Bilder und Fotografien sind durch das Urheberrecht geschützt. Wenn von Bildrechten die Rede ist, so sind damit Rechte gemeint, die mit der Nutzung, der Aufnahme, der Gestaltung und der Verwertung von Fotografien / Lichtbildern zu tun haben. In der Praxis findet sich dafür auch häufig der Begriff „Fotorecht“. Bilder lassen sich mit einem einfachen Klick kopieren und für eigene Zwecke nutzen. Jedoch ist die Nutzung und Verwertung von Bildern ist komplexen Rechtsvorschriften unterworfen.
Bei einer Gegenstandsfotografie von Kunstgegenständen, Gebäuden o.ä. muss man nicht nur eventuelle Urheberrechtsverletzungen bedenken sondern auch das Persönlichkeits- und Eigentumsrecht des Eigentümers. Der Schöpfer, also der Künstler, Fotograf oder Architekt, hat sog. Verwertungsrechte. Werden diese verletzt, ist dies ein Urheberrechtsverstoß. Der Urheber kann Dritten aber Nutzungsrechte einräumen. Dies geschieht u.a. durch Lizenzverträge. So bekommt der Urheber für seine Leistung eine materielle Vergütung.
Für Gebäude an öffentlichen Plätzen gilt außerdem auch die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG. Von Gebäuden die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden dürfen Fotos oder Filmaufnahmen gemacht werden, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Hier ist entscheidend, dass die Gebäude ohne Hindernisse oder den Gebrauch von Hilfsmitteln wie Leitern für die Allgemeinheit frei zugänglich sind. Des weiteren ist u.a. darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte von dargestellten Personen nicht verletzt werden.
Bildrechte und Urheberschutz
Fotografien, oder Lichtbildwerke wie sie das Gesetz in §2 UrhG nennt, gelten dann als persönliche, geistige Schöpfungen und Werke ihres Urhebers, wenn sie eine über das Alltägliche hinausgehende und eine besondere, kreative Schöpfungshöhe, bzw. Gestaltungshöhe aufweisen. Gestalterische Merkmale, die Fotografien zu Lichtbildwerken werden lassen sind u.a. natürlich die Motivwahl, das Einsetzen von Licht und Schatten, Schärfe und Kontrast usw. Das Gestalterische steht im Vordergrund. Sie heben sich also durch ihre Individualität von solchen Bildern ab, die keine Werke sind und daher keinem besonderen Schutz unterliegen. Urheberschutz für Bilder besteht nicht für immer. Die in der EU gültige Regelschutzdauer beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Auch Lichtbilder die keine besondere Schöpfungshöhe aufweisen genießen Schutz ähnlich dem der Lichtbildwerke. Fotos vom Kindergeburtstag auf der Familien-Website sind also ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Die Schutzfrist weicht hier allerdings ab. Wird ein Lichtbild nicht veröffentlicht, erlischt die Schutzdauer 50 Jahre nach seiner Herstellung. Wird es veröffentlicht, so besteht der Schutz bis 50 Jahre nach seiner Erstveröffentlichung.
Urheberrechtlich nicht geschützte Bilder sind "gemeinfrei". Das bedeutet nichts weiter, als dass für sie keinerlei Urheberrecht besteht. Sie könnten daher von jedem verwendet werden, der sie verwenden möchte - für jeden Zweck. In aller Regel entstehen solche Bilder dadurch, dass ihr Urheberschutz ausläuft.
Was muss bei lizenzfreien Bildern beachtet werden?
Lizenzfreie Bilder werden von Fotoagenturen oder Stockphoto-Portalen angeboten. Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Es muss nicht für jedes einzelne Foto ein Lizenzvertrag vereinbart werden. Das bedeutet für den Verbraucher aber nicht, dass es nicht doch Nutzungsbedingungen gäbe. Die angebotenen Bilder können also nicht frei nach Belieben und für jeden Zweck eingesetzt werden. Bilddatenbanken haben ihre Bedingungen in den AGB und Lizenzverträgen festgehalten. Dort findet man u.a. die Informationen über wie und wo die geforderten Urhebernennungen und Quellenangaben zu platzieren sind. Oft sind sie nicht einheitlich. Einige Anbieter wollen sich mit einem Copyright-Vermerk am Seitenende der Website genannt sehen, anderen genügt eine Nennung im Impressum. Viele Anbieter gestatten nur die rein private und keine kommerzielle Nutzung von Bildern, was im Kleingedruckten leicht übersehen wird. Ebenfalls angeboten werden sog. Bezahlmodelle, mit einer vorgegebenen Nutzungszeit, die man keinesfalls überschreiten darf. Es ist also unumgänglich, sich hier nach den genauen Umständen der jeweiligen Nutzungsrechte zu erkundigen. Verstöße haben häufig teure Anmahnungen wegen Verstoß gegen das Urheberrecht zur Folge.
Wass passiert wenn man Bilder unerlaubt nutzt?
Die nicht autorisierte Verwendung eines kopierten Bildes von einer fremden Webseite ist Bilddiebstahl. Meist werden diese dann als eigene Bilder ausgegeben. Die Verletzung von Schutzrechten wie dem Urheberrecht kann empfindliche Strafen mit sich bringen. Bilderklau wird von vielen Rechteinhabern konsequent verfolgt, da sie von der Verwertung ihres Bildmateriales leben und ihnen dadurch Einkünfte entgehen. Der Rechteinhaber wird, meist durch seinen Rechtsanwalt, zunächst eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung an den Verletzer abschicken und darüber hinaus Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung fordern. Die Höhe dieses Schadensersatzes richtet sich meist nach der Bildnutzung.
Was tun bei einer Abmahnung wegen verletzter Bildrechte?
Eine Urheberrechtsverletzung muss nicht immer ein bewusst begangener Fotoklau sein. Bereits der Verzicht der Nennung des Urhebers eines eingestellten Fotos stellt eine Verletzung des Urheberrechtes dar. Wird Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen empfehlen wir Ihnen einen kundigen Anwalt. Zwar ist eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung zunächst ein juristisches Friedensangebot, denn sie bietet eine außergerichtliche Einigungsmöglichkeit. In der Realität droht der Abmahnende jedoch meist mit hohen Schadensersatzforderungen bzw. einem teuren Gerichtsverfahren. Informieren Sie sich also am besten bei einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin für gewerblichen Rechtsschutz über die weiteren Schritte. Sie kennen sich im Urheberrecht aus und können Sie kompetent beraten. Kontaktieren Sie am besten jetzt einen Rechtsanwalt für Urheberrecht in Ihrer Nähe!
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Rechtsanwalt Dr. Philipp Mels
Orth Kluth Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwalt
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