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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 18.10.2022 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 523 mal gelesen)

Wer haftet für Schäden in der Waschstraße?

Rotes Auto wird in der Waschanlage mit einem Schwamm gepflegt. Rotes Auto wird in der Waschanlage mit einem Schwamm gepflegt. © freepik - mko

Viele Autofahrer benutzen regelmäßig ohne Probleme eine Auto-Waschanlage. Doch wenn es während des Waschvorgangs zu einer abgebrochenen Antenne, einem abgerissenen Heckspoiler oder Lackschäden am Fahrzeug gekommen ist, ist der Ärger meist groß. Wann haftet der Waschanlagenbetreiber für Schäden am Auto? Kann er seine Haftung für Schäden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen? Worauf muss er seine Kunden vor dem Waschgang hinweisen? Und wer haftet bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße?

Auf was muss der Waschanlagenbetreiber die Kunden hinweisen?


Der Betreiber einer Waschstraße hat die Pflicht seine Kunden vor Schäden zu bewahren. Aus diesem Grund muss er die Kunden auf mögliche Gefahrenquellen bei der Benutzung der Waschstraße hinweisen.

Weist er einen Kunden etwa vor Beginn des Waschprogramms nicht daraufhin, dass seine festinstallierte Scheibenantenne beim Waschvorgang abbrechen kann, haftet er für den Schaden, entschied das Amtsgericht Aachen (Az. 116 C 234/09).

Der Waschanlagenbetreiber muss den Fahrer eines Automatik-Fahrzeugs daraufhin weisen, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss. Unterlässt er diesen Hinweis, haftet er für den Schaden, der entstanden ist, weil ein Automatik-Auto in der Schleppkette das Waschanlage hängenblieb und sein Kotflügel erheblich beschädigt wurde, so das Amtsgericht München (Az. 213 C 9522/16). Allein der Aushang: „Gang raus, Automatik N, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen!“ reicht laut Gericht nicht aus.

Der Waschanlagenbetreiber muss seine Kunden aber nicht darauf hinweisen, dass sie die Fenster schließen oder den Scheibenwischer ausstellen müssen.

Aber wenn es zu Schäden am Auto, weil sich der Heckscheibenwischer bei der Einfahrt in die Waschstraße nicht in waagerechter Position befunden hat, ist dafür nicht der Fahrzeugführer verantwortlich. Ihn trifft nicht die Pflicht vor der Einfahrt in die Waschstraße zu kontrollieren, ob der Scheibenwischer in der richtigen Position ist, so das Landgericht Stendal (Az. 22 S 6/22).

Wann haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Auto?


Der Betreiber einer Auto-Waschanlage muss seine Kunden und deren Fahrzeuge vor Schäden bewahren. Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 251/17) stellt aber klar, dass er nicht die Pflicht hat jeder möglichen Gefahr vorzubeugen. Er sei nur verpflichtet die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, bei denen die Gefahr einer Verwirklichung wahrscheinlich ist. Man müsse dabei sowohl die Höhe des Kostenaufwands für die Sicherheitsvorkehrungen wie auch die Folgen eines Schadens abwägen. So ist eine ununterbrochene Überwachung einer Waschanlage für den Betreiber aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismäßig und kann nicht vom ihm verlangt werden. Auch das Einbauen von Sicherheitsmaßnahmen, die einen Auffahrunfall verhindern, könne nicht vom Waschanlagenbetreiber verlangt werden.

Der Waschanlagenbetreiber hat unter anderem die Pflicht vor Beginn des Waschbetriebs, aber nicht vor jedem Waschgang, die Bürsten der Waschanlage zu kontrollieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verursachen Fremdkörper in den Bürsten Lackschäden an einem Fahrzeug, muss er dafür haften, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 4 U 26/12).

Auch bei einer fehlerhaften Querpositionierung des Fahrzeugs in der Waschstraße haftet der Betreiber der Waschanlage für verursachte Schäden. Dies stellt das Landgericht Nürnberg/Fürth (Az. 2 O 8988/16) im Fall eines Fahrzeugs klar, dass nicht richtig in der Mitte der Waschstraße positioniert war und so durch eine Kollision mit Bürsten der Waschanlage beschädigt wurde.

Beachtet ein Kunde beim Benutzen der Waschanlage die erforderliche Sorgfalt und ist ihm kein Fehlverhalten nachzuweisen, haftet der Betreiber für alle Schäden die am Fahrzeug entstanden sind. Laut Landgericht Frankenthal (Az. 4 O 50/21) und Landgericht Wuppertal (Az. 5 O 172/11) entfällt aber die Haftung des Waschanlagenbetreibers, wenn er glaubhaft und nachweislich die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Waschstraße dokumentieren kann.

Ist etwa der Defekt an einem Sensor im Gebläsebalken für die Waschanlagenbetreiber trotz größter Sorgfalt nicht zu erkennen und kommt es deshalb zu einem Unfall haftet der Betreiber der Waschanlage nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 11 U 43/17) und stellt klar, dass den Waschanlagenbetreiber keine verschuldensunabhängige Haftung trifft.

Kann der Waschanlagenbetreiber seine Haftung für Schäden ausschließen?


Oftmals hängen in Auto-Waschanlage sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach den etwa für den Abbruch von Antennen oder Spiegeln nicht gehaftet wird. Auch die Haftung für dadurch verursachte Lackschäden ausgeschlossen. Laut Bundesgerichtshof (Az. X ZR 133/03) stellt dies ein unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Er erklärte daher diese haftungsbeschränkenden Klauseln für unwirksam.

Wer muss den Schaden durch die Waschanlage beweisen?


Kommt es in einer Waschanlage zu einem Schaden am Auto, muss der Kunde beweisen, dass der Schaden durch die Waschanlage verursacht wurde. Es empfiehlt sich daher immer sofort nach Verlassen der Waschstraße das Fahrzeug auf Schäden hin zu kontrollieren und diese an Ort und Stelle dem Betreiber der Waschanlage anzuzeigen und sich den Schaden schriftlich bestätigen zu lassen.
Fällt der Schaden erst später auf, wird die Beweisführung für den Kunden schwierig. Oftmals muss letztlich ein Gutachter über die Ursache des Schadens am Auto urteilen.

Laut Amtsgericht Böblingen (Az. 1 C 1515/13) haftet ein Waschanlagenbetreiber nicht für einen während des Waschvorgangs abgerissenen Heckspoiler, wenn der Kunde nicht beweisen kann, dass dieser ordnungsgemäß befestigt war.

Wer haftet bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße?


Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, weil das Auto eines Kunden nicht anspringt, haftet dieser für die Unfallfolgen, entschied das Landgericht Kleve (Az.5 S 146/15). Diese Haftung ergibt sich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges und greift auch, wenn nicht das unmittelbar hinter dem Fahrzeug auf dem Förderband stehende Auto auffährt, sondern das hinter diesem stehende Fahrzeug auf das Fahrzeug in der Mitte auffährt.

Ist eine verzögerte Ausfahrt aus der Waschstraße für einen Auffahrunfall verantwortlich, haftet der Autofahrer für den Unfall, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 1 U 63/19).



erstmals veröffentlicht am 21.01.2022, letzte Aktualisierung am 18.10.2022

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