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Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten im Pflegefall
Letzte Aktualisierung am 26.11.2015 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Pflegeversicherung - eine der Säulen der Sozialversicherung
- Verpflichtungen und Ziele der Pflegeversicherung
- Leistungen der Pflegeversicherung müssen beantragt werden
- Die Einordnung in Pflegestufen
- Pflegeleistungen sollen wirtschaftlich sein - und das kann Konflikte auslösen
- Immer mehr Pflegebedürftige - wer kommt dafür auf?
Pflegeversicherung - eine der Säulen der Sozialversicherung
Wie auch andere Kostenträger innerhalb der Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung) ist die Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung: Jeder gesetzlich Krankenversicherte zahlt in die Pflegekassen ein. Die Aufgaben der Pflegekassen werden von den gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen. Sie sind dort lediglich angegliedert, gelten aber als eigenständige Behörden. Die wesentlichen Richtlinien des Pflegeversicherungsrechts sind im elften Sozialgesetzbuch geregelt.Verpflichtungen und Ziele der Pflegeversicherung
Die Sozialversicherungen haben ihren Beitragszahlern / Versicherten gegenüber definierte Verpflichtungen, denen sie nachkommen müssen. Im Fall der Pflegeversicherung gehören dazu Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen. Alle Leistungen der Pflegeversicherung zusammengenommen dienen einem Ziel: Sie sollen dem pflegebedürftigen Menschen gestatten, ein möglichst selbstbestimmtes Leben (weiter) zu führen, und seine Selbstbestimmtheit möglichst wiederzugewinnen bzw. zu erhalten.Leistungen der Pflegeversicherung müssen beantragt werden
Wer versichert ist, hat Anspruch - allerdings werden Leistungen nur auf Antrag (bei der Pflegekasse) gewährt, und nur dann, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt ist. Diese Aufgabe übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK). Seine Mitarbeiter kommen ins Haus und erstellen ein Pflegegutachten, d.h. sie legen eine Pflegestufe für die bedürftige Person fest. Als pflegebedürftig gilt, wer wegen einer seelischen, körperlichen oder geistigen Krankheit sein tägliches Leben auf Dauer (bzw. voraussichtlich für mindestens 6 Monate) nicht mehr ohne Hilfe bewältigen kann.Die Einordnung in Pflegestufen
Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung("Pflegegeld") richtet sich nach der Pflegestufe und danach, welche Arten von Pflege der Pflegebedürftige in Anspruch nimmt: Wird er zu Hause gepflegt, teilstationär in einer Pflegeeinrichtung, oder vollstationär im Krankenhaus. Das Pflegeversicherungsrecht kennt drei Pflegestufen (1 bis 3), die erhebliche Pflegebedürftigkeit, die Schwerpflegebedürftigkeit und die Schwerstpflegebedürftigkeit. Die Einordnung richtet sich in der Regel nach dem Aufwand, den die pflegende(n) Person(en) für die Pflege erbringen.Pflegeleistungen sollen wirtschaftlich sein - und das kann Konflikte auslösen
Wie alle Sozialleistungen unterliegen auch die Leistungen der Pflegeversicherung einem Wirtschaftlichkeitsgebot: Alle Beteiligten am Pflegeprozess (Kostenträger, Pflegeeinrichtungen, pflegende Personen und die Pflegebedürftigen selbst) haben darauf zu achten, dass wirtschaftlich gehandelt wird. Hier schlummert Konfliktpotenzial. Häufig kommt es bereits bei der Einordnung in Pflegestufen (von der ja die Höhe der Leistungen abhängig ist) zu Fehlern oder Ungereimtheiten, werden Leistungen, mit denen man fest gerechnet hatte, nicht bewilligt etc. Hier sind die Antragsteller und ihre Angehörigen nicht wehrlos; sie können die durch das Sozialrecht gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen:- Gegen den ablehnenden Bescheid (z.B. auf die Gewährung von Leistungen) oder gegen die Einstufung in eine Pflegestufe ist Widerspruch möglich.
- Gegen eine weitere / erneute Ablehnung kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.