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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
17.08.2026 (Lesedauer ca. 10 Minuten, 7024 mal gelesen)
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Kindergeld: Was man zu Antrag, Höhe und Dauer wissen muss!

Kind sammelt Münzen in einem Marmeladeglas Kind sammelt Münzen in einem Marmeladeglas © freepik - mko

Kindergeld soll Familien finanziell entlasten und die Versorgung von Kindern unterstützen. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf Kindergeld? Wie hoch fällt die Leistung aus und wo muss sie beantragt werden? Welche Unterlagen sind erforderlich? Was passiert, wenn die Familienkasse den Antrag ablehnt? Und wie lange wird Kindergeld gezahlt?

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Habe ich einen Anspruch auf Kindergeld?


Anders als beim Kindesunterhalt steht der Anspruch auf Kindergeld den Eltern und nicht dem Kind zu.
In Ausnahmefällen, wenn etwa das Kind Vollwaise ist oder den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt, kann es selbst Kindergeld beziehen. Hat das Kind aber öfters mal telefonischen Kontakt mit seiner im Ausland lebenden Mutter und diese daher nach ihrem Aufenthaltsort fragen kann, besteht für das Kind kein eigener Kindergeldanspruch , so das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 10 KG 1/22 R).
Ansonsten sind kindergeldberechtigt die Eltern oder Erziehungsberechtigten, wie Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern, so das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1851/18). Sie müssen einen Wohnsitz in Deutschland haben oder hier steuerpflichtig sein. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen an alle Familien gezahlt. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes bis mindestens zum 18. Lebensjahr.

Wie viel Kindergeld steht mir zu?


Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat und Kind. Die Höhe ist unabhängig davon, ob es sich um das erste, zweite oder ein weiteres Kind handelt. Damit ergeben sich derzeit folgende monatliche Zahlungen:

  • 1 Kind: 259 Euro
  • 2 Kinder: 518 Euro
  • 3 Kinder: 777 Euro
  • 4 Kinder: 1.036 Euro
Für ein anspruchsberechtigtes Kind werden somit 3.108 Euro Kindergeld pro Jahr gezahlt.
Die Erhöhung von zuvor 255 Euro auf 259 Euro erfolgte automatisch. Wer bereits Kindergeld bezogen oder beantragt hatte, musste deshalb keinen neuen Antrag stellen.
Kindergeld wird grundsätzlich für jedes Kind gezahlt, für das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung übernimmt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Wo und wie muss ich Kindergeld beantragen?


Kindergeld ist keine staatliche Leistung, die automatisch erfolgt. Es muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Diese ist in der Regel bei der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig.
Der Antrag auf Kindergeld kann formlos per E-Mail erfolgen. Es muss dafür kein amtliches Formular benutzt werden, so das FG Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1714/20). Er kann aber auch auf der Homepage der Familienkasse online gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen.
Der Kindergeldantrag kann auch per beA (besondere elektronische Behördenpostfach) bei der Familienkasse gestellt werden, entschied der BFH (Az. III R 15/23) Die E-Formregelung im Steuerecht sperre nicht andere Formen der elektronischen Übermittlung.

Was brauche ich für den Antrag auf Kindergeld?


Für den Antrag auf Kindergeld werden je nach Alter und Situation des Kindes unterschiedliche Unterlagen benötigt. Dazu gehören insbesondere:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Steuer-Identifikationsnummer des Kindes
  • Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers
  • bei volljährigen Kindern eine Schulbescheinigung, Studienbescheinigung oder Ausbildungsbescheinigung
  • bei Kindern mit Behinderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein entsprechender Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • bei Kindern im Freiwilligendienst eine Bescheinigung des Trägers über den Freiwilligendienst

Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der persönlichen Situation und insbesondere vom Alter des Kindes ab.

Wird Kindergeld rückwirkend gezahlt?


Kindergeld kann auch rückwirkend beantragt und ausgezahlt werden. Allerdings ist die Nachzahlung zeitlich begrenzt: Die Familienkasse zahlt Kindergeld höchstens für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats nach, in dem der Antrag eingegangen ist.
Wer seinen Kindergeldantrag zu spät stellt, kann deshalb Geld verlieren. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld bereits über einen längeren Zeitraum erfüllt waren. Entscheidend für die rückwirkende Auszahlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht.
Beispiel: Geht der Kindergeldantrag im August bei der Familienkasse ein und bestand bereits vorher ein Anspruch, kann Kindergeld grundsätzlich nur noch für die sechs Monate vor August rückwirkend ausgezahlt werden. Ein weiter zurückliegender Zeitraum wird nicht mehr nachgezahlt.
Wer Anspruch auf Kindergeld hat, sollte den Antrag daher möglichst frühzeitig stellen und nicht darauf warten, bis alle eventuell erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen.

