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Anwalt Architektenvertrag: Welche Leistung schuldet ein beauftragter Architekt?

Letzte Aktualisierung am 19.10.2016 / Lesedauer ca. 1 Minute
Beauftragt ein Bauherr einen Architekten, schließen die beiden Parteien in der Regel einen Architektenvertrag ab. Grundsätzlich schuldet der Architekt die Planung eines Objekts und erhält für die Planungsleistung ein Honorar. Der als Architekt beauftragte Dienstleister erhält je nach Vertrag sein Honorar für eine realisierbare Planung oder, wenn er auch die Bauleitung übernimmt, auch für die Objektüberwachung und korrekte Verwirklichung seiner Planung. Mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ermittelt der Architekt die Honorarhöhe. Die HOAI ist eine Tabelle, die verschiedenen Planungsanforderungen bestimmte Vergütungshöhen zuordnet. Die erstellte Honorarhöhe gemäß HOAI ist vom Architekten im Zweifelsfall einklagbar. Voraussetzung ist, dass dem Bauherrn eine überprüfbare Honorarabschlussrechnung vorliegt. Der Architekt muss übrigens kein ausgewiesener Architekt sein, wenn er es aber nicht ist, muss er den Bauherrn darüber aufklären. Selbstredend können sich viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Architektenvertrag ergeben, vor allem dann wenn Teile der Planung vor Ort nicht realisierbar sind (Bauamt stellt sich wegen Bauordnung quer) oder Baumängel auftreten. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage oder Ihrem Problem an einen Anwalt Architektenrecht/Ingenieursrecht.
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