Einen Anwalt für Abmahnung Wettbewerbsrecht finden
Hier finden Sie Anwälte für Wettbewerbsrecht in Ihrer Nähe. Jetzt Anwaltssuche starten!
Filtern nach Ballungsraum
Filtern nach Ort alphabetisch
Abmahnung Wettbewerbsrecht: Rechtsinformationen
Letzte Aktualisierung am 13.09.2016 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Die Abmahnung als Regulativ für den Wettbewerb
- Abmahnung und Unterlassungserklärung
- Wie muss die Abmahnung aussehen?
- Wer darf abmahnen?
- Abmahnung
Die Abmahnung als Regulativ für den Wettbewerb
Wettbewerb strengt an. Um im freien (Wirtschafts-)Markt mit anderen Unternehmen oder Mitbewerbern konkurrieren zu können, braucht es Dauer-Anspannung: permanente Marktbeobachtung, günstige Angebote für die Kunden, hervorragende Produkte, exzellente Servicequalität. Im nie endenden Kopf-an-Kopf-Rennen ist die Versuchung allgegenwärtig, der Anstrengung doch mal schnell zu entgehen, in die Trickkiste zu greifen und sich einen unlauteren Vorteil vor der Konkurrenz zu verschaffen. Im Kampf um Kunden und Märkte gibt es jedoch Regeln. Die sind in Deutschland im Wettbewerbsrecht festgeschrieben; Verstöße werden entsprechend nach dem Wettbewerbsrecht sanktioniert. Doch es gibt eine Besonderheit dabei. Der Staat vertraut auf das freie Spiel der Kräfte und überlässt den Marktteilnehmern das Disziplinieren: Wer sich von den unlauteren Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers benachteiligt fühlt, kann ihn durch eine Abmahnung in die Schranken weisen. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist als eine außergerichtliche Einigungsmöglichkeit für die streitenden Marktteilnehmer gedacht.Abmahnung und Unterlassungserklärung
Der Wettbewerb in der freien Wirtschaft UND die freie Wirtschaft selbst funktionieren nur dann, wenn jeder die Regeln achtet. Preisabsprachen, Lockangebote, missbräuchliche Verwendung von Qualitätskennzeichen, irreführende Werbung, unwahre Angaben zu Produkten - nur eine kleine Auswahl von Tricks, mit denen Unternehmen den Wettbewerb aushebeln und sich einen Vorteil vor den Mitbewerbern zu verschaffen versuchen. Wer seinen Konkurrenten bei einem Wettbewerbsverstoß erwischt, kann ihn abmahnen (am besten durch den eigenen Anwalt). Der fordert den Konkurrenten auf, den Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen, und zwar in der Regel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Abmahnung ist fristgebunden; der Abgemahnte muss also innerhalb der Frist reagieren.Wie muss die Abmahnung aussehen?
Eine Abmahnung muss keinen besonderen Formvorschriften genügen. Die Schriftform ist zu empfehlen; theoretisch könnte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aber auch per Telefon ausgesprochen werden. Empfohlene Inhalte:- Als Abmahnender hat man sich zu identifizieren. Der Abgemahnte muss schließlich wissen, wer ihn eines Wettbewerbsverstoßes bezichtigt. Logisch: Er muss auch überprüfen können, ob der Abmahnende überhaupt dazu berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Denn das darf nicht jeder.
- Konkrete und nachvollziehbare Beschreibung des angemahnten Wettbewerbsverstoßes. Für den Abgemahnten muss nachvollziehbar sein, wo genau er einen Fehler gemacht hat.
- Die Abmahnung muss eine Frist enthalten. Diese Frist muss „angemessen“ sein; feste Fristen sind nicht vorgeschrieben. Allerdings dürfen die Fristen kurz sein. Eine einwöchige Frist gilt in der Regel als angemessen.
- Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist empfehlenswert (jedoch nicht zwingend). Sie soll den Abgemahnten dazu bringen, sein wettbewerbswidriges Verhalten künftig bei Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Sinn und Zweck ist, den Druck auf den Abgemahnten zu verstärken.
- Androhung gerichtlicher Schritte, falls die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.