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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
01.05.2026 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 3084 mal gelesen)
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Was müssen E-Scooter-Fahrer im Straßenverkehr beachten?

junge Frau mit rotem Kleid lachend auf einem E-Scooter junge Frau mit rotem Kleid lachend auf einem E-Scooter © freepik-mko

Vom Gehweg bis zur Promillegrenze: Bei E-Scootern gelten mehr Regeln, als viele denken. Wer losrollt, sollte wissen, wo gefahren werden darf, ab welchem Alter die Nutzung erlaubt ist und ob Helm, Führerschein oder Versicherung vorgeschrieben sind. Auch falsch abgestellte Roller und Fahrten unter Alkoholeinfluss können rechtliche Folgen haben.

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Welche Anforderungen müssen E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr erfüllen?


E-Scooter sind sog. Elektrokleinstfahrzeuge, die nach der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) bestimmte Normen erfüllen müssen, um für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden zu können.
So benötigt ein E-Scooter für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine gültige Betriebserlaubnis. Ein E-Scooter darf ein Gewicht von 55 Kilogramm, eine Breite von 70 cm, eine Höhe von 140 cm und eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
Der E-Scooter muss unter anderem mit einer Beleuchtung sowie seitlichen Reflektoren ausgestattet sein. Er benötigt eine Klingel und wie bei einem Fahrrad zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen.
Wer ein E-Scooter, der nicht den technischen Anforderungen nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht, im öffentlichen Straßenverkehr nutzt, begeht eine bußgeldrelevante Ordnungswidrigkeit.

Wo darf man mit einem E-Scooter fahren?


E-Scooter dürfen auf Radwegen, Fahrradstraßen und Radfahrstreifen fahren. Ist keiner von diesen vorhanden, dürfen sie die Fahrbahn benutzen. Gehwege dürfen mit E-Scootern nicht befahren werden, ebenso Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung oder Fußgängerzonen. Ausnahme: Das Straßenverkehrsschild „E-Scooter erlaubt“ erlaubt das Befahren. Wer nicht auf den erlaubten Flächen mit dem elektronischen Tretroller unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Wichtig: Für E-Scooter gelten die Fahrradampeln. Fehlt es an diesen, gelten die Ampeln für den fließenden Straßenverkehr.

Wer darf mit einem E-Scooter fahren?


Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen Person, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, einen E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr fahren. '
Man braucht keinen Kfz-Führerschein und auch keinen Mofa-Führerschein um einen E-Scooter fahren zu dürfen.

Wie müssen E-Scooter versichert sein?


Ein E-Scooter muss haftpflichtversichert und mit einer gültigen Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge am Fahrzeug ausgestattet sein.

Besteht für E-Scooter-Fahrer eine Helmpflicht?


Es besteht für Fahrer eines E-Scooters keine Helmpflicht. Ein Helm ist im öffentlichen Straßenverkehr aus gesundheitlichen Gründen aber anzuraten.

Wie muss sich ein E-Scooter-Fahrer im Straßenverkehr verhalten?


E-Scooter-Fahrer müssen sich wie alle anderen Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Er darf keine Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden, sonst begeht er eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit.
Wichtig: Auf dem E-Scooter darf nur eine Person fahren. Ansonsten droht ein Bußgeld. Der E-Scooter darf auch keinen Anhänger haben. Ein E-Scooter-Fahrer, der sich an ein anderes Fahrzeug dranhängt, begeht eine bußgeldrelevante Ordnungswidrigkeit. Freihändig fahren ist auch nicht erlaubt. Der E-Scooter-Fahrer muss Richtungsänderungen ankündigen und Fahrradfahrern das Überholen ermöglichen.

Darf man alkoholisiert oder nach Drogenkonsum E-Scooter fahren?


