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Infos über Anwälte für Kaufrecht in Berlin
Zwei junge Frauen verstauen ihren Einkauf im Kofferraum ihres Autos
Zwei junge Frauen verstauen ihren Einkauf im Kofferraum ihres Autos ©freepik - mko

Überblick über das Kaufrecht

Grundsätzlich gilt für Kaufverträge, dass sie keiner besonderen Form bedürfen. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Kaufen kann man bewegliche Sachen (von der Briefmarke bis zum Automobil) oder Forderungen (Vollstreckungstitel, Schulden, Rechnungen). Besondere Regelungen bedarf es bei notwendigen öffentlichen Beurkundungen wie z.B. dem Kauf einer Immobilie.

Rechte und Pflichten genauer betrachtet

Es entstehen also Rechte und Pflichten für beide Seiten. Die Pflicht des Verkäufers ist es, dem Kunden die Ware mitsamt dem Eigentumsanspruch zu übergeben. Die Ware hat natürlich in einwandfreiem Zustand zu sein. Abgeschlossen ist der Kaufvertrag mit Erfüllung der Pflicht des Käufers, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Ein Händler kann diese Gewährleistung bestenfalls auf minimal ein Jahr verkürzen. Und selbst dies geht nicht, wenn der verkaufte Gegenstand neu ist, diese unterliegen nämlich einer Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge

Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Dem Käufer stehen bei Feststellen eines Mangels mehrere Optionen offen. Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Minderung des ursprünglichen Warenpreises. Das Gesetz schützt aber auch den Verkäufer. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat die Ware wie vereinbart abzunehmen. Allerdings gibt es auch hier ein paar wenige Ausnahmen (Internetkauf, Haustürgeschäft). Ein Rechtsanwalt mit Fachgebiet Kaufrecht wird Ihnen im Streitfall gute Hilfe leisten und dafür sorgen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

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