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Welches Recht fürs Internet?

Ob als Verkaufsplattform, Auktionshaus, Informationsdienst, Datenquelle, Musikladen, Filmverleih oder Beratungsportal, das Internet bietet eine Vielzahl an Nutzungsmöglichkeiten und das Recht wird häufig gebeugt, oft aus Unwissenheit. Einige Rechtsgebiete sind z.B. das Urheberrecht, das AGB-Recht, das Wettbewerbsrecht und das Marken- oder Namensrecht. Rechtliche Auflagen sind oft schwer zu überblicken. Allein bei der Konstruktion der Website können gravierende Fehler passieren. AGBs und das Impressum beispielsweise werden oft vernachlässigt oder weggelassen, sie gehören aber unbedingt zu einer Website. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass sie möglichst genau auf das Unternehmen abgestimmt werden. Klare Vertragsbedingungen sorgen nicht zuletzt auch bei Verbrauchern für Vertrauen. Hier auf AGBs von anderen Websites zurückzugreifen scheint eine einfache Lösung. Leider kann genau dies schnell zu Ärger führen. Das eigene Geschäftsmodell könnte unter Umständen nicht mit den AGBs übereinstimmen. Zusätzlich begeht man durch die Kopie auch eine Urheberrechtsverletzung. Am besten Sie legen die AGBs vorab einem Bonner Anwalt zur Prüfung vor.

Wie kommt es zur Internet-Abmahnung?

Zum großen Schreckgespenst im Internet ist inzwischen das Wort Abmahnung geworden. Die Rede ist hier sogar von Abmahnwellen. Die Abmahnung bezieht sich auf ein Fehlverhalten welches künftig zu unterlassen ist und mahnt Strafen an. Abmahnungen sollen vornehmlich die Gerichte entlasten durch außergerichtliche Streitbeilegung. Die häufigsten Verstöße geschehen wider dem Markenrecht, Urheberrecht oder das Wettbewerbsrecht. Als Beispiel wäre ein per E-Mail zugesandter Newsletter zu nennen, der vom Empfänger vorher nicht genehmigt wurde. Dies wäre wettbewerbswidrig und damit ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Eine schriftliche Einverständniserklärung muss also zwingend vorliegen. Da dieses Einverständnis nachweisbar sein muss, eignet sich dafür z.B. das so genannte Double-Opt-In Verfahren. Der Adressat muss obendrein die Möglichkeit haben den Newsletter jederzeit abbestellen zu können. Auch das Impressum darf in keiner E-Mail fehlen. Das Fehlen dieser Kriterien ist ein Verstoß und kann zu einer Abmahnung führen. Hier gibt es jedoch Einschränkungen, denn bei bereits bestehenden Kontakten gelten diese Bedingungen nicht in vollem Umfang. E-Mail-Werbung ist in der Regel dann zulässig, wenn eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Versender der Mail und dem Empfänger besteht. Unter der gleichen Bedingung, dass der Kontakt sich auch von diesen Werbe-E-Mails jederzeit abmelden kann. Es wird hier jedoch sehr Wert darauf gelegt, dass die Werbung einen direkten Bezug zum Geschäft des Versenders hat. Beispielhaft für untersagte Werbung wäre hier die Kosmetikerin, die Werbung für Wandfarbe macht.

Filesharing und das Urheberrechtsgesetz

Filesharing ist das Tauschen von schöpferischen Daten via Internet. Filesharing ist nicht per se verboten. Voraussetzung ist jedoch, man besitzt selbst die Urheberrechte über den geteilten Inhalt, oder es gibt keinen Urheberrechtsanspruch an den geteilten Daten. Unter das Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG, fallen Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Das UrhG § 2 Abs. 2 beschreibt diese Werke mit den Worten „persönliche geistige Schöfpungen“. In Deutschland hat der Urheber das Urheberrecht auf sein Werk automatisch und behält dies auch sein ganzes Leben und noch 70 Jahre über seinen Tod hinaus. Als Urheber darf man anderen die Nutzung an seinem Werk genehmigen, dies geschieht bei Internetnutzung in der Regel durch die Vergabe von Lizenzen. Nach diesen 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus, wird das Werk dann „gemeinfrei“. Jeder darf nun dieses Werk ohne Genehmigung nutzen. Auch für das Filesharing gelten diese Richtlinien. Sogenannte Torrentseiten ermöglichen das Filesharing. Der Datentransfer geschieht dann über Filesharing Seiten, die diese Torrents entschlüsseln und ihren Kunden bereitstellen können. Auch Filesharing ist also diesen urheberrechtlichen Bedingungen unterworfen. Ohne Genehmigung des Urhebers Daten zu teilen oder zu verbreiten ist also verboten und strafbar. Denn für den Urheber ist dies ein beträchtliches Verlustgeschäft. Der Verdienst durch verkaufte CDs, DVDs, oder Eintrittsgeldern wird dadurch drastisch verringert. Dies zwingt die Urheber durch spezialisierte Unternehmen oder Anwälte auf die Einhaltung ihrer Rechte zu pochen. Wenden auch Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Internetrecht. Durch Abmahnung wegen Filesharings kann der entstandene Schaden geahndet werden und der Anwalt sorgt so für eine Entschädigigung des entstandenen Schadens. Gerichte haben sich immer öfter auch mit Filesharing in Familien auseinanderzusetzen. Gibt es eine elterliche Haftung? Eltern sind durchaus in der Pflicht herauszufinden wer in der Familie das Filesharing begangen hat, so urteilte der BGH am 30. März 2017. War es ein Kind aus ihrer Familie, so muss sein Name auch genannt werden um den Eltern die Selbsthaftung zu ersparen. Bei Ehegatten verhält es sich anders, denn eine gegenseitige Überwachung könne nicht gefordert werden, lautet ein weiteres BGH-Urteil vom 06. Oktober 2016. Leugnen beide Partner die Straftat, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein fremder Dritter den Anschluß missbräuchlich benutzt hat und der Anschlußinhaber kann in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden. Bekommt man eine Abmahnung wegen Filesharing wendet man sich am besten sehr zeitnah an einen Anwalt für Internetrecht. Abmahnungen sind mit Fristen versehen, die es einzuhalten gilt. Ihr Anwalt wird dann für Sie die Überprüfung des Falles sowie die Richtigkeit über Fristsetzung und Schadensersatz in seine Hand nehmen. Unterschreiben Sie ohne anwaltlichen Rat keine Abmahnung, da dies einem Schuldeingeständnis gleichkäme. Nehmen Sie den Rat eines Anwaltes für Internetrecht in Anspruch.

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