Unter Pflegegeld versteht man Leistungen aus der Pflegeversicherung, die als eine der Säulen der Sozialversicherung in Deutschland gedacht ist. Grundidee: Pflegebedürftige Personen sollen ein monatliches Pflegegeld erhalten, das sie in die Lage versetzt, ihre häusliche Pflege selbst in die Hand zu nehmen bzw. zu organisieren. Pflegegeld soll die Pflege durch Angehörige unterstützen bzw. die Nachbarschaftshilfe oder die ehrenamtliche Pflege ermöglichen und fördern. Es ist (eigentlich) nicht dafür gedacht, professionelle Pflegeleistungen einzukaufen. Das kann man jedoch trotzdem tun und sich (zusätzlich) von einem ambulanten Pflegedienst betreuen lassen (so genannte "Pflegesachleistungen"). Der rechnet dann seine Leistungen allerdings nicht mit dem Betreuten sondern mit der Pflegekasse direkt ab.
Pflegegeld - nur wer einzahlt, bekommt auch Pflegegeld
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung - wer sozialversicherungspflichtig ist, zahlt auch Beiträge zur Pflegeversicherung. In der Beitragspflicht folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung: Bürger, die gesetzlich krankenversichert sind, sind auch automatisch Mitglieder in der Pflegekasse dieser Krankenversicherung. Anspruch auf Pflegegeld hat logischerweise nur, wer auch Beiträge zur Pflegeversicherung zahlt. In der Kritik steht die Pflegeversicherung wegen der Höhe des Pflegegeldes. Sie reicht in aller Regel nicht aus, um im Fall der Pflegebedürftigkeit auch den vorhandenen Bedarf zu decken. Hier entstehen regelmäßig Diskussionen und Streitigkeiten. Wer Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze hat und privat krankenversichert ist, sollte sich auch um eine private Pflegevorsorge kümmern.
Festlegung des Pflegegrades
Pflegegeld muss "bewilligt" werden. Die Bewilligung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden - zunächst an einen Antrag, der bei der Pflegekasse (der Krankenversicherung) eingereicht wird. Automatisch geschieht - nichts. Der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen müssen selbst aktiv werden. Ob Pflegebedürftigkeit besteht, ob also die Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld gegeben sind, stellt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest. Der macht einen Hausbesuch um die Situation vor Ort zu begutachten. Ergebnis des Besuches ist die Zuordnung eines Pflegegrades für den Hilfebedürftigen. Pflegegrade gibt es 5 (vor 2017 gab es drei "Pflegestufen"), die jeweils abhängig sind vom Umfang des Hilfebedarfs, also der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Geprüft wird nach dem NBA ("Neues Begutachtungsassessment"), einem 2017 neu eingeführten Prüfverfahren, das den Grad der noch vorhandenen Selbständigkeit bewertet. Die alten Pflegestufen I bis III (bzw. 0), die 2016 bereits anerkannt waren, werden 2017 nach einem (gesetzlich) festgelegten System in die neuen Pflegegrade umgewandelt. Eine erneute Begutachtung erfolgt im Jahr 2017 nicht.
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad
Die Einordnung in einen Pflegegrad entscheidet über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes. Sie liegt derzeit zwischen 316 EUR für Pflegegrad 2 und 901 - für den Pflegegrad 5. Bei Zuerkennung des Pflegegrades 1 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Pflegegeld. Ab Pflegegrad 2 fließt das Geld monatlich im Voraus. Wichtig zu wissen: Pflegegeld ist steuerfrei: für den Pflegebedürftigen selbst, für pflegende Angehörige und für Menschen, die aus einer so genannten "sittlich moralischen Verpflichtung" heraus pflegen. Das kann z.B. eine enge persönliche Beziehung zu der pflegebedürftigen Person sein. Wie dies jedoch im Einzelnen auszulegen ist bzw. ob das Finanzamt die sittlich moralische Verpflichtung auch so sieht, sollte man sich im Zweifel dort bestätigen lassen.
Kombinationsleistungen
Pflegegeld und Pflegesachleistungen (das Erbringen von Pflegeleistungen durch professionelle Dienstleister, z.B. ambulante Pflegedienste) gehen eigentlich nicht zusammen. In bestimmten Fällen sind jedoch Kombinationsleistungen möglich. Dann wird die Pflege von einer Pflegeperson und einem professionellen Pflegedienst gleichzeitig übernommen. In aller Regel zahlt die Pflegekasse zunächst die Leistungen der Profis; was für die restliche Pflege übrig bleibt, wird anteilig an den Pflegebedürftigen erstattet. Wie ein solches Vorgehen im Einzelnen aussehen kann, sollte direkt mit der Pflegekasse besprochen werden.
Auseinandersetzungen mit der Pflegekasse
Auseinandersetzungen beim Pflegegeld gibt es in erster Linie bei der Zuordnung des Pflegegrades. Getroffen wird diese Einstufung durch das Gutachten des MDK - und die kann niedriger ausfallen als das, was der Hilfebedürftige tatsächlich an Unterstützung benötigt. Das muss nicht einfach hingenommen werden. Gegen eine zu niedrige Einstufung oder gar keine Zuerkennung eines Pflegegrades durch das MDK-Gutachten kann (und sollte) Widerspruch eingelegt werden. Der ist üblicherweise an Fristen gebunden, die im jeweiligen Bescheid mitgeteilt werden. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt für Pflegeversicherungsrecht, wenn Sie sich mit der Pflegekasse auseinandersetzen müssen. Der kennt Ihre Rechte und weiß, was zu tun ist, damit Sie auch bekommen, was Ihnen zusteht. Bei uns finden Sie einen Rechtsanwalt für Pflegeversicherungsrecht gleich in Ihrer Nähe.