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Testament – Kompetente Beratung vom Anwalt

Letzte Aktualisierung am 2020-08-04 / Lesedauer ca. 4 Minuten

Das Testament

Mit einem Testament soll das Erbe rechtswirksam geregelt werden. Die Voraussetzung hierfür ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Testierfähig ist man, wenn man im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist und die Bedeutung der testamentarischen Erklärung vollumfänglich versteht. Anderenfalls ist man testierunfähig. Das Vorliegen einer Testierunfähigkeit muss derjenige beweisen, der dieses Testament anfechten möchte. Es gibt nicht viele Formvorschriften die von einem Testament gefordert werden. Ein Testament muss, um rechtsgültig zu sein, vom Erblasser handgeschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Hierbei ist auch bereits ein helfendes Führen der unterschreibenden Hand untersagt. Ist man nicht in der Lage selbst zu unterschreiben, kann man seinen letzten Willen ebenso vor einem anwesenden Notar erklären. Eine notarielle Beurkundung des Testaments ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, es empfiehlt sich aber um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Beim Inhalt des Testaments ist der Erblasser weitgehend frei. Er kann den Nachlass teilen, Vor- und Nacherben bestimmen oder Auflagen bezüglich des Erbes machen.

Das Berliner Testament als Sicherheit für den Partner

Wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hier hat der Gesetzgeber mit Hilfe eines bestimmten Schlüssels die Verteilung auf den zurückbleibenden Partner, die Kinder, die Eltern und sonstige Erbberechtigte je nach Verwandtschaftsgrad festgelegt. Diese Aufteilung entspricht jedoch nicht immer den Vorstellungen des vererbenden Paares. Ist es ihr Wunsch, dass das Erbe zunächst ausschließlich auf den jeweils anderen Partner übertragen wird, so wird dies durch das Aufsetzen eines gemeinsamen Testaments ermöglicht. Dieses wird dann Berliner Testament genannt. Es ermöglicht den Partnern bzw. Lebenspartnern Einfluss auf die Aufteilung Ihres Erbes zu nehmen. Im Todesfall eines Partners wird dieses Testament bindend und kann vom überlebenden Ehegatten nicht mehr geändert werden. Der jeweils überlebende Partner erbt dann zunächst als Alleinerbe. Erst wenn auch er verstirbt, erben die Kinder oder andere Erbberechtigte als Schlusserben. Dies hat den Vorteil, dass der länger lebenden Partner meist in der gemeinsamen Wohnumgebung bleiben kann und nicht aufgrund von Erbverbindlichkeiten überstürzt verkaufen bzw. umziehen muss. Entscheiden sich die Eheleute für ein solches Berliner Testament, sollten sie sich bei der Vertragsgestaltung unbedingt auch Gedanken darüber machen, wie Sie im Falle einer Scheidung oder Trennung mit dem Erbe umgehen möchten. Auch im Falle einer Wiederheirat des überlebenden Partners, könnten sich die Erbansprüche der Kinder aus erster Ehe verändern. Möchten die Ehepartner hier Einfluss nehmen, sollten Sie eine Wiederverheiratungsklausel ins Testament aufnehmen. Neue gesetzliche Erben des überlebenden Partners, wie ein neuer Ehepartner oder Kinder aus zweiter Ehe, erhalten andernfalls bei seinem Tod Pflichtteilsrechte am Erbe der Kinder aus erster Ehe.

Formular Muster Berliner Testament

Formular Muster Berliner Testament Muster Berliner Testament
Um Ihnen einen Eindruck zu geben, wie ein Berliner Testament formuliert sein kann, haben wir Ihnen ein PDF-Muster erstellt. Ein solcher Vordruck dient nur der Veranschaulichung und hat keine Rechtskraft. Geben Sie das Aufsetzen Ihres Berliner Testaments deshalb besser in erfahrene anwaltliche Hände.
Quelle: anwaltssuche.de, 06.06.2016 Downloads: 2997
Um Ihnen einen Eindruck zu geben, wie ein Berliner Testament formuliert sein kann, haben wir ein PDF-Muster erstellt. Ein solcher Vordruck dient nur der Veranschaulichung und hat keine Rechtskraft. Geben Sie das Aufsetzen Ihres Berliner Testaments deshalb in erfahrene anwaltliche Hände.

Das Nottestament

Nur ca. 30 Prozent aller Deutschen hinterlassen eine gültige, also rechtswirksame letztwillige Verfügung. Wie erwähnt, muss sie handschriftlich verfasst worden sein und vom Erblasser unterschrieben werden. Es gibt jedoch Notsituationen, in denen Formalitäten in den Hintergrund treten. Dies ist dann der Fall, wenn man von einem sehr baldigen Tod des Erblassers ausgehen muss und kein Notar in Reichweite ist. Hierfür ist die außerordentliche Form des Testaments gedacht. Das Nottestament kann dann auch einfach nur vor anderen Personen erklärt werden.
  • Nottestament vor dem Bürgermeister Das Nottestament kann laut § 2249 BGB durch den ortsansässigen Bürgermeister anstelle eines Notars errichtet werden, welcher den letzten Willen des Erblassers für diesen niederschreibt. Ist es dem Erblasser auch nicht mehr möglich seine Unterschrift zu leisten, so wird sie durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt. Das Nottestament muss dann von zwei anwesenden Zeugen durch Unterschrift beurkundet werden. Diese dürfen weder im Testament bedacht, oder gesetzliche Erben sein, noch zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sein. Ist es nicht möglich ein Testament nach § 2249 BGB zu errichten, weil entweder der Ort nicht zugänglich ist, oder es die Zeit nicht erlaubt auf einen Notar oder den Bürgermeister zu warten, so gibt es eine weitere Form des Nottestaments.
  • Nottestament vor drei Zeugen § 2250 BGB besagt, dass das Testament auch mündlich vor drei Zeugen errichtet werden kann. Hierüber muss anschließend eine schriftliche Niederschrift aufgenommen werden. Auch hier gelten für die Zeugen die Voraussetzungen wie in § 2249 BGB sowie einige weitere aus dem Beurkundungsgesetz.
  • Nottestament auf See Gem. § 2251 BGB: „Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten. Sollte der Erblasser drei Monate nach Verfassen seines Nottestamentes noch am Leben sein, so verliert dieses seine Gültigkeit.

Ein Anwalt für Erbrecht

Beim Verfassen eines Testaments können viele Fehler passieren. Damit der letzte Wille des Erblassers in Erfüllung geht, sollte man sich rechtzeitig und in aller Ruhe, von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Er weiß mit welchen Maßnahmen der Wille des Erblassers rechtswirksam umgesetzt werden kann. Ein Anwalt berät auch Erben, die an der Gültigkeit eines Testaments zweifeln oder gegen bestimmte Regelungen des Testaments vorgehen möchten. Er kann auch einschätzen, ob die Anfechtung eines Testaments wegen Testierunfähigkeit aussichtsreich ist.
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