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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 07.01.2010 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 635 mal gelesen)

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010 Sebastian Windisch

Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle, die 2010 in Kraft tritt, haben sich die Beträge im Wesentlichen erhöht.

Der Kindesunterhalt richtet sich bekanntermaßen nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Die neue Düsseldorfer Tabelle, die 2010 in Kraft tritt, ist im Internet bei „google“ abrufbar. Entscheidend für die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners sind zum einen das Alter des Kindes, zum anderen das Einkommen des Unterhaltsschuldners. Das Einkommen des Unterhaltsschuldners ist jedoch zu „bereinigen“, d.h. gewisse eheprägende Verbindlichkeiten, die während der Ehe begründet worden sind, kann der Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen noch abziehen. Im Wesentlichen haben sich die Beträge nach der neuen Düsseldorfer Tabelle erhöht.

Neu ist auch, dass das Kindergeld auf 184,00 € erhöht wird. Es ist bei der Düsseldorfer Tabelle dann darauf zu achten, dass der Unterhaltsschuldner die Hälfte des Kindergeldes (also 92,00 €) von dem aus der Düsseldorfer Tabelle ersichtlichen Betrag noch abziehen kann.


Soweit so genannte „dynamische Unterhaltstitel“ vorliegen, werden sich die darin titulierten Unterhaltsansprüche automatisch erhöhen; Unterhaltsschuldner sollten daher auf die geänderte Tabelle mit höheren Zahlungen reagieren, um nicht mit Unterhaltszahlungen rückständig zu werden.

Sofern ein Unterhaltstitel noch nicht vorliegt (d. h. ein Urteil oder eine Jugendamtsurkunde), sollte der betreuende Elternteil darauf achten, im Interesse des Kindes einen solchen Titel herbeizuführen, damit bei ausbleibenden Zahlungen nicht erst geklagt werden muss.

Achtung: Es besteht ein Anspruch auf Errichtung eines Titels, namentlich einer Jugendamtsurkunde, den ein Anwalt für den betreuenden Elternteil einklagen kann. Ein Titel verschafft Sicherheit und spart Zeit und damit Geld, wenn Kindesunterhaltszahlungen auf einmal ausbleiben. Es muss dann nicht der Klageweg beschritten werden, sondern es kann sofort aus dem vorliegenden Titel die Vollstreckung eingeleitet werden (beispielsweise Gehaltspfändung), damit der Lebensbedarf nicht gefährdet wird.

Sofern das Kind volljährig ist, muss der Kindesunterhalt anteilig nach den jeweiligen Einkommen von Mutter und Vater untereinander aufgeteilt werden: Wenn das Kind volljährig ist besteht nämlich keine Betreuungsnotwendigkeit mehr, so dass sich auch der betreuende Elternteil dann an dem Kindesunterhalt beteiligen muss, sofern er bzw. sie nicht unter dem so genannten „Selbstbehalt“ verdient, d. h. unter 900,00 € Einkünfte erzielt. Bei dieser Voraussetzung scheidet eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Unterhalt aus, so dass der andere Elternteil den vollen Kindesunterhalt zu tragen hat.



von Sebastian Windisch

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