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Kategorie: Anwalt Wirtschaftsrecht , 23.11.2011 (Lesedauer ca. 1 Minute, 646 mal gelesen)

31.12.2011: Die Jahrhundertverjährung

31.12.2011: Die Jahrhundertverjährung Rechtsanwältin Renate Winter

Am Ende dieses Jahres gibt es eine besondere Verjährung. Denn alle Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 - unter Umständen auch vor dem 01. Januar 2001 entstanden sind, verjähren.

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB.

Am Ende dieses Jahres gibt es wieder eine besondere Verjährung:


Alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren, wenn nicht verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden, zum 31.12. diesen Jahres.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf für all diejenigen, deren Ansprüche möglicherweise von dieser Jahrhundertverjährung betroffen sind.

Was bedeutet Verjährung und welche Fristen gibt es?


Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte von seinem Anspruch erfahren hat. Daneben gibt es noch die 10-jährige Verjährungsfrist, der zur Folge alle Ansprüche spätestens mit dem Ablauf von 10 Jahren verjähren und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber des Anspruchs von seinem Anspruch Kenntnis hat oder nicht.

Diese Regelung greift zum ersten Mal am Ende des Jahres 2011 und erfasst alle Ansprüche, die bis zum 31.12.2001 entstanden sind (es sind allerdings nur solche Ansprüche betroffen, die nicht bereits aus einem anderen Grund, zum Beispiel wegen anderweitiger gesetzlicher kürzerer Verjährungsfrist bereits verjährt sind).

Verjährung unterbrechen mit einem Anwalt


Allen Inhabern möglicher Ansprüche, die von dieser Verjährungsproblematik bedroht sind, wird dringend empfohlen, unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterschiedlicher Art könnten noch kurzfristig ergriffen werden, um damit zu verhindern, dass Ansprüche erlöschen.


von Renate Winter

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