Wie lange wird Kindergeld gezahlt?


Die Dauer der Kindergeldzahlung hängt vom Alter und Lebensweg des Kindes ab. Bis zum 18. Geburtstag erhält mach automatisch ohne weitere Nachweise Kindergeld. Bis zum 25. Geburtstag wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, studiert, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet.
Auch nach dem 25. Geburtstag erhält man Kindergeld, wenn das Kind eine Behinderung hat und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Was tun, wenn mein Antrag auf Kindergeld abgelehnt wurde?


Wurde der Antrag auf Kindergeld von der Familienkasse abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Familienkasse eingelegt werden. Der Antrag auf Kindergeld wird dann erneut geprüft. Sollte er wieder negativ ausfallen, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden.
Wichtig zu wissen: Während das behördliche Verfahren für den Antragsteller kostenfrei ist, fallen beim Klageverfahren Kosten an.
Beauftragt ein Antragsteller während des behördlichen Verfahrens einen Rechtsanwalt, bleibt er auf seinen Rechtsverfolgungskosten sitzen, wenn er aufgrund fehlender Nachweise selbst für den ablehnenden Bescheid verantwortlich ist, entschied das FG Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 1816/15). Die Familienkasse muss keine unnötigen Rechtsverfolgungskosten zahlen.

Wer erhält Kindergeld nach einer Trennung und Scheidung?


Trennen sich Eltern und zieht ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind aus, erhält nur das Elternteil Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf Kindergeld, auch nicht, wenn die Familie aufgrund eines Versöhnungsversuchs vor der endgültigen Trennung kurzzeitig wieder zusammenzieht.
Dies entschied der BFH (Az. III R 11/15). Er verwies darauf, dass von diesem Grundsatz nur beim sog. Wechselmodell eine Ausnahme gemacht werden könne. Beim Wechselmodell hat das Kind keinen überwiegenden Lebensmittelpunkt bei Vater oder Mutter, sondern wechselt in bestimmten Abständen den Haushalt. Hier müssen die Eltern gemeinsam entscheiden, wer Kindergeld beziehen darf. Gelingt dies nicht, muss dies gerichtlich geklärt werden.
Wichtig: Bei getrenntlebenden Eltern erhält derjenige Kindergeld, der am Anfang des Monats kindergeldberechtigt war. Wechselt die Kindergeldberechtigung im laufenden Monat ändert dies nichts, so der BFH (Az. III R 5/23).

Kindergeld- so entscheiden die Gerichte im Einzelfall


Kindergeld auch für volljährige Kinder?


Volljährige Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich in der Ausbildung befinden, sich laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6346/10) ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich arbeitssuchend gemeldet haben.
Für Kinder in der Ausbildung endet der Bezug von Kindergeld spätestens mit dem 25. Lebensjahr oder wenn die Ausbildung beendet ist. Das Ende der Ausbildung ist mit dem Ende des Ausbildungsvertrags erreicht, entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 7 K 407/16). Der Zeitpunkt der Abschlussprüfung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sei dabei nicht entscheidend. Eine Berufsausbildung sei dann beendet, wenn das Kind aufgrund seines Ausbildungsstands seinen Beruf ausüben kann.
Für arbeitslose Kinder kann nur bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld bezogen werden.

Kindergeld auch bei wegen Krankheit abgebrochener Ausbildung?


Kein Kindergeld erhalten Eltern für ein erkranktes Kind, dass einen Ausbildungsplatz sucht, aber das Ende seiner Erkrankung nicht absehbar ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. III R 49/18).
Kindergeld wird auch nicht mehr bezahlt, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung seine Ausbildung nicht nur unterbrochen, sondern beendet hat, entschied der BFH (Aktenzeichen III R 41/19). Ist die Krankheit des Kindes vorübergehend, das heißt nicht länger als sechs Monate, und zeigt das Kind nachweislich Interesse an einer Ausbildung, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden.
In einer weiteren Entscheidung stellt das BFH (Az. III R 43/20) klar, dass bei einem krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung kein Kindergeld mehr gezahlt werden muss, möglicherweise aber ein Kindergeldanspruch aufgrund einer Behinderung des Kindes bestehen kann.

