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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
10.12.2025 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 29002 mal gelesen)
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Feiertagsarbeit: Was gilt für Arbeitszeiten und Vergütung?

Manager am Arbeitsplatz Manager am Arbeitsplatz © freepik - mko

Ob Weihnachten, Neujahr, Ostern oder der Tag der Deutschen Einheit: An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt. In bestimmten Fällen kann auch an Feiertagen Arbeit verlangt werden. Doch wann ist das zulässig? Wie muss der Arbeitgeber die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ausgleichen? Und unter welchen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag für die Arbeit an Feiertagen?

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An welchen Feiertagen haben Arbeitnehmer frei?


An gesetzlichen Feiertagen müssen Beschäftigte nach dem Arbeitszeitgesetz nicht arbeiten. Zu den bundesweit geltenden gesetzlichen Feiertagen gehört der Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Neujahr. Daneben gibt es noch Feiertage, die nur für einzelne Bundesländer gelten, wie etwa Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland oder dem Internationalen Frauentag in Berlin.
Wichtig zu wissen: Heilig Abend und Silvester sind keine Feiertage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Auch der Ostersonntag ist in vielen Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen (Az. 10 AZR 347/10; 5 AZR 317/09) klargestellt, dass Arbeitnehmer, die an Ostersonntag in einem Bundesland arbeiten müssen, in dem dies kein gesetzlicher Feiertag ist, auch keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben.

In welchen Fällen ist Feiertagsarbeit erlaubt?


Vom Feiertagsverbot gibt eine Reihe von Ausnahmen für Branchen, bei denen sich Feiertagsarbeit nicht vermeiden lässt.
So darf etwa in Krankenhäusern, bei Rettungsdiensten und der Feuerwehr, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe, im Sicherheitsgewerbe, bei der Energieversorgung, Presse und Rundfunk und Kultureinrichtungen auch an Feiertagen gearbeitet werden. Regelungen zu den Ausnahmen zum Arbeitsverbot an Feiertagen finden sich auch in Tarif- und Arbeitsverträgen sowie Betriebsvereinbarungen. Feiertagsarbeit kann auch aufgrund einer Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erlaubt sein.
Nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VGH) (Az. Vf.4-VII-11) ist auch der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen zulässig. Anders sieht das das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (Az. 1 K 826/03.MZ), wonach Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen.
Das VG Berlin (Az. VG 4 L 132/20) lehnte hingegen die Feiertagsarbeit von privaten Paketzustellern während der Corona-Pandemie ab. Es handele sich nicht um eine Versorgungskrise, die Zustellung der Pakete an Sonn- und Feiertagen nötig mache.
Auch Call-Center-Beschäftigte dürfen laut Hessischem VGH (Az. 8 C 1776/12.N) an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Ebenso weniger Mitarbeiter eines Getränkelieferservice, so das VG Münster (Az. 1 L 1701/16). Auch Videotheken und Totogesellschaften bleiben an Sonn- und Feiertagen zu, so das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) (Az. BVerwG 6 CN 1.13).

Wann zählt Arbeitszeit als Feiertagsarbeit?


Die Feiertagsarbeit beginnt grundsätzlich von 0 Uhr bis 24 Uhr am Feiertag. Hat der Dienst am Feiertag begonnen, gilt auch noch die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag als Feiertagsarbeit.
Ausnahmen gelten an Heilig Abend und Silvester. Hier beginnt die Feiertagsarbeit jeweils um 14 Uhr.

Müssen Auszubildene an Feiertagen arbeiten?


An Weihnachten, Neujahr, Ostern und am ersten Mai besteht nach dem Arbeitszeitgesetz ein Beschäftigungsverbot für Auszubildene. Heilig Abend und Silvester dürfen Auszubildende nur bis 14 Uhr arbeiten. Für minderjährige Auszubildende gilt an Feiertagen ein Beschäftigungsverbot, wenn die gleiche Arbeit auch an einem anderen Tag erledigt werden kann.

Welche Feiertagsregelungen gelten für Teilzeit-Beschäftigte?


