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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 20.06.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 5656 mal gelesen)

Schwimmbad: Wer haftet bei Unfällen?

Abfahrt von einer Wasserrutsche im Wasserpark von ganz oben Abfahrt von einer Wasserrutsche im Wasserpark von ganz oben © freepik - mko

Ob steile Wasserrutschen, enge Auftauchbecken oder ein rutschiger Bodenbelag – auf Badegäste lauern in einem Schwimmbad eine Reihe von Unfallgefahren. Für welche Unfälle haftet der Betreiber eines Schwimmbads und für welche nicht? Welche Pflichten trifft die Schwimmbadaufsicht? Und wer muss im Schwimmbad auf Kinder aufpassen – die Eltern oder die Badeaufsicht?

Für welche Unfälle muss der Betreiber des Schwimmbads haften?


Der Betreiber eines Schwimmbads schafft mit der Einrichtung von Schwimmbecken, Sprungtürmen und Wasserrutschen einen Gefahrenbereich für dessen Verkehrssicherheit er haften muss. Er muss alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit kein anderer durch einen Unfall zu Schaden kommt. Zu seiner Verkehrssicherungspflicht gehört ausreichend Aufsichtspersonal vorzuhalten und für eine sichere Schwimmanlage zu sorgen.

So darf der Betreiber des Schwimmbads das gleichzeitige Springen von mehreren Ebenen eines Sprungturms aufgrund der erhöhten Gefahr, dass es zu einem Unfall kommen kann, nicht erlauben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az. 2 U 11/17).

Wird ein Spielgerät unkontrolliert von einem Badegast benutzt, haftet der Betreiber des Schwimmbads für einen Unfall, wenn für ihn die unkontrollierte Benutzung und Gefahr erkennbar war, so das Amtsgericht (AG) Bremen (Az. 9 C 5/14).

Gibt es im Schwimmbad Metallplatten auf dem Boden, die sich durch Sonneneinstrahlungen stark erhitzen und damit eine Gefahrenquelle für Badegäste darstellen, weil diese sich an den Fußsohlen verbrennen können, muss der Betreiber des Schwimmbads Vorkehrungen treffen, um seine Gäste vor dieser Gefahr zu schützen. Das entschied das Landgericht (LG) Koblenz (Az.1 O 62/20) im Fall eines Kindes, dass sich auf einer heißen Metallbodenplatte die Fußsohlen verbrannte. Das Gericht verpflichtete den Betreiber des Schwimmbads zur Zahlung von 750 Euro Schmerzensgeld. Die Besucher eines Schwimmbades müssen sich laut Gericht darauf verlassen können, dass sie jeden Bodenbelag im Schwimmbad gefahrlos betreten können.

In welchen Fällen haftet der Betreiber des Schwimmbads nicht?


Trotz Verkehrssicherungspflicht muss der Betreiber des Schwimmbads nicht für jeden Unfall haften, wie folgende Urteile zeigen:

Kein Hinweis auf Rutschenauslauf beim Auftauchen nötig!


Verletzt sich ein Badegast am Kopf, weil er beim Auftauchen den Auslauf der Kinderrutsche nicht gesehen hat, haftet für diesen Unfall nicht der Betreiber des Schwimmbads, entschied das AG Coburg (Az. 11 C 1432/17). Die Rutsche entsprach den maßgeblichen DIN-Vorschriften und der Betreiber des Schwimmbades sei nicht verpflichtet seine Badegäste davor zu warnen im Bereich der Kinderrutsche nicht ohne ausreichende Sicht zu tauchen oder zu schwimmen. Ein umsichtiger Badegast könne diese Gefahr selbst erkennen und sei auch selbst dafür verantwortlich sein Tauchgebiet zu beobachten.

Kein Hinweisschild auf Rutschgefahr im Nassbereich notwendig


Der Nassbereich eines Schwimmbeckens muss weder mit Gummimatten ausgelegt werden, noch müssen die Schwimmbadbesucher besonders auf die Rutschgefahr aufmerksam gemacht werden, entschied das OLG Nürnberg (Az. 4 U 1176/17). Ein Handlauf am Schwimmbecken reiche zur Gefahrenabwehr aus. Zusätzlich Gummimatten musste der Betreiber des Schwimmbads zur Vermeidung von Unfällen nicht auslegen.

