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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 02.10.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 381 mal gelesen)

Kinder und Straßenverkehr- Welche Aufsichtspflichten treffen die Eltern?

Kleine Kinder gehen mit ihren Eltern an der Hand auf dem Gehweg- plötzlich reißen sie sich los und rennen im schlimmsten Fall auf die Straße- ein Alptraum für jeden Autofahrer! Das plötzliche Bremsmanöver führt nicht selten zu einem Verkehrsunfall. Wie gut müssen Eltern auf Ihre Sprösslinge aufpassen und wer haftet, wenn es aufgrund eines Kindes zu einem Unfall oder sonstigen Schaden im Straßenverkehr kommt?

Kleine Kinder gehen mit ihren Eltern an der Hand auf dem Gehweg- plötzlich reißen sie sich los und rennen im schlimmsten Fall auf die Straße- ein Alptraum für jeden Autofahrer! Das plötzliche Bremsmanöver führt nicht selten zu einem Verkehrsunfall. Wie gut müssen Eltern auf Ihre Sprösslinge aufpassen und wer haftet, wenn es aufgrund eines Kindes zu einem Unfall oder sonstigen Schaden im Straßenverkehr kommt?

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgericht München ( Aktenzeichen AZ 122 C 8128/10) bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern im Straßenverkehr nach Alter, Eigenart und Charakter- insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen.

Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, wo ein fünf jähriges Mädchen mit seinem Fahrrad zum Kindergarten ein kurzes Stück vorausfahren durfte und dort mit dem Fahrradlenker Schrammen in die beiden linken Fahrzeugtüren eines parkenden Mercedes-Benz machte. Auch wenn das Mädchen den Schaden unstreitig verursacht hatte, sah das Gericht keine Aufsichtspflichtverletzung bei den Eltern. Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Insgesamt sei das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Hinsichtlich einer Teilnahme am Straßenverkehr werde man zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nichtschulpflichtige Kinder noch einer Aufsicht bedürfen. Beim Ausmaß der Aufsicht seien neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Die Aufsichtspflicht kann nach der Ansicht des Amtsgerichts München aber nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Kinderrades hält.

Im vorliegenden Fall sei die Tochter bereits etwas über 5 Jahre gewesen und sei seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit 2 Jahren. Unfälle habe es keine gegeben. Deshalb sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass ihr erlaubt worden sei, die letzte Strecke des Wegs alleine voraus zu fahren.

Ähnlich urteilte das Landgericht Köln (Aktenzeichen 9 S 15/07) im Fall eines Vaters, dessen zweijähriges Kleinkind auf dem Gehweg nicht an der Hand ging, plötzlich auf die Straße lief und einen Verkehrsunfall verursachte. Die Kölner Richter sahen hier keine Aufsichtspflichtverletzung durch den Vater. Es reiche aus, dass die Aufsichtspflichtperson sich neben dem Kind auf dem Gehsteig bewege. Kinder zwischen zwei und drei Jahren müssten nicht ständig an der Hand gehalten werden. Die Schäden, die durch den verursachten Verkehrsunfall entstanden sind, seien dem allgemeinen Lebensrisiko zu zuordnen.

Auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 239/05-132) urteilte, dass Eltern die mit ihrem zweijährigen Kind auf dem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße gehen, es nicht ständig an der Hand festhalten müssen. Anders sei der Fall nur dann gelagert, wenn eine besondere Gefahrensituation aufgrund der Straßenverhältnisse vorherrsche.



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