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Anwaltssuche für Migrationsrecht in Dresden | zuverlässige Anwälte und Kanzleien

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Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Dresden
Migrant sitzt mit zwei Koffern
Migrant sitzt mit zwei Koffern ©freepik - mko

Rechtssicherheit für Migranten

Zwei Begriffe sind zu unterscheiden, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Asylrecht ist das grundsätzliche Recht eines jeden Ausländers, wenn er in seinem Land politisch verfolgt wird, in Deutschland Asyl zu beantragen. Eine Aufenthaltsgenehmigung, besonders die dauerhafte, wird aber nur unter genau definierten Bedingungen gewährt, diese sind im Aufenthaltsrecht zu finden. Wer beispielsweise aus einem EU-Land einreist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt, erhält im Normalfall kein Asyl. Vor 2015 war es für das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) relativ einfach, Herkunftsland und Flüchtlingsweg nachzuverfolgen. Durch die dann hereinbrechende Flüchtlingswelle wurden die Kapazitäten des BAMF jedoch überlastet. Maßnahmenpakete wurden nötig um politisch Verfolgte von anderen Migranten zu unterscheiden und auch Terroristen oder andere Straftäter wieder zu erfassen. Das Kabinett hat Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht beschlossen und darin beispielsweise den Verbleib von Asylbewerbern bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit erlassen. Des weiteren wurden Albanien, Montenegro und der Kosovo als weitere sichere Herkunftsländer eingestuft sowie die Verpflichtung zum Besuch von Integrationskursen beschlossen. Seit 2017 gibt es weitere Gesetze. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Ein Anwalt für Migrationsrecht in Dresden wird Sie bei allen Fragen über laufende oder abgelehnte Asylverfahren, soziale Leistungen oder auch Familienzusammenführung informieren und unterstützen.

Wer hat in Deutschland Aufenthaltsrecht?

Nicht nur politische Gründe bewegen Menschen aus dem Ausland nach Deutschland zu kommen. Zu unterscheiden ist auch ob der Antragsteller aus einem EU Land kommt oder aus dem nicht EU-Ausland. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind entweder ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder schließlich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Auch für Asylanten ist ein Aufenthaltstitel unerlässlich. Aufenthaltstitel werden grundsätzlich nur zu bestimmten Zwecken erteilt. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gibt es folgende zwingende Voraussetzungen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis ist je nach Grund der Einreise mit unterschiedlich langen Fristen und Vorschriften ausgestellt. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommt man nur unter genau festgelegten Bedingungen. Hierzu gehört unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, es darf kein Strafverfahren gegen den Beantragenden laufen und er muss gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Gesellschaftsordnung haben. Der Hauptwohnsitz hat auch der Ort für die Antragstellung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu sein. Die örtliche Ausländerbehörde ist zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Es wird aber geprüft und als wichtig erachtet, dass der Migrant seiner Verpflichtung nachgekommen ist an einem Integrationskurs teilzunehmen. Ohne gültigen Aufenthaltstitel ist lt. § 50 AufenthG ein Ausländer dazu verpflichtet Deutschland zu verlassen. Die Gründe für eine Ausweisung sind im § 51 AufenthG klar definiert. Wird eine Ausweisung angeordnet, so geschieht dies unter Umständen mit einem befristeten Wiedereinreiseverbot bis zu maximal fünf Jahren. Besonders trifft dies zu wenn befürchtet werden muss, dass durch den Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Staatliche Behörden setzen dann die Maßnahme um, um die Ausreise einer ausländischen Person ohne Aufenthaltstitel zu erzwingen. Es kann ein „zielstaatenbezogenes Abschiebeverbot“ vorliegen, dies zu klären obliegt dem BAMF. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Tritt ein solcher Grund auf, so befindet sich der Ausländer im Zustand der Duldung. Es handelt sich bei der Duldung aber nicht um einen Aufenthaltstitel! Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. Deutschland ist gut organisiert. Auch im Migrationsrecht trifft dies zu. Fehlurteile oder eine falsche Einschätzung durch eine Behörde können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Nutzen Sie mit anwaltssuche.de die kostenfreie Kontaktaufnahme bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Migration.

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