anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
26.05.2025 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 5956 mal gelesen)
Stern Stern Stern Stern grau Stern grau 3.9 / 5 (526 Bewertungen)

8 Punkte, die Azubis jetzt zum Ausbildungsvertrag wissen müssen!

Auszubildende mit Bleistift hinter dem Ohr Auszubildende mit Bleistift hinter dem Ohr © freepik - mko

Ein Ausbildungsvertrag ist weit mehr als nur ein Stück Papier – er bildet das rechtliche Fundament für die gesamte Ausbildungszeit. Was muss unbedingt in einem Ausbildungsvertrag stehen? Welche Formalien sind beim Ausbildungsvertrag zu beachten? Was versteht man unter einem Ausbildungsplan? Gibt es eine Probezeit bei einer Ausbildung? Und aus welchen Gründen kann das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden?

Spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht in Deiner Umgebung
Deinen Ort auswählen
Seine gesetzliche Grundlage findet der Ausbildungsvertrag im Berufsausbildungsgesetz (BBiG), darin sind die Mindestanforderungen eines Ausbildungsvertrages geregelt. Darüber hinaus können individuell weitere Vereinbarungen zwischen Azubi und Arbeitgeber getroffen werden. Folgende Punkte sollten unbedingt im Ausbildungsvertrag enthalten sein:

1. Vertragsparteien

Der Ausbildungsvertrag muss zwischen dem Auszubildenden, bzw. bei Minderjährigkeit dem Erziehungsberechtigten, und dem tatsächlichen Ausbildungsbetrieb abgeschlossen wird. Der Betrieb muss die notwendige Ausbildungsberechtigung besitzen.

2. Ausbildungsberuf und Dauer der Ausbildung

Der Vertrag muss genau festlegen, in welchem Beruf ausgebildet wird und wie lange die Ausbildung dauert. Beginn und Dauer des Ausbildungsverhältnisses sind frei wählbar, müssen im Vertrag aber klar festgelegt sein. Das Ausbildungsjahr beginnt in der Regel am 01.09. und endet am 31.08. Die Dauer der Ausbildung wird in der Ausbildungsordnung festgelegt. Die Angaben sollten mit der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs übereinstimmen.

3. Probezeit

In einem Ausbildungsverhältnis beträgt die Probezeit zwischen einem und höchstens vier Monaten. Darüber hinaus darf sie nicht verlängert werden. Auch die vereinbarte Probezeit gehört in den Ausbildungsvertrag.

4. Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsvertrag muss die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung enthalten. Die Ausbildungsvergütung sollte mit den branchenüblichen oder tariflichen Sätzen übereinstimmt und jährlich steigen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Az. 9 AZR 108/14) haben Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Was „angemessen“ ist, entscheidet die Verkehrsanschauung. Das BAG hält eine Ausbildungsvergütung für angemessen, wenn sie den entsprechenden Tarifvertrag nicht mehr als um zwanzig von hundert unterschreitet. Die Vergütung in der Ausbildungszeit unterliegt nicht dem Mindestlohngesetz. Nach einer Reform des Berufsbildungsgesetzes ist dort seit 2020 die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung festgelegt. Danach erhält ein Auszubildender seit 2025 im ersten Ausbildungsjahr mindestens 682 Euro brutto im Monat. Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr 805 Euro und im dritten Ausbildungsjahr auf 921 Euro und im vierten Jahr aus 955 Euro. Wichtig ist, dass auch die Fälligkeit der Vergütung im Ausbildungsvertrag bestimmt ist, also bis wann der Arbeitgeber den Ausbildungslohn gezahlt haben muss.

