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Das Stiftungsrecht - ein Überblick

Letzte Aktualisierung am 30.11.2015 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Die meisten Stiftungen sind juristische Personen; sie sind damit rechtsfähig und können klagen und verklagt werden. Die wesentlichen Teile des Stiftungsrechts sind im BGB verankert. Allerdings gibt es auch länderrechtliche Bestimmungen; jedes Bundesland hat ein eigenes Stiftungsrecht. Der Sitz einer Stiftung hat also großen Einfluss darauf, welche Bestimmungen im Einzelfall angewendet werden. Dass zusätzlich Bestimmungen aus dem Vereinsrecht im Stiftungsrecht angewendet werden können, macht das Stiftungsrecht zu einer hoch komplexen Rechtsmaterie.

Stiftung ist nicht gleich Stiftung

Es gibt zahlreiche verschiedene Arten von Stiftungen. In aller Regel orientiert sich die Art der Stiftung an ihrem Zweck. Bekannt sind etwa gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen, Unternehmensstiftungen, kirchliche Stiftungen, Treuhandstiftungen, Bürgerstiftungen etc.

Gründung einer Stiftung

Eine Stiftung wird "errichtet": Der Stifter (auch: die Stifter) nimmt ein sogenanntes "Stiftungsgeschäft" vor. Allgemeinverständlich formuliert bedeutet dies: Er verfasst eine schriftliche Erklärung, in der er ein Vermögen einer bestimmten Höhe einem bestimmten Stiftungszweck widmet. Auch Zweck und Art der Stiftung sind schriftlich in einer Stiftungssatzung festzulegen. Hier finden sich (verpflichtend) auch weitere Regelungen, wie z.B. solche über die Bildung des Stiftungsvorstands, den Stiftungssitz, etc. Nach Abschluss der Formalien muss die zuständige Stiftungsbehörde die Stiftung anerkennen. Mit der Anerkennung ist sie rechtsfähig (Bitte beachten: Es gibt auch nicht rechtsfähige Stiftungen). Bemerkenswert ist, dass eine einmal anerkannte Stiftung nicht mehr widerrufen werden kann. Der Stifter kann verfügen, dass die Stiftung bereits zu seinen Lebzeiten oder erst nach seinem Tod gegründet wird.

Das Stiftungsvermögen

Damit die Stiftung ihren Zweck erfüllen kann (z.B. die Unterstützung eines Museums für zeitgenössische Kunst) hat der Stifter sie mit Kapital ("Vermögen") ausgestattet. Für die Errichtung einer Stiftung und ihre Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde ist keine Mindestkapitalausstattung notwendig. Allerdings wird die Behörde darauf achten, dass die Stiftung ihren satzungsgemäßen Zweck im Sinne des Stifters erfüllen kann. Bei einer nicht ausreichenden Ausstattung kann die Behörde die Anerkennung verweigern.

Steuerliche Vorteil für Stiftungen

Als juristische Person ist die Stiftung steuerpflichtig. Sofern allerdings der Zweck der Stiftung als steuerbegünstigt oder gemeinnützig eingestuft werden kann und die übrigen steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine erhebliche bis vollständige Steuerbefreiung die Folge sein. Das kann bereits bei der Errichtung der Stiftung für das eingebrachte Stiftungsvermögen, aber auch später für etwaige Zustiftungen (durch Erbe, Zuwendungen etc) gelten. Als Gegenmodell zur gemeinnützigen Stiftung könnte man die häufig genutzte Familienstiftung betrachten. Ihr Zweck: Das Stiftungsvermögen dient z.B. dazu, Vermögensnachfolge oder Unternehmensnachfolge im Sinne der Familie zu regeln und die einzelnen Familienmitglieder zu versorgen. Auch mit der Familienstiftung lassen sich erheblich steuerliche Vorteile erzielen. Hier ist allerdings dringend die eingehende Beratung durch einen Fachmann zu empfehlen, der sich sowohl im Stiftungsrecht wie auch im Steuerrecht bestens auskennt. Ziehen Sie bei allen Fragen rund um das Stiftungsrecht einen Anwalt ins Vertrauen. Der kann Sie kompetent unterstützen. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Stiftungsrecht in Ihrer Nähe!
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