Die Aufsichtspflicht bringt man typischerweise mit Kindern in Verbindung. Einerseits haben Eltern eine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Diese Aufsichtspflicht ist Teil der elterlichen Sorge (Sorgerecht). Sie umfasst auch Dritte, wenn deren Rechte durch das zu beaufsichtigende Kind verletzt wurde (Kind zerkratzt Auto des Nachbarn).
Schaden durch verletzte Aufsichtspflicht? Schilderung gegenüber Haftpflicht entscheidend
Eine dringend anzuratende Haftpflichtversicherung übernimmt entstandene finanzielle Schäden, wenn die Eltern einmal nicht aufpassen (Kind spielt im Nebenzimmer und verursacht Wasserschaden). Die Schilderung, wie es zu dem Schaden gekommen ist, ist dabei entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung greift oder nicht. Hier kann Sie ein Anwalt für Versicherungsrecht bzw. für Familienrecht helfen.
Aufsichtspflicht in der Schule
Die Aufsichtspflicht spielt auch im Schulrecht eine große Rolle. Auch hier stellt sich insbesondere die Frage nach der Haftung, wenn etwas passiert ist. Sicherlich kennen Sie Elternbriefe mit dem Zusatz "Der Ausflug ist eine schulische Veranstaltung". Dieser Satz ist wichtig, um zu kennzeichnen, dass der Ausflug für die Kinder Pflicht ist (gemäß der Schulpflicht). Damit weist die Schule aber auch unmissverständlich darauf hin, dass die Kinder im Fall der Fälle über die Schule haftpflichtversichert sind und die Lehrer die Aufsichtspflicht übernehmen. Ein wichtiger Zusatz!
Aufsichtspflicht nicht verletzt, wenn Schüler unerlaubt Schulgelände verlassen!
Auch hier gibt es selbstverständlich Grenzen: Wenn sich Schüler unerlaubt vom Schulgelände wegstehlen, hat der Lehrkörper seine Aufsichtspflicht beispielsweise nicht verletzt. Oftmals wird versucht, aus der Verletzung der Aufsichtspflicht einen Anspruch auf Schadensersatz abzuleiten. Informieren Sie sich über Ihre Rechte bei einem erfahrenen Anwalt in Ihrer Nähe.
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