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Knab Azzola & Partner
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Abmahnung – Die gelbe Karte im Arbeitsverhältnis!
- Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung zu wehren?
- Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen muss eine Abmahnung erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein?
- Kann ein Arbeitnehmer eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen?
- Können Betriebsratsmitglieder für ihre Arbeit im Betriebsrat abgemahnt werden?
- Kann eine Abmahnung auch mündlich erfolgen?
- Kann eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden?
- Ist eine Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung immer erforderlich?
- Warum sollte bei einer Abmahnung frühzeitig rechtlicher Rat durch einen Anwalt für Arbeitsrecht eingeholt werden?
Mit einer Abmahnung im Arbeitsverhältnis ist nicht zu spaßen. Denn oft bereitet der Arbeitgeber damit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Gründe die eine Kündigung rechtfertigen unterscheiden sich im Arbeitsrecht in verhaltens-, personen- und betriebsbedingt. Einer verhaltensbedingten Kündigung geht eine Pflichtverletzung, oder eine Nicht- oder Minderleistung des Mitarbeiters voraus. Der Kündigungsschutz sieht bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abmahnung vor, damit der Mitarbeiter die Möglichkeit bekommt sein Verhalten den vertraglichen Vereinbarungen anzupassen. Nur wenn die Vertrauensbasis der beiden Vertragsparteien durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß grundlegend zerstört ist, darf auch ohne vorausgehendes Abmahnen gekündigt werden.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung zu wehren?
Wird ein Pflichtverstoß abgemahnt, den der Arbeitnehmer nicht begangen hat, so kann er gegen das ungerechtfertigte Abmahnen vorgehen. Dies sollte für den Angestellten leicht zu erkennen sein, denn eine Abmahnung hat als Rügefunktion die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers genau und eindeutig zu beschreiben. Tut sie dies nicht, verstößt sie gegen das Bestimmtheitsgebot und ist nicht gültig. Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung auch klar erkennen lassen, dass er das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in Zukunft nicht mehr duldet und er ihm letztmalig die Chance gibt, seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. In ihrer Warnfunktion muss eine Abmahnung auch die Warnung enthalten, mit welchen Konsequenzen, z.B. einer Kündigung, im Wiederholungsfall zu rechnen ist.
Kann der Arbeitnehmer anhand von Beweisen oder Zeugenaussagen den Abmahnungsgrund widerlegen, so muss er diese sicherstellen und vorweisen können. Eine schriftliche, sachliche Gegendarstellung empfiehlt sich dann in jedem Fall und muss mit in die Personalakte aufgenommen werden. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat so kann ein abgemahnter Arbeitnehmer von diesem wertvolle Unterstützung erfahren. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer den Erhalt der Abmahnung schriftlich zu bestätigen, gilt es vorher genau zu prüfen, ob mit der Unterschrift gleichzeitig auch der Abmahngrund zugestanden wird oder lediglich der Erhalt der Abmahnung.
Letztendlich hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Die Beweislast des Kündigungsgrundes liegt beim Arbeitgeber. Kann er das abgemahnte Verhalten also nicht beweisen, so stellt sich die Abmahnung als sachlich unbegründet und damit unwirksam heraus. In direkter Folge hat der Arbeitnehmer nun ein Recht auf Widerruf und Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen muss eine Abmahnung erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein?
Um eine Abmahnung rechtlich wirksam zu gestalten sind einige Dinge zu beachten. In erster Linie ist zu prüfen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist. Denn eine Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Sie darf nicht bei jedem geringfügigen Anlass ausgesprochen werden. Für unbedeutendes Fehlverhalten des Arbeitgebers kann als erste Maßnahme eine Rüge erteilt werden.
Erfordert das Verhalten des Arbeitnehmers eine Abmahnung, muss das abgemahnte Verhalten, etwa der Vertragsverstoß bei häufigem Zuspätkommen des Arbeitnehmers, so genau wie möglich beschrieben werden. Am besten mit Uhrzeit, Datum und unter Benennung von Zeugen. Der Arbeitnehmer muss eindeutig und klar erkennen können, aufgrund welchen Verhaltens ihm eine Abmahnung erteilt wurde. Pauschalierungen sind hier fehl am Platz. Sie führen dazu, dass die Abmahnung dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im Rahmen dieser Abmahnung auffordern, sich in der Zukunft an seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu halten. Die Abmahnung hat auch eine Warnfunktion und muss deshalb erkennen lassen, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum letzten Mal geduldet wurde. Als Warnfunktion muss für den Wiederholungsfall eine Konsequenz, meist die Kündigung, angedroht werden. Sowohl der Angestellte als auch der abmahnende Vorgesetzte sind namentlich zu erwähnen.
