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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 19.04.2024 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 429 mal gelesen)

Kinder im Straßenverkehr: Wann haften die Eltern?

Kinder im Straßenverkehr: Wann haften die Eltern? © Björn Wylezich - Fotolia

Kleine Kinder gehen mit ihren Eltern auf dem Gehweg- plötzlich reißen sie sich los und rennen im schlimmsten Fall auf die Straße - ein Alptraum für die Eltern und jeden Autofahrer! Das plötzliche Bremsmanöver führt nicht selten zu einem Verkehrsunfall. Oder ein Kind rammt mit seinem Laufrad auf dem Gehweg ein parkendes Auto und verursacht einen Lackschaden: Wer haftet für die verursachten Schäden? Wann haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt und wann nicht? Und welche Rolle spielt dabei das Alter des Kindes?

Was versteht man unter elterlicher Aufsichtspflicht?



Eltern haben entsprechend dem Lebensalter, Entwicklungsstand und Verhalten ihres Kindes eine elterliche Aufsichtspflicht. Das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern im Straßenverkehr richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter- insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, so das Amtsgericht (AG) München (Az. 122 C 8128/10). Der Umfang der Aufsichtspflicht kann nicht pauschal, sondern muss individuell nach Kind und Situation bewertet werden.

Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern scheidet in der Regel aus, wenn das Kind die Verkehrsregeln sicher beherrscht und auf einem bekannten Weg, wie etwa zur Schule, unterwegs ist.

Welche Rolle spielt das Alter des Kindes bei der Aufsichtspflicht im Straßenverkehr?


Für Unfälle im fließenden Straßenverkehr haften Kinder unter sieben Jahre nicht. Kommt es im Alter von sieben bis 10 Jahren zu einem Unfall im fließenden Straßenverkehr, haftet das Kind nur, wenn es weiß, dass es einen Schaden verursacht, also vorsätzlich handelt.

Verursacht ein Kind einen Schaden im ruhenden Straßenverkehr, also etwa einen Kratzer an einem Auto, haftet es ab dem siebten Lebensjahr für den Schaden. Der Umfang der Haftung für einen Schaden im ruhenden Straßenverkehr bemisst sich bei einem 10jährigen oder älteren Kind nach seiner Einsichtsfähigkeit.

Wann haben Eltern ihre Aufsichtspflicht im Straßenverkehr verletzt?


Ein sechsjähriger Junge war mit seinem Kettcar von einem Tankstellengelände auf die Strße gefahren und kollidierte dort mit einem Auto. Der Autofahrer hatte den Jungen bei seiner Ausfahrt vom Tankstellengelände nicht bemerkt. Zum Glück erlitt der Junge keine gesundheitlichen Schäden, nur das Auto war erheblich geschädigt. Das AG Zeitz (Az. 4 C 22/18) gab sowohl den Eltern als auch dem Autofahrer eine Mitschuld am Verkehrsunfall. Die Eltern haben laut Gericht ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie den Jungen ohne Aufsicht im öffentlichen Verkehrsraum mit dem Kettcar fahren ließen. Der Autofahrer hätte aufmerksamer und umsichtiger sein müssen.

Ein achtjähriges Mädchen fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg und dreht sich längere Zeit zu seinen Eltern um. Dabei kollidierte es mit einer Fußgängerin, wobei diese stürzte und sich verletzte. Die Fußgängerin forderte Schadensersatz von den Eltern des Kindes. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. 14 U 69/19) urteilte, dass dem Kind es bewusst gewesen sei, dass das lange Umdrehen zu den Eltern beim Fahrradfahren nicht richtig war. Bei ihm lag die notwendige Einsicht in die Verkehrssituation vor.

Und in welchen Fällen haften Eltern nicht für Unfälle ihrer Kinder im Straßenverkehr?


Bei einem fünf jährigen Mädchen, das mit seinem Fahrrad zum Kindergarten ein kurzes Stück auf dem Gehweg vorausfahren durfte und dort dann mit dem Fahrradlenker unstreitig einem parkenden Auto Schrammen in die beiden linken Fahrzeugtüren machte, lehnte das AG München (Az. 122 C 8128/10) eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ab. Beim Ausmaß der Aufsichtspflicht der Eltern seien neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Das Kind ist zum Unfallzeitpunkt bereits über zwei Jahre Fahrrad gefahren und kannte die Strecke zum Kindergarten. Unfälle hat es nicht gegeben. Das Gericht sah hier nicht die Notwendigkeit, dass die Eltern die Lenkstange des Fahrrads festhalten müssen, um ihrer Aufsichtspflicht zu entsprechen.

Ähnlich urteilte das Landgericht (LG) Köln (Az. 9 S 15/07) im Fall eines Vaters, dessen zweijähriges Kleinkind auf dem Gehweg nicht an seiner Hand ging, plötzlich auf die Straße lief und einen Verkehrsunfall verursachte. Die Kölner Richter sahen hier keine Aufsichtspflichtverletzung durch den Vater. Es reiche aus, dass die Aufsichtspflichtperson sich neben dem Kind auf dem Gehsteig bewege. Kinder zwischen zwei und drei Jahren müssten nicht permanent an der Hand gehalten werden. Die Schäden, die durch den verursachten Verkehrsunfall entstanden sind, seien dem allgemeinen Lebensrisiko zu zuordnen.

Auch das OLG Saarbrücken (Az. 4 U 239/05-132) urteilte, dass Eltern die mit ihrem zweijährigen Kind auf dem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße gehen, es nicht ständig an der Hand festhalten müssen. Anders sei der Fall nur dann zu beurteilen, wenn eine besondere Gefahrensituation aufgrund der Straßenverhältnisse vorherrsche.

Im Fall eines siebenjährigen Jungen, der auf dem Gehweg mit seinem Kickboard fuhr und dabei einen Kratzer mit dem Lenker an einem vorbeifahrenden Fahrzeug verursachte, lehnt das AG München (Az. 345 C 13556/17) eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ab. Laut Gericht sind Kinder von sieben bis 10 Jahren von der Haftung für Unfälle im Straßenverkehr befreit, wenn sich eine typische Überforderungssituation des Kindes mit den Gefahren des fließenden Straßenverkehrs verwirklicht hat. Ein Kind in diesem Alter können Entfernung und Geschwindigkeit von fahrenden Autos noch nicht richtig einschätzen.


erstmals veröffentlicht am 02.10.2012, letzte Aktualisierung am 19.04.2024

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