5. Arbeitszeit und Urlaub

Im Ausbildungsvertrag muss die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt sein, falls diese nicht durch einen Tarifvertrag bestimmt ist. Der Ausbilder hat die Pflicht, die Arbeitszeit des Azubis zu protokollieren. Dabei muss auch die Zeit in der Berufsschule als geleistete Arbeitszeit angerechnet werden. Überstunden und Mehrarbeit müssen in der Ausbildung entweder mit Freizeitausgleich oder finanziellem Ausgleich vergütet werden. Auch Auszubildende haben ein Recht auf bezahlten Urlaub. Dies regelt bei unter 18jährigen das Jugendarbeitsschutzgesetz und bei über 18jährigen das Bundesurlaubsgesetz sowie entsprechende Tarifverträge. Dennoch sollte der Urlaubsanspruch nach Tagen pro Jahr im Ausbildungsvertrag dokumentiert sein.

6. Ausbildungsplan und Prüfungen

In einem betrieblichen Ausbildungsplan wird der Ablauf der Ausbildung bestimmt, etwa in welchen Abteilungen der Auszubildende arbeiten wird und in welcher Reihenfolge. Dieser Ausbildungsvertrag muss sich im Ausbildungsvertrag wiederfinden, u.a. um die Zulässigkeit der Ausbildung beurteilen zu können, so das Arbeitsgericht Osnabrück (Az. 2 Ca 431/14). Im Ausbildungsvertrag sollten auch Regelungen über Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen sowie die Ausstellung eines Ausbildungszeugnisses enthalten sein.

7. Kündigungsregelungen

Es sollte im Ausbildungsvertrag geregelt sein, wie und unter welchen Umständen das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden kann – sowohl während als auch nach der Probezeit. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gilt für Auszubildende ein besonderer Kündigungsschutz. Sie können nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund kann etwa wiederholtes Fehlen am Arbeitsplatz oder in der Berufsschule sein oder Diebstahl im Betrieb. Hier muss in den meisten Fällen vor der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses eine Abmahnung erfolgen. Längeres Fehlen aufgrund einer Krankheit ist kein wichtiger Grund! Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn der Azubi seine Ausbildung aufgeben oder in eine andere Berufsausbildung wechseln will.

8. Sonstige Vereinbarungen

Manche Verträge enthalten Zusatzklauseln wie Wettbewerbsverbote, Rückzahlungsklauseln oder Übernahmeversprechen. Auch im Ausbildungsverhältnis müssen Wettbewerbsverbote eingehalten werden. Dies entschied u.a. das BAG (Az. 10 AZR 439/05) im Fall eines Azubis zum Versicherungskaufmann, der an Kunden Verträge von dritten Versicherungsunternehmen vermittelte. Auch alle weiteren wichtigen Vereinbarungen, wie beispielsweise zur Arbeitskleidung oder zu zusätzlichen Weiterbildungsmaßnahmen, sollten ebenfalls im Ausbildungsvertrag dokumentiert werden.

Welche Form muss ein Ausbildungsvertrag haben?

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbilder/Arbeitgeber und dem Auszubildenden geschlossen. Ist der Auszubildende minderjährig, muss sein gesetzlicher Vertreter – in der Regel seine Eltern – dem Ausbildungsvertrag zustimmen und diesen auch mitunterzeichnen. Der Ausbildungsvertrag muss grundsätzlich schriftlich zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden geschlossen werden. Nach dem Abschluss des Ausbildungsvertrages muss er unverzüglich an die nach dem BBiG zuständige Stelle zur Prüfung und Eintragung geschickt werden. Dies ist in der Regel eine IHK oder Handelskammer.

Was sollte man bei der Verhandlung des Ausbildungsvertrages unbedingt beachten?

Ist das Bewerbungsgespräch um einen Ausbildungsplatz erfolgreich gelaufen, steht nun der Abschluss des Ausbildungsvertrages an. Dabei sollten Sie wie folgt vorgehen:

Verhandeln Sie über wichtige Positionen!

Auch beim Ausbildungsvertrag sollten Sie über alle Positionen, die Ihnen wichtig sind verhandeln: Verkürzung der Ausbildungszeit, Übernahme von Umzugskosten, Sonderzuwendungen, Arbeitszeit und Arbeitsort. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags ist es viel schwerer Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

Prüfen Sie den Ausbildungsvertrag auf formale und inhaltliche Fehler!

