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Was ist Prozesskostenhilfe / Prozesskostenbeihilfe?

Letzte Aktualisierung am 2021-11-25 / Lesedauer ca. 7 Minuten
Es gibt unglaublich viele Gründe warum ein Rechtsstreit entsteht und vor Gericht landet, weil die Parteien zu keiner friedlichen Einigung gelangen. Ein eskalierender Streit mit dem Nachbarn, die ehrverletzenden Beschimpfungen des Kollegen, der dreiste Bekannte der geliehenes Geld nicht zurückzahlt, Schadenersatzansprüche usw. Landet ein Rechtsstreit vor Gericht verursacht dieser Zivilprozess zusätzliche Kosten. Nicht alle sind in der Lage das selbst zu finanzieren. Das deutsche Gesetz hat deshalb mit der Prozesskostenhilfe, kurz PKH, eine Fürsorgeleistung entwickelt, die für Rechtsschutzgleichheit sorgen soll. Auch einkommensschwachen Bürgern wird so die Durchsetzung von Recht vor Gericht ermöglicht. Mit dieser sozialstaatlichen Hilfe wird die Finanzierung der Kosten für Gerichtsverfahren und, wenn nötig, auch für einen Rechtsanwalt sichergestellt. Die finanzielle Unterstützung durch den Staat ist geregelt in den §§ 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Es gibt zahlreiche parallele Bezeichnungen für den offiziellen Begriff Prozesskostenbeihilfe, die allesamt auch noch geläufig sind und verwendet werden. Häufig zu hören sind Anwaltskostenbeihilfe, Gerichtskostenbeihilfe, oder, im Falle eines Scheidungsverfahrens, auch der Begriff Verfahrenskostenhilfe. Sie alle meinen in der Regel das Gleiche. Der älteste Begriff ist Armenrecht. Wer in vergangenen Zeiten nicht ausreichend eigene Mittel besaß um einen Prozess selbst zu finanzieren, konnte sich die Prozesskosten, Gerichtskosten und Anwaltskosten vom Staat vorschießen lassen. Voraussetzung war, dass er ein gemeindlich ausgestelltes Armutszeugnis vorlegen konnte.

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

Um als Kläger oder Beklagter einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Prozesskostenbeihilfe zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind Teil dieser Voraussetzungen. So darf es einer Partei nicht, nur zum Teil oder nur in Raten möglich sein die anfallenden Kosten der Prozessführung aufzubringen. Um dies zu prüfen muss jeder Antragsteller in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe Auskunft über seine Einkünfte geben, wie Gehalt, div. Renteneinkünfte oder Sozialleistungen. Ebenso muss er seine Ausgaben angeben, wie Miete bzw. Wohnkosten, Versicherungen, für Unterhaltspflichtige ist hier auch der tatsächlich gezahlte Unterhalt vom Einkommen abziehbar. Sowie alles Vermögen, z.B. Sparbuch u.ä. genau darlegen. Wird anhand einer Prozesskostenhilfetabelle ermittelt, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird und sind auch die übrigen Voraussetzungen gegeben, so kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In aller Regel kann davon ausgegangen werden, dass Empfänger von Sozialleistungen, wie Hartz IV, Sozialhilfe oder Grundsicherung anspruchsberechtigt sind. Zusätzlich ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für den Prozessausgang zwingend erforderlich sowie fehlende Mutwilligkeit. Hinreichende Aussicht auf Erfolg meint nicht zwingend den Prozessgewinn als Ausgang, vielmehr muss das Gericht bei seiner Prüfung die rechtliche Begründung und die dargelegte Beweisführung überzeugen. Was das Gesetz mit mutwillig meint, ist in § 114 Abs. 2 ZPO nachzulesen. Dort heißt es: „Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“ Meint in etwa, dass ein verständiger Dritter keine Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung anstreben würde, weil der Streit z.B. auch anders beizulegen ist oder eine kostengünstigere Lösung existiert. Prozesskostenhilfe kann auch juristischen Personen, also z.B. einer Aktiengesellschaft, einer GmbH oder einem eingetragenen Verein gewährt werden.

Welche Kosten übernimmt die Prozesskostenhilfe?