Anspruch auf Kindergeld auch für berufstätige Kinder?


Nein, entschied das FG Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2131/12) im Fall eines Kindes, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und dabei berufsbegleitend studiert.
Auch bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung neben einer vollen Erwerbstätigkeit gibt es kein Kindergeld, entschied der BFH (Az. III R 26/18). Für einen Anspruch auf Kindergeld muss die Berufsausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes sein.
Aber der BFH (Az. III R 7/24) hat auch entschieden, dass eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts darstellt. Grund dafür ist die kurze Ausbildungsdauer von lediglich rund drei Monaten. Nach Auffassung des Gerichts muss eine Erstausbildung grundsätzlich mindestens ein Jahr dauern. Im konkreten Fall hatte eine 21-Jährige nach dem Abitur und einem Bundesfreiwilligendienst eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Weil ihre eigentlich geplante weitere Ausbildung erst später beginnen konnte, arbeitete sie anschließend für drei Monate in Vollzeit als Rettungssanitäterin. Die Familienkasse stellte deshalb die Kindergeldzahlung ein. Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Da die Rettungssanitäter-Ausbildung noch nicht als abgeschlossene Erstausbildung gilt, war die Vollzeittätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden für den Kindergeldanspruch unschädlich. Die Eltern konnten daher auch für die Monate der Vollzeitbeschäftigung weiterhin Kindergeld erhalten.

Anspruch auf Kindergeld bei Berufstätigkeit neben Ausbildung?


Steht die Berufstätigkeit bei einem Kind, dass ein berufsbegleitendes Studium absolviert, im Vordergrund, scheidet der Anspruch auf Kindergeld aus, so der BFH (Az. III R 26/18).

Anspruch auf Kindergeld bei einem dualen Studium?


Eltern können Kindergeld für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen. Das entschied der BFH (Az. III R 52/13) und stellte klar, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfalle nur, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Ein duales Studium ist als Erstausbildung, bzw. Erststudium anzusehen. Die Erwerbstätigkeit des Kindes ist daher für einen Anspruch auf Kindergeld unschädlich, entschied auch das FG Münster (Az. 2 K 2949/12 Kg).

Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium?


Der Bundesfinanzhof (Az. III R 10/22) hat letztinstanzlich entschieden, dass Eltern eines Kindes, das eine Ausbildung aus mehreren Abschnitten absolviert (Bachelor- und Masterstudium) nur dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitt in einem engen sachlichen und zeitlichen Rahmen absolviert werden. Wichtig ist, dass das Kind seinen nächsten Ausbildungsabschnitt zum nächst möglichen Termin fortsetzt. Macht das Kind zwischen Bachelor- und Masterstudium einen Freiwilligendienst, ist damit die Erstausbildung abgeschlossen. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht dann nur noch, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer erwerbstätigen Beschäftigung nachgeht.

Kindergeld bis zur Referendarzeit?


Kindergeld für den Zeitraum nach dem ersten Staatsexamen bis zum Beginn der Referendarzeit kann beansprucht werden, wenn sich der Eintritt in den Referendardienst wegen hoher Bewerberzahlen verzögert. Das hat das FG Koblenz (Az. 1 K 2123/06) entschieden.

Anspruch auf Kindergeld während der Vorbereitung zur Facharzt-Qualifikation?


Kein Kindergeld erhalten Eltern, wenn sich ihr Kind im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Vorbereitung auf die Erlangung der Facharzt-Qualifikation dient, entschied das BFH (Az. III R 40/21).

Kindergeld während eines freiwilligen Wehrdienstes?


Eltern eines Kindes, das sich einem freiwilligen Wehrdienst unterzieht, können unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dies entschied der BFH (Az. III R 53/13). Voraussetzung ist, dass das Kind im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst eine Ausbildung für einen militärischen oder zivilen Beruf macht.
Dies stellt der BFH (Az. III R 43/22) auch in einer jüngeren Entscheidung klar: Einen Anspruch auf Kindergeld kann es während des freiwilligen Wehrdienstes geben, wenn das Kind während des Wehrdienstes etwa eine Ausbildung absolviert oder mangels Ausbildungsplatzes keine beginnen kann.

Anspruch auf Kindergeld auch während Au-Pair-Aufenthalt im Ausland?


Eltern erhalten für ein Kind, das einen Au-Pair-Aufenthalt im Ausland verbringt, nur dann Kindergeld, wenn das Kind durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teilnimmt, so der BFH (Az. III R 58/08).