Prüfen Sie den Ausbildungsvertrag auf seine formale und inhaltliche Richtigkeit. Eine Liste mit hilfreichen Fragen finden Sie in unserer Checkliste „Ausbildungsvertrag“. Fehler im Ausbildungsvertrag müssen vor der Unterzeichnung der Vertragsparteien verbessert werden.

Unterschreiben Sie nie unter Druck!

Viele Betriebe suchen händeringend Auszubildende. Daher unterzeichnen Sie den Ausbildungsvertrag nie unter Druck! Lassen Sie sich ausreichend Zeit zur Prüfung und für Ihre Nachfragen.

Im Ausbildungsverhältnis: Welche Pflichten hat der Ausbilder gegenüber dem Azubi?

Nach dem BBIG haben Ausbilder gegenüber Azubis insbesondere folgende Pflichten: • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Erreichen des Ausbildungsziels • Kostenloses Zurverfügungstellen von Ausbildungsmitteln (Werkzeuge/Werkstoffe) • Aufforderung und Freistellung zum Besuch der Berufsschule • Gewährung einer angemessenen Vergütung sowie Urlaub • Vermeidung von charakterlichen, sittlichen oder körperlichen Gefährdungen • Einhaltung von Arbeitszeiten und Pausen • Erstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung

Und welche Pflichten haben Auszubildende?

Auszubildende müssen nach dem BBIG vor allem folgende Pflichten erfüllen: • Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten zum Erreichen des Ausbildungsziels • Einhaltung der betrieblichen Ordnung • Beachtung der Weisungen des Ausbilders • Pfleglicher Umgang mit Werkzeugen • Regelmäßiger Berufsschulbesuch • Führung eines Berichtshefts • Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen • Einhaltung von Wettbewerbsverboten

Welche Aufgaben dürfen Azubis im Betrieb übernehmen?

Auszubildende haben während ihrer Ausbildung ein Recht auf eine angemessene und förderliche Ausbildung, die ihren Lernzielen dient. Ausbilder und Betriebe müssen sicherstellen, dass die Aufgaben, die den Auszubildenden zugewiesen werden, ihrem Ausbildungsstand entsprechen und ihre berufliche Entwicklung fördern. Alle Aufgaben, die also dem Ausbildungszweck dienen und den Azubi körperlich nicht überfordern, sind erlaubt.

Welche Tätigkeiten sollen Azubis im Betrieb nicht ausführen?

Es gibt bestimmte Tätigkeiten, die Auszubildende im Betrieb nicht ausführen dürfen, um sicherzustellen, dass ihre Ausbildung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ihre Gesundheit und Sicherheit gewährleistet sind. So dürfen Auszubildende keine Tätigkeiten ausführen, die gegen geltende Gesetze verstoßen. Arbeiten, die mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit verbunden sind, sind für Auszubildende nicht erlaubt. Dazu gehören Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen, chemischen Stoffen oder in gefährlichen Umgebungen, sofern keine ausreichenden Schutzmaßnahmen bestehen und der Auszubildende nicht ausreichend eingewiesen und beaufsichtigt wird. Unangemessene körperliche Arbeiten, wie das Heben sehr schwerer Lasten, sind nicht erlaubt. Auszubildende sollen auch keine Arbeiten verrichten, die keine Lerninhalte vermitteln und monoton sind, wie das ständige Wiederholen einer einfachen Handbewegung ohne Lernfortschritt. Tätigkeiten, die keinen Bezug zur Ausbildung haben und die berufliche Bildung nicht fördern, sind unzulässig. Beispiele hierfür sind das Reinigen von Räumen oder das Erledigen von Besorgungen, die nicht mit der Ausbildung zusammenhängen. Auszubildende dürfen keine Überstunden machen, die über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren unterliegen hier besonders strengen Regelungen. Aufgaben, die eine hohe Verantwortung erfordern und ohne angemessene Anleitung und Beaufsichtigung durchgeführt werden müssen, sind für Auszubildende ungeeignet. Auszubildende dürfen nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, die gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder andere arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Diese Einschränkungen dienen dazu, die Gesundheit und Sicherheit der Auszubildenden zu schützen und sicherzustellen, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Wichtig: Azubis sind kein Ersatz für einen vollwertigen Arbeitnehmer!

