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Privatinsolvenz: So kommen Sie raus aus den Schulden
Letzte Aktualisierung am 04.07.2016 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Privatinsolvenzen sind rückläufig
- Kein Weg aus der Überschuldung nach dem alten Konkursrecht
- Privatinsolvenz, die Hoffnung auf eine zweite Chance
- Voraussetzungen für die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung
- Bedingungen für das Privatinsolvenzverfahren
- Wichtig: Reagieren Sie frühzeitig
Privatinsolvenzen sind rückläufig
Glaubt man den nackten Zahlen, ist die Anzahl der Privatinsolvenzen in Deutschland nach einem Höhepunkt in 2010 mit fast 140.000 inzwischen wieder rückläufig. Das ist gut so. Sicher ist, dass sich hinter jeder Überschuldung / Privatinsolvenz ein dramatisches Schicksal verbirgt. Ebenso sicher ist, dass Privatinsolvenzen nur in wenigen Fällen durch schlampigen Umgang mit dem Haushaltsbudget oder manifeste Konsumsucht zustande kommen. Üblicherweise beginnt die Not mit einem Unglück: Das Bauunternehmen des gerade gebauten Hauses geht in Konkurs und nimmt den Bauherrn gleich mit; der Hauptverdiener der Familie stirbt; ein Autounfall nimmt einem Selbstständigen und seiner Familie die Lebensgrundlage. Fakt: In ca. 30 Prozent aller Fälle ist ein Jobverlust und die folgende Arbeitslosigkeit mitverantwortlich für eine Überschuldung. Sind keine stillen Reserven vorhanden, ist die Privatinsolvenz dann gleich um die Ecke.Kein Weg aus der Überschuldung nach dem alten Konkursrecht
Noch vor wenigen Jahren (vor 1999 nach dem alten Konkursrecht) hatte man kaum eine Möglichkeit, aus der Überschuldungsfalle wieder herauszukommen. Waren die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden, konnten sie unbeschränkt nachfordern - 30 Jahre lang bis zur Verjährung. Wer überschuldet war, blieb es auch. Lottogewinn, Erbschaft oder Banküberfall waren die einzigen bekannten Wege, private Schulden loszuwerden.Privatinsolvenz, die Hoffnung auf eine zweite Chance
Die Abschaffung der alten Konkursordnung hat Deutschland ein neues Insolvenzrecht beschert, durch das eine Privatinsolvenz (das Verbraucherinsolvenzverfahren) möglich wurde. Wie beim normalen Insolvenzverfahren findet zunächst ein Ausgleich zwischen Gläubigern und Schuldnern statt. Sollten allerdings nach Abschluss des Verfahrens noch Restschulden vorhanden sein, kann sie der Schuldner im Wege der Restschuldbefreiung loswerden - seine zweite Chance.Voraussetzungen für die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung
Natürlich können Menschen nicht einfach so - ohne Konzessionen und Bedingungen - von ihren Schulden befreit werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren folgt festen Regeln und Vorgaben. Bevor das eigentliche Verfahren eröffnet werden kann, dessen glückliches Ende die Restschuldbefreiung ist, steht der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern an:- Der Schuldner schreibt an seine Gläubiger und fordert sie auf, ihre Forderungen darzulegen.
- Liegen alle Forderungen auf dem Tisch, kann ein so genannter Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet werden (am besten mit der Unterstützung eines Beraters oder Anwalts).
- Die Gläubiger prüfen den Plan und machen evtl. Änderungsvorschläge.
- Wenn alle Gläubiger dem Plan zustimmen, gilt der Plan als akzeptiert und die Schuldenbereinigung kann auf dieser Basis stattfinden.
- Mit der Zustimmung wird der Plan als rechtlich gültiger Vertrag zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern angesehen.
- Lehnen die Gläubiger ab, gilt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung als gescheitert. Erst mit ihrem Scheitern kann das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden.
- Die Eröffnung des Verfahrens ist nur möglich, wenn der Schuldner den außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern nachweist.
Bedingungen für das Privatinsolvenzverfahren
Wer unter welchen Voraussetzungen Privatinsolvenz beantragen kann:- Freiberufler, Gewerbetreibende und Unternehmen können keine Privatinsolvenz beantragen.
- Der Schuldner / sein Anwalt stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (mit Antrag auf Restschuldbefreiung).
- Zunächst besteht erneut die Chance auf eine Einigung mit den Gläubigern, nun aber unter der Obhut des Gerichts ("gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan"). Scheitert dieser Versuch, wird das Gericht die Eröffnung des Verfahrens anordnen.
- Das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, der das Vermögen verwertet (Pfändbares "zu Geld macht") um die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen.
- Mit der Eröffnung des Verfahrens beginnt für den Schuldner (der ja eine vollständige Schuldenfreiheit erreichen möchte) die Wohlverhaltensperiode, deren Bedingungen er erfüllen muss. Zum "Wohlverhalten" gehören, neben einer Erwerbstätigkeit, seine Kooperationsbereitschaft mit dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern und weitere Verpflichtungen.