Kindergeld bei Besuch einer islamischen Mädchenschule?


Nein, entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 2760/11). Der Schwerpunkt der Schule liege nicht in der Vermittlung von Wissen mit dem Ziel eines entsprechenden Abschlusses, sondern nur in der Vermittlung von Glaubensinhalten des Isalms.

Kindergeld auch nach Heirat des Kindes?


Nach Ansicht des BFH (Az. III R 22/13) geht der Anspruch auf Kindergeld nicht deshalb verloren, weil das Kind verheiratet ist. Es müsse keine „typische Unterhaltssituation“ im Bezug auf die Eltern vorliegen und seit Anfang 2012 gebe es auch keinen Grenzbetrag bei den Einkünften des Kindes mehr. Wenn ansonsten alle Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld vorliegen, steht laut Bundesfinanzhof eine Verheiratung des Kindes dem Bezug von Kindergeld nicht entgegen.

Kindergeld bei Inhaftierung des Kindes?


Muss eine Berufsausbildung unterbrochen werden, weil das Kind inhaftiert wurde, entfällt der Kindergeldanspruch, entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 5243/09). Eine Unterbrechung wegen einer Haftstrafe ist laut Gericht nicht mit einer Unterbrechung wegen Krankheit vergleichbar.

Wie lange erhalten Eltern eines behinderten Kindes Kindergeld?


Ist ein Kind aufgrund einer Behinderung außer Stande für sich selbst zu sorgen, können Eltern unabhängig vom Alter des Kindes einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem Eintritt des 25. Lebensjahres beim Kind eingetreten ist und dass das Kind aufgrund der Behinderung nicht genügend finanzielle Mittel hat, um seinen persönlichen Lebensbedarf selbst bestreiten zu können. Dabei reicht es laut BFH (Az. III R 105/07) aus, dass die Behinderung mitursächlich dafür ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst tragen kann. Die Behinderung muss nicht die alleinige Ursache dafür darstellen.
Der notwendige Lebensbedarf setzt sich zusammen aus den Kosten des normalen Lebensbedarfs plus den finanziellen Belastungen aufgrund der Behinderung. Zu den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gehören etwa das Pflegegeld, Fahrtkostenzuschüsse, das verfügbare Nettoeinkommen sowie sonstige Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen. Für den Nachweis der Behinderung reicht in der Regel ein Schwerbehindertenausweis oder Pflegegeldbescheid, ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder ein ärztliches Gutachten, so das FG Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1851/18).
Nach einem Urteil des BFH (Az. III R 44/17) begründet ein Gendefekt eines volljährigen behinderten Kindes dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind vor Erreichen der Altersgrenze in seinen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als ein halbes Jahr vom alterstypischen Zustand abweicht und damit am gesellschaftlichen Leben nur eingeschränkt teilhaben kann.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag – Was ist besser?


Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei unterschiedliche Instrumente der Familienförderung. Das Kindergeld wird monatlich unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag wirkt sich erst bei der Steuererklärung aus. Das Finanzamt prüft am Jahresende automatisch, ob der Kinderfreibetrag für die Eltern steuerlich günstiger wäre als das bereits gezahlte Kindergeld. Ist das der Fall, erfolgt eine entsprechende Steuererstattung. Eltern mit hohem Einkommen profitieren meist stärker vom Freibetrag, während für Durchschnittsverdiener das Kindergeld günstiger bleibt.

Wichtige Hinweise zum Bezug von Kindergeld


Änderungen der persönlichen oder familiären Lebenssituation, die für den Kindergeldanspruch relevant sein können, müssen der Familienkasse zeitnah mitgeteilt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Umzug oder Änderung der Anschrift
  • Trennung oder Scheidung der Eltern
  • Beginn, Wechsel oder Ende einer Ausbildung
  • Beginn, Wechsel oder Ende eines Studiums
  • Abbruch oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung
  • sonstige Änderungen, die sich auf den Kindergeldanspruch auswirken können
Falsche, unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Familienkasse können dazu führen, dass bereits gezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. In bestimmten Fällen können außerdem Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1507/09) hat entschieden, dass ein doppelter Bezug von Kindergeld als Steuerhinterziehung gewertet werden kann. In einem solchen Fall kann für die Rückforderung eine verlängerte Festsetzungsfrist von bis zu zehn Jahren gelten.

erstmals veröffentlicht am 26.05.2015, letzte Aktualisierung am 17.08.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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