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Werkvertrag: Es geht um erfolgreiches Arbeiten

Letzte Aktualisierung am 15.12.2015 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Der Werkvertrag an sich

Wer die Erstellung einer bestimmten Leistung vergeben möchte, schließt in der Regel einen Werkvertrag ab. Wenn das Werk erstellt wurde, ist die Zahlung – um im Fachjargon zu bleiben der Werklohn – fällig. Wichtig: Nur wenn ein Werk erfolgreich geleistet wurde, hat der Ersteller Anspruch auf die Zahlung. Ein Beispiel: Sie beauftragen einen Schreiner zum Bau Ihrer Küche. Dann ist der vereinbarte Preis in voller Höhe nur dann fällig, wenn die Küche auch "erfolgreich" erstellt wurde; wenn also alle Teile geliefert, richtig montiert und funktionsfähig sind. Allerdings muss eine Zahlung auch dann geleistet werden, wenn die Höhe gar nicht konkret vereinbart wurde.

Vorsicht: Werklohn auch ohne Vereinbarung fällig

Es kommt in der Praxis gar nicht so selten vor, dass über Geld nicht ausreichend gesprochen wird. So kann es sein, dass Sie ein Werk in Auftrag gegeben haben, ohne den genauen Preis dafür zu kennen. Nun können Sie nicht davon ausgehen, das Werk für lau zu erhalten. Im Gegenteil: Das Gesetz sagt in solchen Fällen klipp und klar, dass Sie stillschweigend einer Bezahlung zugestimmt haben. Zur Ermittlung eines angemessenen Bezahlungsbetrags wird meist ein Durchschnittswert aus der Branche herangezogen. Vielleicht ist es aber auch noch nicht zu spät und Sie können vom Vertrag noch zurücktreten?

Werkvertrag versus Dienstvertrag. Was ist der Unterschied?

Viele Menschen vermischen die Begriffe Werkvertrag und Dienstvertrag. Beim Dienstvertrag ist man zu einem Dienst verpflichtet. Der bekannteste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. In diesem werden Tätigkeit und Zeiteinsatz genau definiert, es geht aber nicht zentral um einen bestimmten Erfolg. Denn eine Kassiererin kann keinen Einfluss darauf nehmen, ob ein Supermarkt erfolgreich ist oder nicht. Sie kann lediglich ihre Tätigkeit zur "vollsten Zufriedenheit" erbringen. Ein Werkvertrag beschreibt hingegen eine Leistung, bei der der Erfolg im Mittelpunkt steht: Ein Schreiner, der Türen passgenau erstellt, ein Maler, der die Außenfassade weißelt, ein Kfz-Betrieb, der nach einem Unfall ein beteiligtes Fahrzeug in Ordnung bringt – das alles sind Werkverträge.

Abnahme von Gewerken

Die Abnahme eines Werks ist natürlich von großer zentraler Bedeutung. Viele Streitigkeiten, inwieweit ein Werk der Beauftragung entspricht und bezahlt werden muss, gibt es naturgemäß im Baurecht. Hier geht es meist um viel Geld. Und noch einen weitere Schwierigkeit kommt hinzu: Beim Hausbau baut oftmals ein Werk auf das andere auf. Wenn ein Schreiner eine Tür in ein schiefgemauertes Haus einpassen soll, hat er dann sein Werk erfolgreich geleistet, wenn die Türe nicht schließt oder schief abgeschliffen werden muss?

Umgang mit Mängel

Zur Sicherung späterer Ansprüche müssen Sie bei der Abnahme eines Werks über Mängel nicht nur gesprochen, sondern die Abnahme hinsichtlich eines konkreten Mangels auch vorbehalten haben. Wenn der Unfallwagen wieder hergestellt wurde, jedoch eine Beule nicht ganz entfernt wurde, müssen Sie sich mit dem Kfz-Betrieb in dieser Hinsicht einigen. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz geht man hier auch von einem gesunden Menschenverstand aus. So gilt ebenfalls als Mangel, wenn ein Teil bei diesem Werk nicht üblich ist oder sich das Werk so gar nicht für den vereinbarten Einsatz benutzen lässt. Hier sind gute juristische Kenntnisse genauso wie eine gute Argumentation gefragt!

Beseitigung von Mängeln

Zunächst hat der Auftraggeber eines Werks Anspruch auf Nacherfüllung. Entweder es wird ein anderes Werk geliefert, welches mangelfrei ist oder das bestehende Werk wird entsprechend nachgebessert. Hierzu ist die Einhaltung bestimmter Fristen erforderlich. Im Anschluss hat der Besteller des Werks weitere Ansprüche, etwa die Selbstvornahme. Das bedeutet, er nimmt die Ware mangelhaft an und beseitigt den Mangel selbst. Oder er beansprucht den Rücktritt Vertrag beziehungsweise verlangt eine finanzielle Minderung des Werklohns. Nicht zuletzt können hier auch Ansprüche in Form von Schadensersatz geltend gemacht werden (denken Sie hierbei nur an den Umzug ins Eigenheim mit mangelhafter Heizung).

Wann sollten Sie zum Anwalt?

Wir haben den Hausbau bereits angesprochen: Sollte Sie sich als Besteller oder auch als Lieferant Streitigkeiten in Bezug auf ein hochpreisiges Werk gegenübersehen, sollten Sie sich in jedem Fall möglichst schnell mit einem Anwalt zusammensetzen. Nicht, dass Sie aufgrund von Formfehlern oder weil Sie eine Frist versäumt haben, auf Ihr Werk oder den dafür verdienten Lohn sitzen bleiben. Einen kompetenten Anwalt für Ihre Fragen zum Werkvertrag finden Sie gleich in Ihrer Nähe bei anwaltssuche.de.
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