Keine erhöhte Gefahr durch Wellenrutsche


Eine sog. Wellenrutsche stellt gegenüber einer üblichen Wasserrutsche kein erhöhtes Gefährdungspotential dar. Aus diesem Grund muss der Schwimmbadbetreiber die Badegäste auch nicht gesondert auf diesen Rutschentyp hinweisen, entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 13/14).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber des Schwimmbads scheidet bei einem Unfall laut OLG Hamm (Az. I-7 U 22/12) aus, wenn die Wasserrutsche allen DIN-Vorschriften entspricht.

Selbst verschuldete Unfälle


Klettert ein Badegast am Ende einer Wasserrutsche in die Röhre und kollidiert mit einem anderen Badegast, haftet der Schwimmbadbetreiber für diesen Unfall nicht. Das entschied das OLG Koblenz (Az. 1 W 200/10). Der Schwimmbadbetreiber muss seine Badegäste nicht vor Gefahren warnen, die sie selbst erkennen können.

Erhitztes Wasser im Freibad – keine Haftung für Verbrennungen!


Der Betreiber des Schwimmbads haftet nicht, wenn sich ein Badegast aufgrund des von der Sonne stark erhitzten Wassers im Freibadbecken verbrennt, entschied das LG Coburg (Az. 23 O 726/06). Dieser Unfall fällt laut Gericht unter das allgemeine Lebensrisiko.

Keine erhöhte Gefahr durch nicht festverschraubter Bank


Ist in einer Umkleidekabine eine Bank nicht fest mit der Wand oder dem Boden verschraubt, stellt das noch keine Pflichtverletzung des Schwimmbadbetreibers dar, entschied das AG München (Az. 191 C 21259/13). Bei sachgerechter Nutzung der Bank stelle diese keine Gefahrenquelle dar.

Keine Haftung für Sturz eines übergewichtigen Badegastes von einem Stuhl


Bricht ein Plastikstuhl auseinander, weil sich ein übergewichtiger Badegast auf ihn setzt, und kommt dieser zu Fall, führt das nicht zu einer Haftung des Betreibers des Schwimmbads, entschied das OLG Saarbrücken (Az. 4 U 149/16). Der Betreiber des Schwimmbades ist nicht verpflichtet ein Maximalgewicht auf den Stühlen anzugeben.

Welche Pflichten und Aufgaben hat die Aufsicht im Schwimmbad?


Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 60/16) hat zu den Überwachungs- und Rettungspflichten der Schwimmbadaufsicht in einer Entscheidung Stellung genommen. Danach besteht für die Badeaufsicht nicht die Pflicht jeden Schwimmer lückenlos zu beobachten, aber sie muss den Badebetrieb ständig im Blick haben und mögliche Gefahren für die Badegäste erkennen.

Wichtig ist, dass sich die Badeaufsicht an einem Ort aufhält, an dem sie den gesamten Schwimmbereich einsehen kann und gelegentlich auch mal ihren Standort ändert.

Auch das OLG Nürnberg (Az. 4 U 1455/17) stellt klar, dass Schwimmbad-Besucher keine Rundum-Kontrolle erwarten können. Eine lückenlose Aufsicht sei für den Betreiber des Schwimmbads nicht zumutbar. Auch könne ein Badegast nicht erwarten, dass die Schwimmbadaufsicht nach jedem Sprung von einem Sprungturm nachschaut, ob das Auftauchbecken frei ist. Es reicht aus, wenn eine Badeaufsicht den Zugang zum Sprungturm und die Abstände der Sprünge kontrolliert.

Eltern oder Badeaufsicht: Wer muss Kinder im Schwimmbad beaufsichtigen?


Das Vorhandensein einer Schwimmbadaufsicht entbindet Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern. Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind sich nur in Bereichen aufhält, die seiner Schwimmfähigkeit entsprechen. Kleine Kinder dürfen nicht ohne Aufsicht im Wasser spielen und sollten keines Falls aus dem Auge gelassen werden.

Ein Betreiber eines Schwimmbads haftet nicht, wenn ein vierjähriges Kind auf einer Bank im Umkleidebereich umkippt und damit seine Mutter verletzt, entschied das AG München (Az. 191 C 21259/13). Der Mutter obliegt die Aufsichtspflicht und nach Ansicht des Gerichts musste die Bank nicht mit dem Schwimmbadboden fest verankert sein.



erstmals veröffentlicht am 05.06.2015, letzte Aktualisierung am 20.06.2023

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