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Kategorie: Anwalt Wirtschaftsrecht , 29.07.2010 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 420 mal gelesen)

Aufklärungspflicht von Kreditinstituten über sogenannte Rückvergütungen

Aufklärungspflicht von Kreditinstituten über sogenannte Rückvergütungen Rechtsanwältin Renate Winter

Erneut hatte der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Pflicht zur Aufklä-rung der Kreditinstitute über sogenannte Rückvergütungen zu entscheiden.

Erneut hatte der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Pflicht zur Aufklä-rung der Kreditinstitute über sogenannte Rückvergütungen zu entscheiden. Maßgeblich kam es in dieser Entscheidung darauf an, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger auf Empfehlung der beklagten Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen erworben. Die Bank hatte den Kunden nicht im Einzelnen darüber aufgeklärt, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sogenannte Rückvergütungen zurückflossen.



In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Bank hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rück-vergütet erhalten. Aus diesem Grunde fordert der Kunde von seiner Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. In dem hier entschiedenen Fall hat das Gericht zum ersten Mal einen Zeitraum genannt, ab dem der BGH davon ausgeht, dass für die betroffenen Kreditinstitute eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar war. Diesen Zeitraum sieht der BGH ab 1989 bzw. 1990, da aufgrund von zwei Urteilen des BGH aus den vorgenannten Jahren auch eine entsprechende Aufklärungspflicht für die Banken erkennbar war. Ab diesem Zeitpunkt kann infolge dessen davon ausgegangen werden, dass die Verletzung der Hinweispflicht durch die Bank als schuldhaft anzusehen ist.

Der BGH hat daher eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht Hamm, welches die Schadensersatzpflicht der Bank bejaht hatte, nicht mehr zugelassen.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 29.06.2010, XI ZR 308/09 lautet wie folgt:

„Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Auf-klärungspflicht berufen.“

(BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09

erstinstanzliche Entscheidungen:

LG Bochum – Urteil vom 05.02.2009 – 1 O 295/07
OLG Hamm – Urteil vom 23.09.2009 – I-31 U 31/09)




von Renate Winter

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