Häufige Fragen und Antworten zum Ausbildungsvertrag

+ Ausbildungsvertrag - was ist zu beachten?

Beim Ausbildungsvertrag gibt es Einiges zu beachten. Lesen Sie dazu mehr oben in unserer Checkliste.

+ Warum muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden?

Ein Ausbildungsvertrag ist notwendig, um ein rechtmäßiges Ausbildungsverhältnis zu begründen.

+ Wer darf Ausbildungsvertrag unterschreiben?

Der Ausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden und dem Auszubildenden - bei unter 18jährigen von dessen gesetzlichen Vertreter - unterzeichnet werden.

+ Wer schließt den Ausbildungsvertrag ab?

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem ausbildenden Betrieb und dem Auszubildenden geschlossen.

+ Wer erstellt den Ausbildungsvertrag?

In der Regel wird der Ausbildungsvertrag vom ausbildenden Betrieb erstellt und dem Bewerber dann zur Absprache vorgelegt. Danach wird der Ausbildungsvertrag an eine zuständige Stelle, wie eine Handwerkskammer geschickt, die prüft, ob der Vertrag korrekt ausgefüllt wurde und ob der Lehrbetrieb und der Ausbilder für die Ausbildung geeignet sind.

+ Ausbildungsvertrag - was braucht der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber braucht vom Azubi vor allem eine Identifikationsnummer für die Lohnsteuer, Kontonummer und Bankdaten, den Sozialversicherungsausweis, eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen, eine Gesundheitsbescheinigung (bei unter 18jährigen) und ggfs. Zeugnisse und Schulzeitbescheinigungen.

+ Ausbildungsvertrag - wie lange Probezeit?

Die Probezeit in der Ausbildung darf mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate betragen.

+ Wie Ausbildungsvertrag kündigen?

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Danach kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn der Azubi seine Ausbildung aufgeben oder in eine andere Berufsausbildung wechseln will. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

+ Ausbildungsvertrag - was muss drin stehen?

Was in einem Ausbildungsvertrag stehen muss, lesen Sie oben in unserer Checkliste.

+ Ausbildungsvertrag - was darf NICHT drin stehen?

In einem Ausbildungsvertrag sind insbesondere folgende Regelungen unwirksam: Pflicht zur Weiterbeschäftigung, Vertragsstrafen, Pflicht Ausbildung selbst zu zahlen, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen.

+ Ausbildungsvertrag - wo einreichen?

Der Ausbildungsvertrag muss nach §36 Berufsbildungsgesetz bei der zuständigen Stelle (etwa IHK, Landwirtschaftskammer oder Handelskammer) eingereicht werden. oder

+ Ausbildungsvertrag - wie lange dauert die Bestätigung von der IHK?

Das hängt vom Einzelfall ab und kann mehrere Monate dauern.

+ Ausbildungsvertrag - wie viele Exemplare?

In der Regel werden zwei Exemplare vom Ausbildungsvertrag angefertigt: für den Ausbilder und für den Auszubildenden.

+ Ausbildungsvertrag - wie lange aufbewahren?

Es gibt keine gesetzliche Ausbewahrungsfrist für den Ausbildungsvertrag. Es macht aber Sinn ihn mindestens so lange aufzubewahren, wie noch Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis geltend gemacht werden können.


erstmals veröffentlicht am 07.10.2014, letzte Aktualisierung am 26.05.2025

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Arbeitsrecht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.