Nein! Für E-Scooter-Fahrer gelten, anders als bei Fahrradfahrern, die gleiche Promillegrenze beim Blutalkohol wie für Autofahrer. Das Landgericht (LG) Osnabrück (Az. 10 Qs 54/20) stuft in einer Entscheidung E-Scooter als Kraftfahrzeuge ein, so dass bei 1,1 Promille die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht ist.'
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Az. 1 ORs 33/23) hat klar gestellt, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit immer die Fahrerlaubnis kostet, weil sie eine Regelvermutung begründe, dass der Fahrer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. So entschied auch das OLG Frankfurt am Main (Az. 1 Ss 276/22).
Das OVG Saarlouis (Az. 1 A 176/23) hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnisbehörde nicht nur den Pkw-Führerschein entziehen, sondern auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen kann. Das betrifft etwa Fahrräder, Mofas oder E-Scooter. Der Fall: Der Betroffene war wiederholt alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und hatte bereits seine Fahrerlaubnis verloren. Danach fuhr er mit einem erlaubnisfreien Mofa weiter und verunglückte mit 1,83 Promille. Die Behörde verlangte deshalb eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Weil der Mann die MPU nicht vorlegte, durfte sie nach Auffassung des Gerichts auf seine fehlende Eignung schließen. Laut Gericht greife ein Verbot, auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, erheblich in die persönliche Mobilität ein. Fahrräder oder Mofas seien zudem weniger gefährlich als Kraftfahrzeuge. Gleichwohl könnten stark alkoholisierte Rad- oder Mofafahrer andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden, etwa durch unvorhersehbare Fahrweise und riskante Ausweichreaktionen. Damit bestätigte das Gericht: Wer alkoholbedingt als ungeeignet gilt und eine angeordnete MPU nicht beibringt, kann nicht ohne Weiteres auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ausweichen.Doch der Führerschein muss nicht unbedingt weg sein, wenn man betrunken auf einem E-Scooter erwischt wird. Das Amtsgericht (AG) Dortmund (Az. 729 Ds – 060 Js 513/19-349/19) verurteilte einen betrunken E-Scooter-Fahrer zu 25 Tagessätzen zu je 35 Euro. Der Führerschein wurde dem Mann aber nicht entzogen.
Das LG Halle (Az. 2 Qs 81/20) hat entschieden, dass ein E-Scooter-Fahrer mit mehr als 1,1 Promille am Lenker seinen Führerschein nicht verliert, wenn es Gründe gibt, die gegen eine absolute Fahrtüchtigkeit sprechen.
Bei einem Mann, der betrunken nur 150 Meter weit mit seinem E-Scooter fahren wollte, reicht eine Gelstrafe und ein fünfmonatiges Fahrverbot, entschied das LG Osnabrück (Az. 5 NBs 59/23) und sah vom Entzug der Fahrerlaubnis ab.
Aufgepasst: Der Mitfahrer auf einem E-Scooter kann seinen Führerschein verlieren, wenn er alkoholisiert ist und die Lenkstange am Roller festhält, entschied das LG Oldenburg (Az. 4 Qs 368/22). Dies stehe dem Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr gleich.
Das LG Hildesheim (Az. 13 Ns 40 Js 25077/21) hat entschieden, dass ein E-Scooter-Fahrer nachdem er Drogen konsumiert hatte straffrei E-Scooter fahren durfte, weil beim E-Scooter der Motor nachweislich defekt war und der Mann ihn mit seiner Muskelkraft betrieben hat. Der Drogenkonsum hatte keine Folgen für den E-Scooter-Fahrer, weil er laut Gericht keine Ausfallerscheinungen während der Fahrt zeigte.
Auch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. 11 L 184/23) hält den Entzug der Fahrerlaubnis nach einer E-Scooter.-Fahrt nach einem Cannabiskonsum für gerechtfertigt.

Wer haftet bei einem Unfall mit einem E-Scooter?


Ist der E-Scooter in einen Unfall verwickelt, kommt die Haftpflichtversicherung für alle Schäden auf, die Dritten durch den E-Scooter zugefügt wurden. Eigene Schäden muss der E-Scooter-Fahrer selbst zahlen.
Kommt es zu einem Unfall zwischen Auto und E-Scooter gilt nach Auffassung des LG Münster (Az. 08 O 272/19, 8 O 272/19) die ansonsten übliche verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den E-Scooter nicht. Es handele sich bei dem elektronischen Tretroller zwar um ein Kraftfahrzeug, aber es könne nicht schneller als 20 km/h fahren, womit die Gefährdungshaftung entfalle.
Das AG Frankfurt (Az. 29 C 2811/20 (44)) hat klargestellt, dass E-Scooter keine Autos sind und daher der Halter eines E-Scooters auch keiner verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt.

Wer haftet für Behinderungen durch abgestellte E-Scooter auf öffentlichen Gehwegen und Plätzen?


Das AG Berlin-Tiergarten (Az. 297 OWi 812/23) hat entschieden, dass bei einer Behinderung von Fußgängern durch abgestellten E-Scooter auf dem Gehweg der Halter des E-Scooters für den Parkverstoß haftet, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist.
Stürzt ein blinder Fußgänger über zwei E-Scooter, die quer auf dem Gehweg abgestellt worden waren, haftet für diesen Unfall nicht die E-Scooter-Vermietung, entschied das OLG Bremen (Az. 1 U 15/23). Begründung: Die E-Scooter-Vermietung treffe zwar eine Verkehrssicherungspflicht andere vor Schäden durch die von ihr vermieteten E-Scooter zu bewahren. So wie die E-Scooter abgestellt worden waren, sei weder gegen die Vorgaben der Sondernutzungserlaubnis noch gegen allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahmepflichten der E-Scooter-Vermietung gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen verstoßen worden.

Fenstersprung vor explodierendem E-Scooter-Akku ist kein Arbeitsunfall


Das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 21 U 47/23) hat entschieden, dass ein Sprung aus dem Fenster zur Rettung vor explodierenden E-Scooter-Akkus im Homeoffice nicht als Arbeitsunfall gilt. Die Berufsgenossenschaft muss daher nicht für die Folgen des Sturzes aufkommen.
Der Kläger, ein Softwareentwickler, befand sich während des Vorfalls zwar in einer dienstlichen Telefonkonferenz. Nach Auffassung des Gerichts stand der Fenstersprung aber nicht wesentlich im Zusammenhang mit seiner Arbeit. Maßgeblich sei gewesen, dass er sich vor der akuten Gefahr retten wollte. Dieses private Selbsterhaltungsinteresse überwog den beruflichen Bezug deutlich.
Unfälle im Homeoffice können zwar grundsätzlich versichert sein. Auch Gefahren durch private Gegenstände schließen den Versicherungsschutz nicht automatisch aus, wenn diese Gegenstände betrieblich genutzt werden. Das war hier jedoch nicht der Fall: Der E-Scooter und seine Akkus dienten weder der Durchführung der Telefonkonferenz noch sonst unmittelbar der Arbeit.

erstmals veröffentlicht am 03.12.2020, letzte Aktualisierung am 01.05.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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