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Einstweilige Verfügung aus rechtlicher Sicht

Letzte Aktualisierung am 2016-09-13 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Einstweilige Verfügung: Wenn Mitbewerber über die Stränge schlagen

Wer im Kampf um Marktanteile die Nase vorne hat, ist schneller, begabter, ideenreicher, leistungsfähiger als seine Konkurrenten. Sollte man meinen. Im Wettbewerb bleibt die Fairness auf der Strecke, wenn einer der Konkurrenten mit unlauteren Mitteln an den Start geht. Egal ob man Abgaswerte manipuliert oder einen Elfmeter herausschindet, das Prinzip ist das gleiche. Fairness wäre eine schöne Sache, zumal sie freiwillig ist und auf Einsicht basiert. Doch im Kampf um Märkte braucht es Regeln, und, leider fast wichtiger, Sanktionen im Falle von Regelverstößen. Regeln für den Markt liefert das Wettbewerbsrecht. Die einstweilige Verfügung ist eine von mehreren Möglichkeiten, Regelverstöße im Wettbewerb zu sanktionieren und ihre Unterlassung durchzusetzen.

Vor der einstweilige Verfügung: Abmahnung aussprechen

Bestehen Zweifel am fairen Marktverhalten eines Mitbewerbers durch "unlautere Wettbewerbshandlungen" (Verbraucher werden irregeführt, unwahre Angaben zu Produkten gemacht, Schleichwerbung wird betrieben, Preise unrichtig angegeben usw.), kann man sich gegen diese Handlungen zur Wehr setzen ("Wettbewerbsverstoß"). Der Staat hält sich bei der Verfolgung solcher Verstöße vornehm zurück. Er liefert mit dem Wettbewerbsrecht zwar die Regeln zum Spiel, überlässt deren Überwachung jedoch zunächst den Spielern. Wer sich also durch das unlautere Wettbewerbsverhalten eines Mitkonkurrenten auf den Schlips getreten fühlt, muss selbst aktiv werden. Das Instrumentarium, das dafür zur Verfügung steht, bietet mit der Abmahnung (samt strafbewehrter Unterlassungserklärung) zunächst eine außergerichtliche Einigungsmöglichkeit für die Streitparteien. Das könnte sich folgendermaßen abspielen: Der eigene Anwalt mahnt den Wettbewerbsverstoß ab und fordert den Konkurrenten durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auf, derlei Verstöße künftig zu unterlassen. Wichtig: Er setzt eine Frist, innerhalb derer der Konkurrent auf Abmahnung und Unterlassungserklärung reagieren muss. Ebenfalls wichtig: Wettbewerbsverstöße geschehen häufig unabsichtlich und ohne die Intention, sich durch unlauteres Handeln einen Vorsprung vor der Konkurrenz zu verschaffen. In diesem Sinne ist die Abmahnung ein Warnschuss, der dem Konkurrenten noch rechtzeitig vor der Einleitung eines teuren und lange andauernden Gerichtsverfahrens einen möglichen Fehler signalisiert.

Jetzt greift die Justiz ein

Die einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Instrument; mit ihr geraten die Mühlen der Justiz dann doch in Bewegung. Sie wird dann eingesetzt, wenn auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgt und die dafür gesetzte Frist verstrichen ist. Sie ist ein Bestandteil des so genannten "vorläufigen" Rechtsschutzes, eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren. An normalen juristischen Maßstäben gemessen vergeht von der Beantragung bis zum Erlass der Verfügung nur wenig Zeit. Die einstweilige Verfügung untersagt dem Gegner ab sofort weitere Verstöße gegen das in der Abmahnung gerügte Verhalten; sie ist damit ist die wichtigste gerichtliche Maßnahme zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches. Natürlich prüft das Gericht vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (unlautere Handlung) gegeben ist, und ebenso, ob eine Veranlassung dafür vorliegt.

Einstweilige Verfügungen sind dann geboten, wenn es eilt

Beim Erlass einer einstweiligen Verfügung geht das Gericht davon aus, dass Eile geboten ist. Ein Urteil in der Sache wäre unter normalen Umständen erst mit erheblicher Zeitverzögerung zu erwarten - bis hin zu Jahren. Mit der einstweiligen Verfügung dokumentiert das Gericht, dass das Anliegen des Antragstellers nicht die Entscheidung in einer Hauptverhandlung abwarten kann, bzw. zu spät käme, um den notwendigen Rechtsschutz zu gewährleisten. "Einstweilig" drückt hier eine zeitliche Begrenzung aus: Die Verfügung stellt keine endgültige (gerichtliche) Entscheidung dar. Obwohl der Antragsgegner durch die Abmahnung vorgewarnt sein müsste, wird so mancher durch die folgende einstweilige Verfügung kalt erwischt. Das Gericht, das die Verfügung ausspricht, muss dafür nämlich keine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Antragsgegner erfährt von der einstweiligen Verfügung gegen ihn unter Umständen erst durch die Zustellung. Gegen eine einstweilige Verfügung gibt es Rechtsmittel (den Widerspruch, aber nur dann, wenn zuvor keine mündliche Verhandlung anberaumt war).

Wettbewerbsverstöße können teuer werden

Lassen Sie sich durch die Wirren des Wettbewerbsrechts von einem erfahrenen Anwalt begleiten. Selbst bei gutem Willen ist es für Unternehmen schwer, alle Aspekte des Wettbewerbsrechts dauerhaft zu berücksichtigen. Eine Verfehlung, die der Mitbewerber dann abmahnt, ist schnell geschehen. Ein Anwalt unterstützt Sie dabei, fremde Ansprüche abzuwehren wie auch Ihre eigenen durchzusetzen. Vorsicht ist geboten, denn es kann im Wettbewerbsrecht um eminent hohe Beträge gehen. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Ihrer Nähe!
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