Geht der Prozess zugunsten des Antragsstellers von PKH aus, so trägt in aller Regel die gegnerische Partei die Gerichts- und auch die Anwaltskosten. Es macht dabei keinen Unterschied ob der Antragsteller als Kläger oder Beklagter teilgenommen hat. Wichtig ist allein, dass die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt oder erfolgreich abgewehrt wurden. Wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozess wird verloren, so trägt, bei vollumfänglich bewilligter Prozesskostenhilfe, die Staatskasse die entstandenen Prozesskosten, wie die Gerichtsgebühren lt. Gerichtskostentabelle nach GKG (Gerichtskostengesetz), Zeugengebühren, oder Gebühren für Sachverständigengutachten, sowie auch die eigenen Anwaltskosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Allerdings gilt dies nicht für die Anwaltskosten der gegnerischen Partei, denn der Staat übernimmt nicht alle Kosten. Die Kosten des gegnerischen Anwalts muss der Bezieher von Prozesskostenhilfe im Falle, dass er den Prozess verliert selbst bezahlen. Diese werden vom Staat nicht übernommen und müssen dem Prozessgegner erstattet werden! Die Anwaltskosten sowie auch die Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab. Eine Ausnahme wird hier nur bei arbeitsgerichtlichen Prozessen erster Instanz gemacht, wo die unterlegene Partei nicht für die Anwaltskosten des Gegners aufkommen muss. Geht ein Prozess verloren, kommen also zusätzliche Belastungen. Um dieses Risiko zu minimieren, müssen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussichten für den Streitfall gegeben sein. Das Gericht führt vor der Bewilligung daher in der Regel zunächst eine Vorprüfung durch. So soll auch verhindert werden, dass Prozesse unnötig oder mutwillig angestrengt werden. Wer verklagt wird und bedürftig ist, erhält natürlich in jedem Fall Prozesskostenhilfe. Im Strafverfahren ist es nochmal anders geregelt, hier wird dem Beschuldigten / Angeklagten für seine Strafverteidigung ein Pflichtverteidiger gestellt.

Muss Prozesskostenhilfe zurückbezahlt werden?

Greift der Staat einem Betroffenen bei den Prozesskosten unter die Arme, ist das nicht automatisch ein Geschenk. Prozesskostenhilfe kann auch im Rahmen von Ratenzahlungen bewilligt werden. In diesem Fall wird eine Rückzahlung der zunächst vom Staat übernommenen Kosten per monatlicher Rückzahlungsraten vereinbart. Das Gericht passt die Höhe der Raten den Einkommensverhältnissen des Betroffenen an. Wurde die PKH also mit einer gesetzlich festgelegten Ratenzahlungsverpflichtung genehmigt, so hat der Antragsteller sich in diesem Umfang selbst zu beteiligen.

Wie wichtig ist die Einhaltung der Meldepflicht?

Wurde Prozesskostenbeihilfe bewilligt, wird das Gericht in aller Regel regelmäßig ein Formular zuschicken, welches vom Bedürftigen auszufüllen und zurückzusenden ist. Darin muss er Auskunft geben ob und wenn ja welche Änderung seiner finanziellen Situation sich ergeben hat. Denn der Staat kann, je nach veränderten wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen des Antragsstellers, bis zu vier Jahre nach Verfahrensende die Zahlungen neu einstufen. Jeder Empfänger von Prozesskostenhilfe ist deshalb während dieser Zeit verpflichtet das Gericht über seine veränderten Vermögensverhältnisse, etwa durch eine Einkommensverbesserung, unaufgefordert und unverzüglich zu informieren. Kommt man z.B. seiner Meldepflicht nicht nach kann dies dazu führen, dass die Bewilligung rückwirkend entzogen wird und die Rückzahlung der gesamten Kosten eingefordert werden. Zur Meldepflicht gehört auch die unaufgeforderte und unverzügliche Unterrichtung des Gerichts, wenn sich durch Umzug die Adresse des Bedürftigen ändert.

Können sich die Prozesskostenbeihilferaten verändern?

Eine Erhöhung der Raten wird das Gericht in aller Regel nur dann in Erwägung ziehen, wenn es sich um einen wesentlichen, also erheblichen Vermögenserwerb handelt. Denn der Zweck der zur Gewährung der Prozesskostenhilfe führte, nämlich sozialen Schutz zu gewähren, ist auch bei dieser Überprüfung zu berücksichtigen. Als wesentliche Einkommensverbesserung wird lt. § 120 a ZPO eine Änderung des monatlichen Einkommens von 100 Euro angesehen. Das Gericht wird nicht nur bei einer wesentlichen Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandards eine Überprüfung der PKH vornehmen, sondern auch bei einer Verschlechterung. Das Gericht wird reagieren und gegebenenfalls die Raten entsprechend anpassen oder wegfallen lassen. Auch hier geht es natürlich um den sozialen Schutz von Hilfsbedürftigen. Aus diesem Grund ist eine Berücksichtigung bereits dann möglich, wenn die veränderten, wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer günstigeren Anwendung der Berechnungsgrundlage führen. Allerdings muss der Betroffene aktiv einen Antrag stellen in dem wegen veränderter Umstände eine Neufestsetzung beantragt wird. Dieser Mitteilungspflicht hat der Hilfsempfänger selbstverständlich auch dann nachzukommen, wenn sich dadurch keine Änderung der zu leistenden Zahlungen ergibt. Auch in diesem Fall kann ein Versäumnis dazu führen, dass die Bewilligung der PKH rückwirkend aufgehoben wird.