Die gesetzlich festgelegten Feiertage geltend für Teilzeit-Beschäftigte ebenso wie für Vollzeit-Arbeitnehmer. Auch Arbeitnehmer in Teilzeit erhalten an Feiertagen, an denen sie frei haben, Gehalt.
Wichtig: Arbeitet ein Teilzeit-Beschäftigter im Gleitzeit-Modell, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er an einem anderen Tag als am Feiertag zur Arbeit erscheint. Sind aber die Arbeitstage des Teilzeit-Beschäftigten auf bestimmte Wochentage festgelegt und fällt ein Feiertag auf diese Tage, muss der Teilzeit-Arbeitnehmer die Arbeitszeit nicht an einem anderen Tag nachholen und erhält für den Feiertag Entlohnung.

Wie muss die Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber ausgeglichen werden?


Für die Arbeit an einem Feiertag haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss ihnen vom Arbeitgeber innerhalb von zwei bis acht Wochen nach der Feiertagsarbeit gewährt werden.

Haben Beschäftigte einen Anspruch auf Lohnzuschläge an Feiertagen?


Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass Arbeit an gesetzlichen Feiertagen automatisch mit einem Zuschlag vergütet wird. Doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag, entschied das BAG (Az.5 AZR 97/06). Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Arbeitnehmern kann aber ein Feiertagszuschlag zustehen, wenn dieser im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart ist. Auch aus betrieblicher Übung kann sich ein Anspruch auf einen Lohnzuschlag an Feiertagen begründen, wenn in der Vergangenheit der Arbeitgeber diesen wiederholt gezahlt hat und der Arbeitnehmer deshalb davon ausgehen konnte, dass er den Zuschlag auch zukünftig erhält.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az. 14 K 1653/17 L) stellt klar, dass bei Profisportlern auch die Fahrt im Mannschaftsbus Feiertagsarbeit sein kann, für die ein vereinbarter Feiertagszuschlag zu zahlen ist.

Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?


Wer an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, fragt sich häufig, wie hoch der Feiertagszuschlag ausfällt. Eine eindeutige gesetzliche Vorgabe gibt es jedoch nicht, die Höhe der Zuschläge hängt von verschiedenen Faktoren ab. Da es keine gesetzlich festgelegte Höhe beim Feiertagszuschlag gibt, sind Arbeitgeber also nicht verpflichtet, pauschal einen bestimmten Prozentsatz zusätzlich zum Lohn zu zahlen. Entscheidend sind vielmehr individuelle oder kollektive Vereinbarungen. Sie ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist es auch egal, ob und wie viel jemand an einem Feiertag arbeitet – es gibt keine gesetzlich festgelegte Höhe beim Feiertagszuschlag, so das BAG (Az. 5 AZR 97/06).
Aber auch wenn es keine gesetzliche Regelung gibt, haben sich in der Praxis bestimmte Zuschlagsspannen etabliert. Häufig erhalten Arbeitnehmer 50 bis 100 Prozent Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, 100 bis 125 Prozent Zuschlag an besonders wichtigen Feiertagen wie Weihnachten oder Neujahr. Diese Werte dienen lediglich als Orientierung und sind rechtlich nicht bindend.
Die genaue Höhe des Feiertagszuschlags ergibt sich in der Regel aus einem Tarifvertrag, etwa im öffentlichen Dienst oder in der Industrie, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Regelung besteht in der Regel nur Anspruch auf den normalen Stundenlohn.

Müssen Feiertagszuschläge versteuert werden?


Feiertagszuschläge werden in Deutschland steuerbegünstigt behandelt. Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Chef für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag einen Lohnzuschlag, bleibt dieser steuerfrei, wenn er 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt und neben dem Grundlohn bezahlt wird.
Das heißt: Für alle Osterfeiertage gibt es einen steuerfreien Lohnzuschlag von 125 Prozent. An Silvester ab 14 Uhr ist ein Lohnzuschlag von 125 Prozent steuerfrei und auch für Neujahr gelten die 125 Prozent steuerfreier Lohnzuschlag. Gleicher freier Lohnzuschlag wird an Pfingstsonntag gewährt. An Heilig Abend ab 14 Uhr, den Weihnachtsfeiertagen und am ersten Mai bleibt ein Lohnzuschlag von 150 Prozent steuerfrei.

erstmals veröffentlicht am 21.12.2015, letzte Aktualisierung am 10.12.2025

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