Finden Sie einen Anwalt für Kaufrecht in Mönchengladbach für Ihre Rechtsfragen
Rechtsanwälte aus Mönchengladbach für das rechtliche Fachgebiet Kaufrecht.
Wählen Sie schnell und einfach einen persönlichen Anwalt für Ihren Rechtsfall.
Das Kaufrecht im Überblick
Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. Dies gibt das Kaufrecht im BGB vor und legt Rechte und Pflichten fest an die sich die Vertragspartner zu halten haben. Hierbei kann der Kaufgegenstand ein bewegliches Gut, wie Möbel z.B. oder auch ein Recht wie Forderungen, Vollstreckungstitel etc., sein. Ein Immobilienkauf unterliegt zusätzlichen Regelungen.
Rechte und Pflichten kurz erläutert
Durch Akzeptieren des Kaufvertrages gehen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Pflichten ein, bzw. haben sie gegenseitige Rechte . Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen" muss. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ware mängelfrei sein muß. Bezahlt der Käufer die Ware, so hat er seine Seite der Pflicht erfüllt und der Kaufvertrag ist erfüllt. Verkauft eine Privatperson an eine andere Privatperson so unterliegen sie anderen Regelungen als Unternehmen die einen Kaufvertrag schließen. Hier kann der Verkäufer eine Gewährleistung für den verkauften Gegenstand ausschließen. Einem Unternehmen ist dies nicht möglich, es hat für mindestens ein Jahr eine Gewährleistungspflicht zu gewähren. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.
Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge
Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Dem Käufer stehen bei Feststellen eines Mangels mehrere Optionen offen. Er kann die Reparatur oder eine Nachlieferung fordern. Oder er tritt vom Kaufvertrag zurück. Auch eine Preisminderung wäre eine Option. Als Verkäufer ist man geschützt durch eigene Rechte. Er darf in der Regel "nachbessern", also eventuelle Mängel beseitigen, die der verkaufte Gegenstand aufweist. Das Gesetz gibt dem Verkäufer das Recht, einwandfreie Ware nicht zurücknehmen zu müssen. Denn auch der Käufer ist an den geschlossenen Vertrag gebunden. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen nämlich bei Internetkäufen oder Haustürgeschäften. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.