Anwalt Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Der Tatbestand ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) normiert. Sie kann mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Im Grundtatbestand ist die Steuerhinterziehung ein Vergehen. Der Versuch ist strafbar. Bei Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände (z.B. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO: "...wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt...") wird die Strafandrohung erheblich verschärft.
Zeigt der Täter sich selbst an, bevor die Tat von der Finanzbehörde entdeckt wurde, tritt Straffreiheit ein (§ 371 AO). Die Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach 10 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides.
Die Steuerhinterziehung ist von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu unterscheiden, welche lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
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