Stiftungsgeschäft: Verbindliche Erklärung des Stifters
Mit dem Stiftungsgeschäft erklärt ein Stifter verbindlich, eine (meist eigenständige) Stiftung errichten zu wollen und ein festgelegtes Vermögen dauerhaft zu widmen, um damit einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Das Stiftungsgeschäft ist vom Gesetz her möglich unter Lebenden oder von Todes wegen. Soll eine Stiftung im Erbfall einsetzen, gibt es hierzu im Normalfall ein Testament, einen Erbvertrag oder ähnliches ("Das restliche Vermögen fließt in eine dafür einzurichtende Stiftung zu Zwecke..." o.ä.)
Stiftungsgeschäft nur mit Satzung
Ein Stiftungsgeschäft kann nur mit Hilfe der Satzung zustandekommen. Darin werden alle Eckdaten wie Name des Stifters oder Stiftungszweck beschrieben. Um über die Anerkennung oder auch über den Status der Gemeinnützigkeit zu entscheiden, ziehen die Behörden die Satzung heran. Auch aus diesem Grund ist die Formulierung der Satzung entscheidend. Laut BGB muss eine Satzung wenigstens enthalten:
Name der Stiftung
Sitz der Stiftung
Zweck der Stiftung
Vermögen der Stiftung und
Regelungen über die Bildung des Vorstandes.
Eine Stiftungssatzung kann auch noch weitere Regelungen enthalten, z. B. mit welchen konkreten oder weniger konkret definierten Maßnahmen das Stiftungsziel erreicht werden soll.
Name der Stiftung
In der Namenswahl sind Stifter grundsätzlich frei. Lediglich auf gesetzlich geschützte Firmennamen ("Deutsche Bahn", "Adidas") oder ein anderweitig geschützter Name ("Oscars") muss verzichtet werden. Die meisten Stifter verwenden ihren Namen als Stifungsnahme, also Max Mustermann Stiftung beispielsweise.
Zweck der Stiftung, Stiftungsarten
Grundsätzlich benötigt man zur Stifungsgründung keinen ausgewiesenen Zweck. So sind verschiedene Arten von Stiftungen denkbar und werden auch praktiziert: die Familienstiftung, die unternehmensverbundene Stiftung, privatnützige Stiftungen und die mit über 95 Prozent am häufigsten genutzte gemeinnützige Stiftung.
Stiftungsvermögen
Der Gesetzgeber hat keine Mindesteinlage für Stiftungen definiert. Lediglich ist von einer "angemessenen" Vermögensausstattung die Rede, um den ausgegebenen Stiftungszweck erfüllen zu können. Der Stiftungszweck definiert also einerseits die Höhe der Einlage, andererseits hängt es auch von der Stiftungsbehörde ab. Grundsätzlich lässt sich der Stiftungszweck mit einer höheren Einlage eher und schneller erreichen. Die Vermögensausstattung eines mittleren fünfstelligen Bereichs gilt allgemein als Minimum. Viel wichtiger ist wohl die Tatsache, dass das Vermögen der Stiftung grundsätzlich erhalten bleiben soll und es nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks ausgegeben werden darf. Auf die Vermögenserhaltung ist beim Führen einer Stiftung unbedingt zu achten.
Zeitraum, Ende der Stiftung
Eine Stiftung muss kein Ende haben, sondern kann grundsätzlich auf ewig angelegt sein. Zur Stiftungsgründung bedarf es lediglich eine Person, des so genannten Stifter. Die Stiftung selbst besteht ausschließlich aus Vermögen. Es gibt keine natürlichen Personen in Form von Mitgliedern.
Anerkennung der Stiftung
Stiftungen müssen dann anerkannt werden, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind: das Stiftungsgeschäft muss den Anforderungen des BGB entsprechen, der Stiftungszweck muss erfüllbar erscheinen und dieser darf auch nicht die Allgemeinheit gefährden. Ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden muss schriftlich verfasst und eigenhändig von den Stiftern unterschrieben sein. Das Anerkennungsverfahren kommt die gleiche Bedeutung zu wie einer ansonsten notwendigen notarielle Beurkundung.
Anwalt für Stiftungsrecht
Wer eine Stiftung gründen möchte, der tut dies vermutlich unterschiedlichen Gründen. Stiftungen sind praktikable Lösungen im Erbrecht, im Gesellschaftsrecht (für Firmen) oder auch im Steuerrecht. Viele Stifter erzählen zudem von positiven Effekten auf ihre Lebensgestaltung bzw. ihr Privatleben. Ein persönliches Lebenswerk zu schaffen, kann nicht nur gewinnbringend, sondern im wahrsten Sinne des Wortes sinnstiftend sein. Ein Anwalt für Stiftungsrecht berät Sie beim Gründen und Führen Ihrer Stiftung, schnell und rechtssicher.
Spezialisierte Anwälte
Rechtsanwalt Dr. Martin Hackenberg
Kanzlei Dr. Hackenberg Rechtsanwalt, Steuerberater
· Fachanwalt für Steuerrecht
Taunusstraße 5,
65183 Wiesbaden