Vergeht zu viel Zeit zwischen der Abmahnung und dem wiederholten, gleichartigen Verstoß des Arbeitnehmers, empfiehlt es sich, vor der Kündigung nochmals eine erneute Abmahnung auszusprechen. Grundsätzlich muss eine Abmahnung nicht schriftlich erfolgen. Zu Beweis- und Dokumentationszwecken ist dies aber ratsam. Nach einer mündlichen Abmahnung wird empfohlen, das Gespräch anschließend zu dokumentieren und den abgemahnten Angestellten unterschreiben zu lassen. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass schon ein Schreibfehler oder ein Zahlendreher den Sachverhalt verändern kann und die Abmahnung dadurch ungültig wird. Und auch wenn es keine gesetzlichen Fristen gibt innerhalb denen eine Abmahnung zu erfolgen hat, so ist es doch ratsam, diese möglichst zeitnah auszusprechen. Andernfalls könnte der Angestellte denken, dass sein Verhalten toleriert wird.
Die Abmahnung wird in der Personalakte abgelegt. Im besten Fall hält sich der Angestellte nun an die Abmachungen und die Abmahnung verliert damit, nach etwa zwei Jahren, ihre Wirkung. Der Angestellte hat dann Anspruch auf das Entfernen der Abmahnung aus seiner Akte. Dies gilt auch, wenn der Abgemahnte die Abmahnung als unberechtigt beanstandet und sich herausstellt, dass er recht hat. Auch in diesem Fall muss die Abmahnung aus der Personalakte wieder entfernt werden. Wird hingegen der Angestellte des gleichen Verhaltens erneut auffällig, so sind damit die Voraussetzungen gegeben, die angedrohte Konsequenz, ohne weitere Androhung und ohne weiteres Abmahnungsschreiben, umzusetzen.
Kann ein Arbeitnehmer eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen?
Nein, das Rechtsinstitut der Abmahnung ist ein Instrument des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn zur Verhaltensänderung aufzufordern. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass ein Arbeitnehmer eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen kann.
Können Betriebsratsmitglieder für ihre Arbeit im Betriebsrat abgemahnt werden?
Grundsätzlich können Betriebsratsmitglieder für Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat nicht im Rahmen des § 23 Abs. 1 BetrVG abgemahnt werden, da sie insoweit nicht den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen. Eine Abmahnung kommt nur dann in Betracht kommen, wenn das Betriebsratsmitglied gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, die nicht im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen.
Kann eine Abmahnung auch mündlich erfolgen?
Ja, eine Abmahnung kann grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden. Allerdings ist es aus Beweisgründen ratsam, die Abmahnung schriftlich zu dokumentieren. Eine mündliche Abmahnung ist rechtlich wirksam, sofern sie die erforderlichen Bestandteile – Hinweis auf das Fehlverhalten, Aufforderung zur Verhaltensänderung und Androhung von Konsequenzen – enthält.
Kann eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden?
Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn sie unberechtigt ist, beispielsweise weil die Vorwürfe nicht zutreffen oder die Abmahnung formale Fehler aufweist. Der Anspruch auf Entfernung kann auch bestehen, wenn die Abmahnung ihren Zweck erfüllt hat und das Fehlverhalten nicht mehr relevant ist.
Ist eine Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung immer erforderlich?
Nein, vor einer außerordentlichen Kündigung ist eine Abmahnung nicht immer erforderlich. Sie kann entbehrlich sein, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. In solchen Fällen ist eine vorherige Abmahnung nicht notwendig
Warum sollte bei einer Abmahnung frühzeitig rechtlicher Rat durch einen Anwalt für Arbeitsrecht eingeholt werden?
Eine Abmahnung beinhaltet für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer viele rechtliche Facetten, die es zu beachten gilt. Schnelles Handeln spielt zudem eine große Rolle. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist kompetenter und äußerst erfahrener Experte für alle Fragen oder Rechtsprobleme, die sich im Streitfall bei einer Abmahnung und rund um den Kündigungsschutz stellen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht in Anspruch!