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Rechtliches zum Reitumfall

Letzte Aktualisierung am 2016-09-05 / Lesedauer ca. 4 Minuten

Reiten ist ein riskanter Sport

Auch wenn man’s nicht gerne glauben mag - Reiten ist eine Risikosportart. Auf der Liste der gefährlichsten Sportarten rangiert es noch vor so spektakulären Gefahrensportarten wie Fallschirmspringen und Freiklettern. Statistiker sprechen von 30.000 bis 40.000 Reitunfällen pro Jahr von denen einige auch tödlich enden. Stall- und Pflegeunfälle schlagen dabei mit gut der Hälfte der Unfälle zu Buche. Wer für den Schaden haftet, ist jeweils vom Einzelfall abhängig. In Frage kommen der Reiter selbst, der Besitzer, der Halter usw. Haftungsfragen bei einem Reitunfall sind alles andere als einfach zu beantworten. Sie beschäftigen regelmäßig Anwälte und Gerichte, besonders dann, wenn die Folgen schwer (und teuer) sind. Vorangeschickt sei eine kleine Selbstverständlichkeit: Tiere und besonders Pferde sind in ihren Reaktionen unberechenbar. Ganz gleich wer haftet, es ist klug, die Haftungsrisiken möglichst zu minimieren. Halter und Besitzer von Pferden brauchen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, die die schlimmsten Risiken bei einem Reitunfall / Pferdeunfall übernimmt.

Reitunfall und Tierhalterhaftung

Eigentlich könnte alles klar sein. Nach dem deutschen Recht haftet grundsätzlich der Tierhalter für Schäden, die sein Pferd verursacht. Dabei ist es gleichgültig, ob er gerade dabei ist (und die Kontrolle über das Tier ausübt) oder nicht. Es gilt die so genannte „Gefährdungshaftung“. Sie bedeutet für den Tierhalter, dass er für alle Schäden einstehen müsste, die sein Tier verursacht. Doch halt: Wie stets gibt es Besonderheiten und Einschränkungen. Zwar haftet der Pferdehalter auch ohne Verschulden, allerdings nur dann, wenn (und das ist wichtig) der Schaden aufgrund einer „tierspezifischen Gefahr“ entstanden ist. Unter einer tierspezifischen Gefahr sind solche (autonomen) Reaktionen des Pferdes zu verstehen, die nicht vorherzusehen oder zu kontrollieren sind (z.B. Ausschlagen, Scheuen, Bocken). Einfach und nicht-juristisch ausgedrückt: Der Halter haftet, wenn sein Pferd ausflippt.

Wann der Reiter haftet

Ist ein Reiter involviert, der die Kontrolle hat (bzw. haben sollte), verhält sich die Sache anders. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass unter der Kontrolle des Reiters keine „tierspezifische Gefahr“ von dem Pferd ausgehen kann. In diesem Fall hätte der Reiter für Schäden aufzukommen und der Halter wäre aus dem Schneider. Hätte. Denn auch hier gibt es Einschränkungen: Pferde wollen nämlich bisweilen etwas anderes als deren Reiter. Zum Beispiel abrupt anhalten oder unvermittelt losgaloppieren – Fälle, in denen der Reiter eben genau die Kontrolle nicht mehr hat. Immer dann, wenn das Tier nicht zu beherrschen ist und unberechenbar reagiert, kommt die Halterhaftung wieder ins Spiel. Natürlich liegt die Haftungsfrage völlig anders, wenn die Ursache für eine Schaden auslösende Reaktion des Pferdes von außen kommt / durch Dritte verursacht wird. Ob mit oder ohne Reiter, das Pferd scheut, weil es von einem Hund angegangen wird, oder es gerät in Panik durch einen Heißluftballon. In diesem Fall können natürlich die Verursacher haftbar gemacht werden.

Die Frage nach dem Halter

Noch komplexer kann die Haftungsfrage bei einem Reitunfall dadurch werden, dass nicht klar ist, wer eigentlich der Pferdehalter ist, an dem die Haftung kleben bleibt. Halter und Eigentümer müssen nämlich nicht identisch sein, und das Gesetz hält sich hier mit einer genauen Definition zurück. Generell ist die „Bestimmungsmacht“ ausschlaggebend für die Haltereigenschaft. Die besitzt in der Regel derjenige, der für die Kosten des Tieres aufkommt und der einen Nutzen von dem Tier hat. Je nach Konstrukt können hier mehrere Personen in Frage kommen. Das ist in erster Linie natürlich der Eigentümer, aber auch eine Reitbeteiligung, die sich überwiegend um das Pferd kümmert, oder unter gewissen Umständen auch der Reitstallbetreiber, bei dem das Tier gegen Geld eingestellt ist.

Eigenes Pferd - fremdes Pferd

Die allereinfachste juristische Problemlage liegt dann vor, wenn der Reiter von seinem eigenen Pferd fällt, ohne dass ein Verschulden Dritter vorliegt. In diesem Fall muss er selbst für seinen Schaden aufkommen. Sitzt der Reiter auf einem fremden Pferd, wird’s schon wieder komplizierter. Es gelten die oben genannten Regeln. Es ist aber auch zu überprüfen, oder der Reiter des fremden Pferdes durch eigenes Verschulden zum Entstehen des Reitunfalles beigetragen hat (und in welchem Ausmaß).

Es gibt zahlreiche Sonderfälle

Unfälle beim Probereiten, in der Reitstunde, bei Fehlern des Reitlehrers, unter Beteiligung des Tierhüters (eine Person, der per Vertrag die Aufsicht über ein Tier erteilt wird) – in allen diesen Fällen können weitere Haftungsfragen entstehen, die hier nicht erschöpfend behandelt werden können. Bei Reitunfällen kann es um hohe Schäden gehen. Wer verantwortlich (und unversichert ist) ist, dem geht es ordentlich ans Portemonnaie. Naturgemäß reißen sich auch die Versicherer nicht gerade darum, einen Reitunfall-Schaden freiwillig zu übernehmen. Als Geschädigter oder als Verantwortlicher sind Sie daher gut beraten, einen Anwalt zu kontaktieren, der sich mit solchen Fragen auskennt. Bei uns finden Sie einen Anwalt für Pferde- und Reitsportrecht – mit einem einfachen Klick.
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