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Hacker hält Bitcoins in der Hand
Hacker hält Bitcoins in der Hand ©freepik - mko

Internet – Welches Recht gilt?

Ob als Verkaufsplattform, Auktionshaus, Informationsdienst, Datenquelle, Musikladen, Filmverleih oder Beratungsportal, das Internet bietet eine Vielzahl an Nutzungsmöglichkeiten und das Recht wird häufig gebeugt, oft aus Unwissenheit. Rechtsgebiete wie das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht kommen hier zur Anwendung, aber auch Markenrecht und das AGB-Recht werden bemüht. Ist man nicht vom Fach kennt man vermutlich nicht alle rechtlichen Vorschriften. Eine häufige Fehlerquelle mit weitreichenden Folgen ist bereits die Erstellung der Website selbst. AGBs und das Impressum beispielsweise werden oft vernachlässigt oder weggelassen, sie gehören aber unbedingt zu einer Website. Diese müssen speziell auf das Unternehmen ausgelegt und zulässig sein. Das alles soll für Klarheit bei Interessenten sorgen. Sich die Arbeit durch die Übernahme fremder AGBs zu erleichtern erscheint als Arbeitserleichterung. Konflikte können aus zweierlei Gründen entstehen. Die Formulierungen der fremden AGBs passen vielleicht nicht auf das eigene Unternehmen und führen zu Abmahnungen. Zusätzlich begeht man durch die Kopie auch eine Urheberrechtsverletzung. Am besten Sie legen die AGBs vorab einem Würzburger Anwalt zur Prüfung vor.

Was hat es mit der Internetabmahnung auf sich?

Internetabmahnungen haben in den letzten Jahren zugenommen. Unschöne Begriffe wie Abmahnanwälte oder Abmahnwellen werden gebraucht. Bei einer Abmahnung wird auf ein Fehlverhalten hingewiesen und mit Strafen gedroht. Ein Prozess vor Gericht soll durch die Abmahnung umgangen werden. Eingangs wurde bereits erwähnt, die häufigsten Gesetzesüberschreitungen geschehen beim Urheberrecht, Marken- oder Namensrecht oder auch dem Wettbewerbsrecht. Es fehlt also beispielsweise das schriftliche Einverständnis des Empfängers dem man per E-Mail seinen Newsletter übersandt hat. Anderenfalls wäre dies ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Richtig gewesen wäre es also vorher eine schriftliche Zustimmung des Empfängers einzuholen. Hierfür wird gerne das Double-Opt-In Verfahren genutzt. Der Adressat muss obendrein die Möglichkeit haben den Newsletter jederzeit abbestellen zu können. Gleich wichtig ist das Impressum im Anhang einer jeden E-Mail. Andernfalls hat der Sender mit rechtlichen Schritten zu rechnen. Eine kleine Erleichterung besteht hier in der Einschränkung für bereits bestehende Kontakte. Denn hier ist eine per E-Mail übermittelte Werbung zulässig. Es muss aber stets möglich sein der Werbung, bzw. dem Newsletter widersprechen zu können. Eine weitere Bedingung ist, dass die Werbung sich ausschließlich auf Produkte oder Dienstleistungen aus der Branche des Anbieters bezieht. Ein Gärtner, der für Versicherungen wirbt widerspricht diesen Voraussetzungen.

Die Rechtslage des Filesharing in Kürze

Der Begriff Filesharing umschreibt das Tauschen oder Teilen von Daten über das Internet. Prinzipiell ist dies nicht verboten. Ist man selbst der Urheber der Daten, so darf man sie natürlich teilen, oder es gibt keine Urheberrechte auf die fremden Daten, auch dann dürfen sie geteilt werden. Schriften der Literatur, der Wissenschaft oder auch künstlerische Werke fallen unter den Schutz des Urheberrechtsgesetz (UrhG). Sie gelten lt. UrhG § 2 Abs. 2 zu den „persönlichen geistigen Schöpfungen“. Das Urheberrecht besteht automatisch und bedarf keiner Beantragung. Es gilt ein Leben lang und noch 70 Jahre über den Tod hinaus. Als Urheber darf man anderen die Nutzung an seinem Werk genehmigen, dies geschieht bei Internetnutzung in der Regel durch die Vergabe von Lizenzen. Sind auch die 70 Jahre nach Tod des Urhebers vergangen wird die Schöpfung dann „gemeinfrei“. Als gemeinfreies Gut ist es nun für jedermann frei zugänglich. Gleiche Regelungen gelten auch für das Teilen von Daten über Internet, dem Filesharing. Sogenannte Torrentseiten ermöglichen das Filesharing. Filesharing-Clients entschlüsseln die Daten und ermöglichen so ein Herunterladen. Problematisch wird das Filesharing, wenn die geteilten Daten eben urheberrechtlich geschützt sind und nicht mit Genehmigung des Urhebers angeboten werden. Ohne Genehmigung des Urhebers Daten zu teilen oder zu verbreiten ist also verboten und strafbar. Denn für den Urheber ist dies ein beträchtliches Verlustgeschäft. Für einen Film z.B. den man über das Internet kostenlos ansehen kann, braucht man keinen Eintritt zu zahlen oder sich eine DVD kaufen um ihn zu sehen. Viele Urheber wenden sich darum an Anwälte oder auch an Unternehmen die sich darauf spezialisiert haben solche Straftaten aufzudecken. Wenden auch Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Internetrecht. Erkämpfen Sie sich mit seiner Hilfe ihr Recht und minimieren sie so den entstandenen Verlust. Ein weiteres Problem um das sich Gerichte kümmern müssen ist das illegale Filesharing in Familien. Gibt es eine elterliche Haftung? Eltern müssen auch nachträglich versuchen herauszufinden wer ihrer Kinder illegales Filesharing begangen hat, so urteilte am 30. März 2017 der BGH. War es ein Kind aus ihrer Familie, so muss sein Name auch genannt werden um den Eltern die Selbsthaftung zu ersparen. Bei Ehegatten verhält es sich anders, denn eine gegenseitige Überwachung könne nicht gefordert werden, lautet ein weiteres BGH-Urteil vom 06. Oktober 2016. Hat keiner der beiden Ehepartner die Tat begangen, so kann der Anschlussinhaber auch nicht zur Schadenshaftung genötigt werden, da ein möglicher Dritter als Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Als Erstes sollte man sich, bei einer Abmahnung wegen Filesharing, um einen versierten Anwalt für Internetrecht kümmern. Achten Sie auch unbedingt auf die Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Frist. Der Anwalt behält dies und andere Fallstricke sicher im Auge. Mit der wichtigste Rat ist, keine voreiligen und unüberlegten Unterschriften zu leisten, da dies meist als Schuldanerkennung gewertet wird. Ein Anwalt für Internetrecht wird zu einer modifizierten Unterlassungserklärung raten und diese für Sie formulieren.

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