Forderung von Schadenersatz durch den Kläger, da der Beklagte sie durch vorgetäuschten Eigenbedarf zur Aufgabe ihrer Wohnung bewegt habe, obwohl er nie konkret plante, dort mit seiner Familie einzuziehen. Das Gericht sieht die Kündigung als unzulässige Vorratskündigung, da der Beklagte keine plausiblen Gründe für die Aufgabe seiner ursprünglichen Umzugsabsicht darlegen konnte. Weder die Nutzung der Wohnung durch die Schwester noch die Corona-Pandemie entkräften den Schadenersatzanspruch, da konkrete Eigenbedarfspläne nie nachvollziehbar dargestellt wurden.