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Die wichtigsten Eckpunkte zur Zwangsversteigerung

Letzte Aktualisierung am 2017-06-20 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Was ist eine Zwangsversteigerung?

Die Zwangsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsvollstreckung, bei der Sachen durch einen staatlichen Hoheitsakt zur Verwertung versteigert werden. Es können bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Autos, Uhren oder Gemälde, Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein. Diese wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der Ort, Zeit und Versteigerungsgegenstand öffentlich bekannt geben muss. Aber auch unbewegliche Sachen, wie Grundstücke und Immobilien können im Rahmen einer Zwangsversteigerung verwertet werden. Diese Zwangsversteigerung findet in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt, statt.

Wer darf bei einer Zwangsversteigerung mitbieten?

Personen ab dem 18. Lebensjahr dürfen bei einer Zwangsversteigerung mitbieten, wenn sie geschäftsfähig sind und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Für die Abgabe eines Gebots als Stellvertreter für eine andere Person benötigt man eine entsprechende notarielle Beurkundung. Die Befugnis eines Firmenvertreters Gebot im Rahmen einer Zwangsversteigerung abgeben zu dürfen, muss durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nachgewiesen werden.

Nach welchen Kriterien wird der Zuschlag erteilt?

Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem höchsten Gebot. Findet die Zwangsversteigerung beim Gericht statt, muss dieses sich nicht sofort entscheiden, sondern es kann einen Zuschlagsverkündungstermin anberaumen.

Kann man von einem Gebot bei einer Zwangsversteigerung zurücktreten?

Wer im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Gebot abgibt, ist daran gebunden. Ein Rücktrittsrecht steht dem Bieter nicht zu.

Was ist bei einer Zwangsversteigerung von Immobilien zu beachten?

Die Informationen über Immobilien, die zur Zwangsversteigerung stehen, sind begrenzt. Ein Interessent erhält auf den entsprechenden Zwangsversteigerungsportalen Angaben zur Immobilie und ein kurzes Wertgutachten des Gerichts. Er hat aber kein Einsichtsrecht ins Grundbuch und kann die Immobilie vor der Zwangsversteigerung in der Regel auch nur bestenfalls von außen besichtigen. Wichtig zu wissen: Bei einer Immobilien-Zwangsversteigerung kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswert hinterlegt werden müssen. Diese Sicherheit kann nicht mehr als Bargeld geleistet werden. Zulässige Sicherheitsleistungen sind Bundesbankschecks, Verrechnungsschecks einer deutschen Bank, unbefristete Bürgschaften eines Kreditinstituts oder vorherige Überweisung. Die Sicherheitsleistung ist beim Versteigerungstermin vorzulegen. Erhält man den Zuschlag nicht, wird die Sicherheitsleistung zurückgezahlt.

Wie sieht es mit Garantie- und Gewährleistungsansprüchen bei der Zwangsversteigerung aus?

Bei einer Zwangsversteigerung sind Garantie- und Gewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Schließlich gibt es keinen Verkäufer, der für die Eigenschaft der Sache haftet.
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