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Kategorie: Anwalt Strafrecht , 01.12.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 718 mal gelesen)

Traumatherapie: Gewaltopfer hat keinen Anspruch auf Assistenzhund

Traumatherapie: Gewaltopfer hat keinen Anspruch auf Assistenzhund © BlueSkyImages - Fotolia

Eine Frau, die in ihrer Jugend sexuellen Angriffen ausgesetzt war und nun ihre posttraumatischen Belastungsstörungen mit Hilfe einer Traumatherapie mit Hund behandeln lässt, hat nach dem Opferentschädigungsgesetz keinen Anspruch auf einen Assistenzhund.

Die Frau hatte sich für 2.000 Euro einen Flatdoodle gekauft, der eine spezielle Ausbildung für posttraumatische Belastungsstörungen für 1.000 Euro erhalten sollte. Mittels dieser Ausbildung könnte der Hund dissoziative Momente durchbrechen und das emotionale Befinden stabilisieren. Die Frau beantragte als Gewaltopfer sexueller Angriffe wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung während ihrer Kindheit eine Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Ausbildung des Hundes.

Traumatherapie mit Hund ist eine neue nicht anerkannte Behandlungsmethode


Dies wurde ihr nun in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen L 4 VG 15/15) verweigert. Zwar habe die Frau als Gewaltopfer einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Eine Traumatherapie mit Hund sei allerdings eine neue Behandlungsmethode, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) anerkannt werden müsse. Eine Empfehlung vom GBA liege aber nicht vor. Der Assistenzhund sei auch nicht mit einem Blindenhund vergleichbar. Der Blindenhund ermögliche die Grundbedürfnisse des Alltags zu befriedigen, diese Voraussetzung sei bei dem Assistenzhund im Rahmen einer Traumatherapie nicht gegeben.

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