Welche Gründe können noch zur Aufhebung einer bereits erteilten PKH-Bewilligung führen?

Neben dem Versäumnis der Meldepflicht führen u.a. unrichtige Darstellungen des Streitverhältnisses durch den Antragsteller, wenn dadurch die für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse vorgetäuscht wurden. Auch absichtlich unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Nichtabgabe bestimmter Erklärungen können zum Verlust der Bewilligung führen. Ein weiterer Grund wäre lt. § 124 ZPO ein Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsraten. Wird eine PKH widerrufen, so geschieht dies immer rückwirkend.

Wie und wo muss Prozesskostenbeihilfe beantragt werden?

Prozesskostenhilfe gibt es nicht automatisch. Sie muss schriftlich bei der Rechtsantragsstelle des für den Zivilprozess zuständigen Gerichts beantragt werden. In der Regel können die Antragsformulare, wie auch das Prozesskostenhilfeformular, online heruntergeladen werden. Der Antragsteller muss wie erwähnt damit rechnen, dass er in diesen Vordrucken seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen hat und mit Kopien belegen können muss. Neben den Familienverhältnissen, dem Beruf und dem Monatseinkommen gehört auch die Vermögenssituation generell dazu. Im Antrag muss der Sachverhalt ausführlich und vollständig, mit Angabe der Beweismittel, erläutert werden, denn nur so kann das Gericht den Antrag auf seine Aussicht auf Erfolg überprüfen und einschätzen. Man kann den Antrag natürlich selbst ausfüllen und dem Gericht zuschicken oder faxen. Ein Rechtsanwalts für Zivilrecht erleichtert jedoch seinem Mandanten zum einen die Bürokratie indem er das Antragsformular für ihn einreicht, zum anderen vermeidet man durch seine Fachkenntnis versehentlich falsches oder lückenhaftes Ausfüllen der Formulare.

Wann braucht man Beratungshilfe anstelle von PKH?

Der Prozesskostenbeihilfe vorangestellt ist die so genannte Beratungshilfe. Prozesskostenbeihilfe kommt erst und nur bei gerichtlichen Verfahren in Frage. Ein Rechtsstreit endet aber nicht immer und sofort bei Gericht. Rechtliche Beratung wird dennoch gebraucht, z.B. wenn man eine Klage fürchtet. Viele Bedürftige scheuen den Weg zum Anwalt, weil Sie die Kosten scheuen. Um auch bei diesen vorgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten eine Chancengleichheit in Rechtsangelegenheiten herzustellen gibt es die Beratungshilfe. Die Voraussetzungen um Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu dürfen, sind eigentlich die gleichen die auch bei der PKH erfüllt sein müssen. Wer sich also von einem Rechtsanwalt beraten lassen möchte, kann beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein oder Berechtigungsschein beantragen. Wird Beratungshilfe gewährt, kann sich der Betroffene kostenlos von einem Anwalt beraten lassen bzw. der Anwalt kann schriftlich für ihn tätig werden. Die Dienste des Anwalts gelten in diesem Fall nur außergerichtlich. Anwälte können vom Berechtigten eine Gebühr als eine Art Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR verlangen.

Chancengleichheit in Rechtsangelegenheiten: Suchen Sie einen Anwalt auf!

Wurde bereits bewilligte Prozesskostenbeihilfe widerrufen so handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Diese Entscheidung gilt dann rückwirkend. Dem Bedürftigen droht damit die Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen zu müssen. Es gibt jedoch noch einen Weg um die Aufhebung durch eine sofortige Beschwerde zu verhindern. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Zivilrecht beraten. Ist man im Besitz einer Rechtsschutzversicherung, so macht es nur dann Sinn PKH zu beantragen, wenn man von der Versicherung keine Kostendeckungszusage erhalten hat. Denn für eine PKH sind sonst die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben die einen Anspruch auf PKH begründen. Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist auch vorteilhafter, denn sie übernimmt dann die anfallenden Kosten wie vertraglich geregelt und verlangt sie nicht wieder zurück, im Gegensatz zum Staat, der dies wie erwähnt die nächsten vier Jahre noch kann. Überdies übernimmt die Versicherung i.d.R. auch die Kosten des gegnerischen Anwalts für den Fall, dass man den Prozess verliert. Nehmen Sie Kontakt mit einem Anwalt auf bzw. erkundigen Sie sich zuvor nach der Möglichkeit der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Bei uns finden Sie einen Rechtsanwalt für Zivilrecht in Ihrer Nähe, der Ihnen guten Rat geben kann.
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