Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG auch den Verteilungsschlüssel für die Zuführung zu Rücklagen durch Beschluss ändern dürfen, sofern dies bestimmten Kostenarten zugeordnet werden kann. Im konkreten Fall wurde die bisherige Verteilung nach Miteigentumsanteilen durch eine neue Regelung nach beheizbarer Wohnfläche ersetzt, was keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Gewerbeeinheiten darstellt. Die Entscheidung stärkt die Selbstorganisationsrechte der Eigentümergemeinschaft und betont deren weiten Gestaltungsspielraum bei der Kostenverteilung, solange die ordnungsmäßige Verwaltung gewahrt bleibt.