufgebaut.

Fällt aber ein Kind auf einem Spielplatz von einem Balancierbalken weil sich ein Seil gelöst hat, ist das ein Haftungsfall für die Kommune. Laut LG Detmold (Az. 12 O 227/08) muss das Seil so gesichert sein, dass Dritte es nicht lösen können.

Sturz vom Klettergerüst


Stürzt eine erwachsene Spielplatz-Besucherin von einem Klettergerüst aufgrund eine frei drehbaren Querstange, haftet die Kommune auch nicht für den Unfall. Laut OLG Naumburg (Az. 10 U 1/13) stellte diese Querstange keine besondere Gefahr dar, auf die die Kommune hätte hinweisen müssen.

Eine Kommune haftet auch nicht für den Sturz eines Kindes von einem Klettergerüst, wenn um das Klettergerüst herum ausreichend Fallschutz auf dem Boden vorhanden war, entschied das LG Koblenz (Az. 1 O 135/18). Der vorhandene Bodenbelag aus Rasen und Sand sei bei einer Fallhöhe von 80 cm ausreichend.

Fehlender Fallschutz bei Rutsche


Eine Rutsche, die an den Seiten keine Absturzsicherung für kleine Kinder besitzt und zudem auf blanken Asphaltboden aufgestellt ist, entspricht nicht den Anforderungen an ein sicheres Spielgerät auf einem öffentlichen Spielplatz. Die Kommune hätte hier einen aufprallhemmenden Fallschutz unter und um die Rutsche aufbringen müssen. Da sie dies unterließ, verletzte sich ihre Verkehrssicherungspflicht, entschied der Bundesgerichtshof (Az. 190/87).

Ungesicherte Fußballtore


Wird ein Kind durch ein umkippendes Fußballtor auf einem Spielplatz verletzt, haftet die Kommune, wenn die Fußballtore nicht ausreichend gegen ein Umkippen gesichert waren, entschied das OLG Schleswig (Az. 11 U 71/10).

erstmals veröffentlicht am 18.03.2013, letzte Aktualisierung am 10.04.2024

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